TE Vwgh Beschluss 2014/5/27 2014/16/0001

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Veröffentlicht am 27.05.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über den Antrag der A, vertreten durch Dr. Ursula Xell-Skreiner, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Wipplingerstraße 32/5, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der mit Verfügung vom 8. November 2013, Zl. 2013/16/0201, gesetzten Frist zur Verbesserung der Beschwerde den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 8. November 2013, 2013/16/0201, hatte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin die lediglich in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß §§ 24 Abs. 1 und 29 VwGG zum Anschluss zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde sowie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 2 VwGG zur Bezeichnung der Bescheid erlassenden Behörde und gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, binnen zweier Wochen zurückgestellt.Mit Verfügung vom 8. November 2013, 2013/16/0201, hatte der Verwaltungsgerichtshof der Antragstellerin die lediglich in einfacher Ausfertigung eingebrachte Beschwerde gemäß Paragraphen 24, Absatz eins und 29 VwGG zum Anschluss zweier weiterer Ausfertigungen der Beschwerde sowie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG zur Bezeichnung der Bescheid erlassenden Behörde und gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem die Beschwerdeführerin verletzt zu sein behauptet, binnen zweier Wochen zurückgestellt.

Innerhalb der gesetzten Frist legte die rechtsfreundlich vertretene Antragstellerin den als "Verbesserung" bezeichneten Beschwerdeschriftsatz in zweifacher Ausfertigung sowie die ursprüngliche Beschwerde ebenfalls in zweifacher Ausfertigung vor. Die "Verbesserung" weist im Rubrum rechts unten folgenden Vermerk auf:

"VwGH-Beschwerde vom 30.10.2013

7 Beilagen

2-fach"

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das eingangs genannte Verfahren gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG ein, weil die Beschwerdeführerin der an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung dadurch, dass sie nur eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde und nur zwei Ausfertigungen der "Verbesserung" vorlegte, nicht fristgerecht nachgekommen sei.Mit Beschluss vom 19. Dezember 2013 stellte der Verwaltungsgerichtshof das eingangs genannte Verfahren gemäß Paragraph 34, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ein, weil die Beschwerdeführerin der an sie ergangenen Aufforderung zur Mängelbehebung dadurch, dass sie nur eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde und nur zwei Ausfertigungen der "Verbesserung" vorlegte, nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Dieser Beschluss wurde der rechtsfreundlichen Vertretung der Antragstellerin am 13. Jänner 2014 zugestellt.

Mit dem am 27. Jänner 2014 zur Post gegebenen Antrag, dem jeweils eine eidesstättige Erklärung einer Kanzleimitarbeiterin und eines freien rechtskundigen Mitarbeiters der Beschwerdeführervertreterin angeschlossen sind, begehrt die einstige Beschwerdeführerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; der Wiedereinsetzungsantrag wird wie folgt begründet:

" ...

... (Die zitierte Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes) ist

am Freitag den 15.11.2013 zugestellt und einer gehörigen Fristenberechnung durch meine ausgewiesene Rechtsvertreterin zugeführt worden. Aus Organisationsgründen ist deren Sekretariat offiziell von Montag bis Donnerstag besetzt. An den Freitagen ist sie üblicherweise - so auch an diesem Freitag - alleine oder gemeinsam mit dem Juristen Dr. (R. M.) anwesend. Eine Rekonstruktion der Ereignisse hat folgendes ergeben:

Nachdem sich meine ausgewiesene Rechtsvertreterin am 14.11.2013 einer Operation unterziehen musste, hat sie sich am 15.11.2013 darauf beschränkt, die Poststücke entgegen zu nehmen und deren weitere Behandlung (nach einem Genesungswochenende über den 16. und 17.11.2013) auf Montag, den 18.11.2013 zu verlegen. Ab 23.11.2013 war eine einwöchige, bereits seit langem gebuchte Reise geplant, sodass meiner Rechtsvertreterin für die Erledigung der Verbesserung in Anwesenheit des Sekretariates lediglich der Zeitraum 18. bis 21.11.2013 verblieb.

