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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVRAG 1993 §7i Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision der revisionswerbenden Partei *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 27. Jänner 2014, Zl. LVwG-7/73/2a-2014, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretungen des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes - AVRAG (mitbeteiligte Partei: Rastislav Katrenic in 06512 Jakubany, Jakubany 477, Slowakei; weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Oktober 2012 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. s.r.o. als Arbeitgeber mit näher angegebenem Sitz in der Slowakei für diese zu verantworten, dass, wie ein Organ der BUAK beim Bauvorhaben in 5020 Salzburg, Schloßstraße 22a, am 17. November 2011 festgestellt habe, drei näher genannte Arbeitnehmer (J.P., T.R. und J.R.) "seit 7. November 2011" auf der genannten Baustelle beschäftigt worden seien, ohne dass den Arbeitnehmern zumindest der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet worden sei. Er habe dadurch § 7i Abs. 3 AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Arbeitnehmers gemäß § 7i Abs. 3 erster Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) verhängt werde. 1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom 18. Oktober 2012 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ der R. s.r.o. als Arbeitgeber mit näher angegebenem Sitz in der Slowakei für diese zu verantworten, dass, wie ein Organ der BUAK beim Bauvorhaben in 5020 Salzburg, Schloßstraße 22a, am 17. November 2011 festgestellt habe, drei näher genannte Arbeitnehmer (J.P., T.R. und J.R.) "seit 7. November 2011" auf der genannten Baustelle beschäftigt worden seien, ohne dass den Arbeitnehmern zumindest der nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Grundlohn unter Beachtung der jeweiligen Einstufungskriterien geleistet worden sei. Er habe dadurch Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG verletzt, weshalb über ihn hinsichtlich jedes Arbeitnehmers gemäß Paragraph 7 i, Absatz 3, erster Strafrahmen eine Geldstrafe in Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe zwei Tage und 19 Stunden) verhängt werde.
Begründend wurde ausgeführt, die drei Arbeitnehmer seien anlässlich der am 17. November 2011 durchgeführten Kontrolle bei der Verrichtung von Verputzarbeiten angetroffen worden.
Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG ein (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt II.).Der vom Mitbeteiligten dagegen erhobenen Berufung gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg (Verwaltungsgericht) mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2014 Folge, hob das angefochtene Straferkenntnis auf und stellte das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG ein (Spruchpunkt römisch eins.). Unter einem wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist von einem Jahr sei eine ausreichende Verfolgungshandlung unterblieben.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014110010.L00Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014