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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zöchling, über die Revision der *****, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2014, Zl. LVwG 52.28-1958/2014-7, betreffend Überprüfung einer Waldsperre (mitbeteiligte Partei: Mag. Monika Erkinger, 8341 Paldau Nr. 156), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid vom 20. August 2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) fest, dass es sich bei der Zäunung bestimmter Waldgrundstücke um eine unzulässige Waldsperre handle, und trug der Mitbeteiligten auf, den Zaun binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 33 Abs. 1 und 2, 34 Abs. 1 bis 4 und 35 Abs. 1 bis 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) angeführt. 1. Mit Bescheid vom 20. August 2012 stellte die Bezirkshauptmannschaft Feldbach (nunmehr: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark) fest, dass es sich bei der Zäunung bestimmter Waldgrundstücke um eine unzulässige Waldsperre handle, und trug der Mitbeteiligten auf, den Zaun binnen festgesetzter Frist zu entfernen. Als Rechtsgrundlagen wurden die Paragraphen 33, Absatz eins, und 2, 34 Absatz eins, bis 4 und 35 Absatz eins, bis 3 Forstgesetz 1975 (ForstG) angeführt.
Mit dem nunmehr durch außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bekämpften Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2014 wurde einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen.Mit dem nunmehr durch außerordentliche Revision der Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark bekämpften Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 17. März 2014 wurde einer Beschwerde der Mitbeteiligten gegen den angeführten Bescheid stattgegeben, der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrengesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Revisionswerberin zurückverwiesen.
2. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
3.1. Zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" bringt die Revisionswerberin vor, zur Frage der Grenzen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinn des § 27 VwGVG sowie zur "gegenständlich relevanten Auslegung der Wortfolge des 'engeren örtlichen Zusammenhanges mit ihren Wohnhäusern'" in § 34 Abs. 3 lit. c ForstG liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. 3.1. Zur "Zulässigkeit der außerordentlichen Revision" bringt die Revisionswerberin vor, zur Frage der Grenzen der Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes im Sinn des Paragraph 27, VwGVG sowie zur "gegenständlich relevanten Auslegung der Wortfolge des 'engeren örtlichen Zusammenhanges mit ihren Wohnhäusern'" in Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG liege noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
Weiters führt die Revision zu der von ihr mit Blick auf die Prüfungsbefugnis des belangten Verwaltungsgerichtes angenommenen grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG aus, die gegenständliche (nunmehr als Beschwerde geltende) Berufung sei nicht von der Mitbeteiligten selbst, sondern von A.E. erhoben worden, wobei es keine Anhaltspunkte für ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und A.E. gegeben habe. Das belangte Verwaltungsgericht habe allerdings die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde nicht überprüft.Weiters führt die Revision zu der von ihr mit Blick auf die Prüfungsbefugnis des belangten Verwaltungsgerichtes angenommenen grundsätzlichen Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG aus, die gegenständliche (nunmehr als Beschwerde geltende) Berufung sei nicht von der Mitbeteiligten selbst, sondern von A.E. erhoben worden, wobei es keine Anhaltspunkte für ein Vollmachtsverhältnis zwischen der Mitbeteiligten und A.E. gegeben habe. Das belangte Verwaltungsgericht habe allerdings die Legitimation zur Erhebung der Beschwerde nicht überprüft.
3.2. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt: 3.2. Mit diesem Vorbringen wird allerdings eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht aufgezeigt:
So besteht zu Fragen der Zurechnung von Anbringen eine reichhaltige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 § 13 Rz 37). Mit Blick auf die im vorliegenden Fall dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Tatsachenannahmen legt die Revision aber auch hinsichtlich der Auslegung der Wendung "im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern" in § 34 Abs. 3 lit. c ForstG keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.So besteht zu Fragen der Zurechnung von Anbringen eine reichhaltige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG I2 Paragraph 13, Rz 37). Mit Blick auf die im vorliegenden Fall dem angefochtenen Beschluss zugrunde liegenden Tatsachenannahmen legt die Revision aber auch hinsichtlich der Auslegung der Wendung "im engeren örtlichen Zusammenhang mit ihren Wohnhäusern" in Paragraph 34, Absatz 3, Litera c, ForstG keine grundsätzliche Rechtsfrage dar.
4. Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht gegeben sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 4. Da somit die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht gegeben sind, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 27. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014100005.L00Im RIS seit
23.10.2014Zuletzt aktualisiert am
24.10.2014