Das Diktat der bereits mit 25.11.2013 vordatierten Verbesserung erfolgte - neben vielen anderen - am 21.11.2013. In Entsprechung der dg. Verfügung vom 08.11.2013 wurde der gewissenhaften und verlässlichen Kanzleimitarbeiterin (B. M.) diktiert, dass die Verbesserung dreifach einzubringen sei, wobei sich diese auf dem Deckblatt der Verbesserung insofern vertippt hat, als dort lediglich "2-fach" stand. Ferner wurde diktiert, dass die Beschwerde in zwei weiteren Ausfertigungen samt Beilagen zu kopieren sei. Tatsächlich wurde sie von (B. M.) in nur einer weiteren Ausfertigung kopiert. Sie hatte es so verstanden, dass dem Gericht zwei Ausfertigungen zu übermitteln seien, wobei eine bereits im Gerichtsakt war. Dieser Umstand ist meiner Rechtsvertreterin weit nach 18.00 Uhr aufgefallen, nachdem (B. M.) die Kanzlei bereits verlassen hatte und das Sekretariat somit für den Rest dieser Woche unbesetzt war.

Im Übrigen war der Schriftsatz inhaltlich vollkommen mängelfrei und wurden die beiden vorhandenen Exemplare der Verbesserung von meiner Rechtsvertreterin unterfertigt.

Es ist in der Kanzlei meiner Rechtsvertreterin üblich, dass ihr jene Schriftsätze, die nach wie vor postalisch übermittelt werden, von der jeweiligen Kanzleikraft samt dem bezughabenden Akt bereits in sämtlichen, dem Gericht vorzulegenden Ausfertigungen samt Beilagen vorgelegt und sodann von ihr unterfertigt werden. Damit wird üblicherweise gewährleistet, dass der einzubringende Schriftsatz in ausreichender Anzahl vorgelegt wird und die Beilagen korrekt vorgelegt werden.

Nachdem die Frist für die Verbesserung bzw. Wiedervorlage der ursprünglichen Beschwerde erst am 29.11.2013 abgelaufen ist, bestand anlässlich der Entdeckung am 21.11.2013 (dass um ein Schriftsatz zu wenig vorgelegt und um eine Beschwerde samt Beilagen zu wenig kopiert war) kein Anlass zur Eile. Die Kanzlei war auch in der urlaubsbedingten Abwesenheit meiner Rechtsvertreterin bis 01.12.2013 von Montag bis Donnerstag besetzt. Aus diesem Grund wies meine Rechtsvertreterin Frau (B. M.) mit hausinternem e-mail an, den beiden bereits im Akt befindlichen, von ihr unterfertigten zwei Ausfertigungen der Verbesserung vom 25.11.2013 ein drittes Exemplar hinzuzufügen. Dies sollte technisch dermaßen bewerkstelligt werden, dass am Deckblatt in der Wort-Zahl-Kombination '2-fach' die Ziffer 2 auf 3 ausgelackt und schließlich eine weitere Farbkopie des Verbesserungsschriftsatzes (samt Unterschrift einer Rechtsvertreterin) hergestellt werden sollte. Ebenso sollte (B. M.) mit einer fehlenden weiteren Ausfertigung des Beschwerde verfahren.

Ferner ersuchte meine Rechtsvertreterin den für sie regelmäßig tätigen, aus dem Notariat kommenden freien Mitarbeiter, Dr. (R. M.), die Wahrung der Frist einerseits, sowie die Abfertigung von ausreichend vielen Exemplaren der Beschwerde samt Beilagen, sowie der Verbesserung vom 25.11.2013 überwachen zu wollen. Somit ist meine ausgewiesene Rechtsvertreterin der ihr gebotenen und zumutbaren Kontrolle gegenüber ihrem Angestellten jedenfalls nachgekommen.

