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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/10/0033 Ro 2014/10/0032Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über den am 9. April 2014 eingebrachten Antrag des W M, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge erkennen, dass dem Antragsteller der Verbesserungsauftrag vom 12. Februar 2014 noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei, und diesem daher den Verbesserungsauftrag neuerlich zustellen, wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Bekämpfung näher genannter Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien beim Verwaltungsgerichtshof.
Mit hg. Verfügung vom 12. Februar 2014 wurde dem Antragsteller gemäß § 63 Abs. 1 und § 66 ZPO iVm § 61 Abs. 1 VwGG aufgetragen, den Verfahrenshilfeantrag binnen zwei Wochen in verschiedener Hinsicht zu verbessern.Mit hg. Verfügung vom 12. Februar 2014 wurde dem Antragsteller gemäß Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 66, ZPO in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, VwGG aufgetragen, den Verfahrenshilfeantrag binnen zwei Wochen in verschiedener Hinsicht zu verbessern.
Dieser Verbesserungsauftrag konnte dem Antragsteller an der von ihm im verfahrenseinleitenden Antrag angegebenen Anschrift in 1170 Wien, P.-Gasse, nicht zugestellt werden. Auf der Rückseite des Zustellscheines wurde vom Zusteller mit Datum 17. Februar 2014 vermerkt: "Empfänger verzogen daher retour"
Nach einer am Verwaltungsgerichtshof eingeholten ZMR-Auskunft vom 18. Februar 2014 hatte der Antragsteller nur einen einzigen aufrechten Wohnsitz, nämlich an der im Verfahrenshilfeantrag genannten Anschrift 1170 Wien, P.-Gasse.
Angesichts dessen erfolgte am 20. Februar 2014 die Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Antragsteller durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz.Angesichts dessen erfolgte am 20. Februar 2014 die Zustellung des Verbesserungsauftrages an den Antragsteller durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz.
Mit hg. Beschluss vom 11. März 2014 wurde der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 12. Februar 2014 abgewiesen.
2. Nach Zustellung dieses Beschlusses an den Antragsteller am 27. März 2014 teilte der Antragsteller am 9. April 2014 in einem nicht näher bezeichneten "Rechtsmittel" mit, er habe von der Zustellung des Verbesserungsauftrages vom 12. Februar 2014 keine Kenntnis erlangt, ohne dass ihn daran ein Verschulden treffe.
Die Eingabe enthält den folgenden Antrag:
"Mein Antrag geht also dahin, dass der Verwaltungsgerichtshof dahin erkennen möge, dass mir der genannte Verbesserungsauftrag noch nicht rechtswirksam zugestellt wurde, dass mir dieser Verbesserungsauftrag nunmehr rechtswirksam zugestellt wird und ich in Folge diesem Auftrag innerhalb der rechtlichen Frist nachkommen kann."
Dazu bringt der Antragsteller im Wesentlichen vor, er habe ab 1. September 2009 an der Adresse in 1170 Wien, P.-Gasse, ein Zimmer gemietet und sei dort "bis vor kurzem fast durchgängig gemeldet" gewesen. An dieser Anschrift seien ihm am 11. Februar 2014 das RSa-Schreiben einer Verwaltungsbehörde und Ende März 2014 die Wahlkarte für die Arbeiterkammerwahl zugestellt worden. Erst mit 19. März 2014 habe der Antragsteller sich von dieser Adresse abgemeldet.
Im Februar 2014 habe es bei dem Haus einen Eigentümerwechsel gegeben. Die neue Eigentümerin sei mit dem Verbleib des Antragstellers nicht einverstanden gewesen und habe den Briefträger angewiesen, dem Antragsteller die Post nicht mehr zuzustellen. Im Haus gebe es auch kein Postschließfach für die Mieter. Der Briefträger werfe daher die Post für alle Mieter durch einen Schlitz im Haustor, sodass eine andere Person "unabsichtlich oder bösartig einen Zustellnachweis unterdrücken" könne.
Der Antragsteller habe somit von der Verfügung vom 12. Februar 2014 keine Kenntnis erhalten; von deren rechtswirksamen Zustellung sei daher nicht auszugehen.
3.1. Der vorliegende Antrag zielt nach seinem (oben wiedergegebenen) Begehren und seinem wesentlichen Vorbringen auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab (vgl. insbes. den Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 2 VwGG). 3.1. Der vorliegende Antrag zielt nach seinem (oben wiedergegebenen) Begehren und seinem wesentlichen Vorbringen auf eine Wiederaufnahme des Verfahrens ab vergleiche , insbes. den Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG).
Einem solchen Antrag kann allerdings bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil gemäß § 45 Abs. 5 VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vgl. § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG) eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (§ 61 VwGG) nicht zulässig ist.Einem solchen Antrag kann allerdings bereits deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil gemäß Paragraph 45, Absatz 5, VwGG (in der hier maßgeblichen bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung; vergleiche , Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG) eine Wiederaufnahme des Verfahrens in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (Paragraph 61, VwGG) nicht zulässig ist.
3.2. Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 46 VwGG wiederum setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 1999, Zl. 99/20/0069, mwN). 3.2. Eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Paragraph 46, VwGG wiederum setzt voraus, dass überhaupt eine Frist versäumt wurde. Wurde keine Frist versäumt, ist einem Wiedereinsetzungsantrag schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 20. Mai 1999, Zl. 99/20/0069, mwN).
Der Antragsteller behauptet gar nicht, dass eine Fristversäumung vorliege, sondern bringt ausdrücklich vor, dass der Verbesserungsantrag noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller daher (wovon er auch selbst auszugehen scheint) keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß § 46 VwGG auf (vgl. etwa wiederum den hg. Beschluss vom 20. Mai 1999 sowie den hg. Beschluss vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0335).Der Antragsteller behauptet gar nicht, dass eine Fristversäumung vorliege, sondern bringt ausdrücklich vor, dass der Verbesserungsantrag noch nicht rechtswirksam zugestellt worden sei. Mit diesem Vorbringen zeigt der Antragsteller daher (wovon er auch selbst auszugehen scheint) keinen Wiedereinsetzungsgrund gemäß Paragraph 46, VwGG auf vergleiche , etwa wiederum den hg. Beschluss vom 20. Mai 1999 sowie den hg. Beschluss vom 10. Dezember 1997, Zl. 97/03/0335).
4. Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/15/0163). 4. Der Antrag war daher zurückzuweisen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 23. Mai 2013, Zl. 2013/15/0163).
Wien, am 27. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100031.J00Im RIS seit
15.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014