Frau (B. M.) ist seit August 2004 - ohne Unterbrechung - zunächst als Kanzleileiterin und zuletzt als kurz vor dem Studienabschluss der Rechtswissenschaften stehende Assistentin - in der Kanzlei meiner Rechtsvertreterin tätig. Sie ist nicht nur aufgrund der eingehenden Belehrung durch meine Rechtsvertreterin und ihrer jahrelangen einschlägigen Tätigkeit, sondern nicht zuletzt aufgrund ihres kurz vor dem Abschluss stehenden Studiums der Rechtswissenschaften über die Wichtigkeit der Einhaltung gerichtlicher Aufträge bestens informiert. Noch niemals zuvor ist ihr bei der korrekten Abfertigung von Schriftsätzen ein Fehler unterlaufen.

Ende November herrschte an der Universität Wien (Juridicum) regelmäßig intensiver Prüfungsbetrieb und war (B. M.) neben ihrer Tätigkeit als Kanzleimitarbeiterin meiner Rechtsvertreterin in dieser Zeit auch in intensiver Prüfungsvorbereitung für die Modulprüfung aus Finanzrecht, welche sie am 25.11.2013 auch absolviert hat. Entgegen ihrer verlässlichen Gewohnheit hat sie die schriftliche Anweisung meiner Rechtsvertreterin nicht ausreichend wahrgenommen, da sie aufgrund der Prüfungssituation bereits entsprechend aufgeregt war. So ist es in dieser persönlichen Ausnahmesituation passiert, dass sie weder die dritte Ausfertigung der Verbesserung vom 25.11.2013, noch eine dritte Ausfertigung der Beschwerde hergestellt hat. Das Verschulden einer geeigneten und ordentlich überwachten Kanzleiangestellten wie Frau (B. M.) stellt einen tauglichen Wiedereinsetzungsgrund dar ... Unterlauft einem zuverlässigen Angestellten erst nach der Unterfertigung eines fristgebundenen Schriftsatzes und nach Kontrolle dessen durch den bevollmächtigten Rechtsanwalt im Zuge der Kuvertierung oder Postaufgabe ein Fehler, so stellt dies ein unvorhergesehenes Ereignis dar ...

Aus Gründen der Höflichkeit gegenüber dem angerufenen Gericht (Übersichtlichkeit, Arbeitsersparnis) sollte die Verbesserung nicht nach § 72 VwGG eingebracht werden, sondern auf dem Postweg, wie es in der Kanzlei meiner Rechtsvertreterin in der Zwischenzeit vollkommen unüblich geworden ist. Wäre der einfache Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gewählt worden, hätte es nicht zur Einstellung ON 5 vom 19.12.2013 kommen können. Insofern sollte es als minderer Grad des Versehens gewertet werden, wenn auf postalischem Wege nicht ausreichend viele Exemplare übermittelt werden, sofern die Kontrollorganisation einer Anwaltskanzlei eine grundsätzlich wirksame ist.Aus Gründen der Höflichkeit gegenüber dem angerufenen Gericht (Übersichtlichkeit, Arbeitsersparnis) sollte die Verbesserung nicht nach Paragraph 72, VwGG eingebracht werden, sondern auf dem Postweg, wie es in der Kanzlei meiner Rechtsvertreterin in der Zwischenzeit vollkommen unüblich geworden ist. Wäre der einfache Weg des elektronischen Rechtsverkehrs gewählt worden, hätte es nicht zur Einstellung ON 5 vom 19.12.2013 kommen können. Insofern sollte es als minderer Grad des Versehens gewertet werden, wenn auf postalischem Wege nicht ausreichend viele Exemplare übermittelt werden, sofern die Kontrollorganisation einer Anwaltskanzlei eine grundsätzlich wirksame ist.

Herr Dr. (R. M.) hat sich am 25.11.2013 wunschgemäß darum bemüht, die Anzahl der Schriftsätze, sowie der nachzureichenden Beilagen zu überprüfen, hat sich dabei allerdings darauf verlassen, dass (B. M.) aufgrund ihrer für das bloße Kopieren von Unterlagen weit hinausgehenden Qualifikation wohl jedenfalls in der Lage sein werde, so einfache Tätigkeiten auch weisungsgemäß auszuführen. In der Unterschriftenmappe befanden sich allerdings lediglich die von (B. M.) unkorrigierten Exemplare und zwar der Verbesserungsschriftsatz mit dem vertippten '2-fach' (statt 3- fach) und nach wie vor nur ein weiteres Exemplar der Beschwerde, wie auf dem Deckblatt der Verbesserung vermerkt.

Herr Dr. (R. M.) ging davon aus, dass es sich dabei bereits um die korrekte Ausführung handle und verließ sich im übrigen auf die verlässliche und genaue Mitarbeiterin (B. M.). Seine primäre Konzentration lag auf der Wahrung der Frist. Die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft rein manipulative Tätigkeiten auch tatsächlich ausführt, ist dem Rechtsanwalt nicht zumutbar, will man seine Sorgfaltspflicht nicht überspannen ...

Somit erfolgte die Einbringung der Verbesserung vom 25.11.2013 zwar fristgerecht, allerdings nicht in ausreichender Anzahl von Ausfertigungen. Dies stellt einen minderen Grad des Versehens dar ...

Meine Rechtsvertreterin ist am 02.12.2013 von ihrem Urlaub zurückgekehrt. Allerdings hätte sie in diesem Zeitpunkt anhand der Aktenlage nicht erkennen können, dass der Schriftsatz vom 25.11.2013 lediglich 2-fach statt 3-fach und die ursprüngliche Beschwerde vom 30.10.2013 lediglich in einer weiteren Ausführung statt in zweien abgefertigt wurde. Erst mit Einlangen des Beschlusses ON 5 vom 19.12.2013 am 13.01.2014, mit welchem das Verfahren aus diesen formalen Gründen eingestellt wurde, konnte meine Rechtsvertreterin diesen Formmangel erkennen. Ab diesem Zeitpunkt hat die Frist zur Wiedereinsetzung zu laufen begonnen, weshalb der gegenständliche Antrag jedenfalls rechtzeitig ist.

Zur Bescheinigung des Vorbringens werden eidesstättige Erklärungen von Frau (B. M.) und Herrn Dr. (R. M.) vorgelegt. Meine Rechtsvertreterin vermeint, dass die Versäumung der Vorlagefrist für eine weitere Ausfertigung der Beschwerde, sowie einer weiteren Ausfertigung der Verbesserung vom 25.11.2013 im vorliegenden Fall auf eine unglückliche Verkettung unabwendbarer und unvorhersehbarer Ereignisse und nicht auf ein ihr oder mir selbst anlastbares Verschulden zurückzuführen ist.

Beweis: vorgelegte Eidesstättige Erklärungen;

Zeuge Dr. Ursula XellSkreiner, Dr. (R. M.), (B. M.), alle 1010 Wien, W-Strasse.

..."

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind "eidesstättige Erklärungen" der Kanzleiangestellten sowie des freien Mitarbeiters der Beschwerdevertreterin angeschlossen, in denen sie im Wesentlichen das Vorbringen des Antrages bestätigen.

Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach §§ 46 Abs. 1 VwGG - vorliegend in Verbindung mit § 79 Abs. 11 VwGG - auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei nach Paragraphen 46, Absatz eins, VwGG - vorliegend in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG - auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.Nach Absatz 3, leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2013/16/0011, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der obigen Ausführungen dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Der Vertreter verstößt demnach auch dann gegen die ihm obliegende Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens einer Kanzleikraft Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind. Ein Parteienvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er Schriftsätze - einschließlich der Vermerke in den Rubriken - unterfertigt, die eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringen, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der im Vermerk zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2013, Zl. 2013/16/0011, mwN).

Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist, damit diese dem Schriftsatz auch angeschlossen werden. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem ergänzenden Schriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks über die anzuschließenden Beilagen reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus (vgl. den genannten Beschluss vom 28. Februar 2013).Unterfertigt ein Parteienvertreter einen Beschwerdeergänzungsschriftsatz zur Mängelbehebung, ist er verpflichtet, zu überprüfen, ob mit der beabsichtigten Prozesshandlung dem gerichtlichen Auftrag fristgerecht entsprochen wird. In Anbetracht der Bedeutung, die der Vollständigkeit der Erfüllung eines Ergänzungsauftrages zukommt, ist der Parteienvertreter verhalten, auch die Vollständigkeit der Erfüllung der Aufträge zu überprüfen. Dazu gehört, dass er anlässlich der Unterfertigung des Ergänzungsschriftsatzes sein Augenmerk auch darauf richtet, ob am Ergänzungsschriftsatz die erforderliche Anzahl der Ausfertigungen und Beilagen vermerkt ist, damit diese dem Schriftsatz auch angeschlossen werden. Eine bloß mündlich erteilte Anordnung bei Fehlen eines schriftlichen Vermerkes auf dem ergänzenden Schriftsatz oder zur Änderung oder Ergänzung eines unzureichenden schriftlichen Vermerks über die anzuschließenden Beilagen reicht aus dem Grunde der späteren verlässlichen Überprüfbarkeit nicht aus vergleiche , den genannten Beschluss vom 28. Februar 2013).

Der Wiedereinsetzungsantrag behauptet im Wesentlichen, die Beschwerdevertreterin habe noch rechtzeitig bei der Korrektur der "Verbesserung" die der Kanzleikraft unterlaufenen Fehler erkannt. Daraufhin habe sie die Kanzleikraft durch eine Weisung via E-Mail zur Behebung dieser Fehler angewiesen und ihren Mitarbeiter mit der Beaufsichtigung dieses Vorganges in ihrer urlaubsdingten Abwesenheit beauftragt. Die Kanzleikraft habe jedoch - entgegen der Weisung seitens der Beschwerdevertreterin - weder eine dritte Ausfertigung der "Verbesserung" noch eine dritte Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde dem Mitarbeiter zur Kontrolle vorgelegt. Dieser habe sich auf die Kanzleikraft verlassen und primär auf die Wahrung der Frist konzentriert.

Schon allein durch die dem Verbesserungsauftrag nicht genügende Fassung der Beilagenverfügung auf der "Verbesserung" und durch die Unterfertigung der zwei vorbereiteten "Verbesserungen" (mit den besagten mangelhaften Beilagenverfügungen), die als Anweisung an die Kanzlei zu verstehen war, die ursprüngliche (mangelhafte) Beschwerde und die "Verbesserung" nur zweifach (sowie weitere, nicht näher bezeichnete sieben Beilagen) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, wurde genau jene gefahrengeneigte Situation geschaffen, dass dem Verbesserungsauftrag nicht in vollem Umfang entsprochen werde, ohne im Weiteren in einer jeden Zweifel ausschließenden - etwa durch eigenhändige Korrektur der von ihr schriftlich genehmigten Beilagenverfügung (vgl. etwa den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2013) - sicherzustellen, dass gerade auch für den Fall späterer (anders lautender) Anweisungen für die Kanzlei keine widersprüchliche Situation vorliegt.Schon allein durch die dem Verbesserungsauftrag nicht genügende Fassung der Beilagenverfügung auf der "Verbesserung" und durch die Unterfertigung der zwei vorbereiteten "Verbesserungen" (mit den besagten mangelhaften Beilagenverfügungen), die als Anweisung an die Kanzlei zu verstehen war, die ursprüngliche (mangelhafte) Beschwerde und die "Verbesserung" nur zweifach (sowie weitere, nicht näher bezeichnete sieben Beilagen) dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen, wurde genau jene gefahrengeneigte Situation geschaffen, dass dem Verbesserungsauftrag nicht in vollem Umfang entsprochen werde, ohne im Weiteren in einer jeden Zweifel ausschließenden - etwa durch eigenhändige Korrektur der von ihr schriftlich genehmigten Beilagenverfügung vergleiche , etwa den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2013) - sicherzustellen, dass gerade auch für den Fall späterer (anders lautender) Anweisungen für die Kanzlei keine widersprüchliche Situation vorliegt.

Genau diese gefahrengeneigte Situation wurde durch die behaupteter Maßen per E-Mail erteilte nachträgliche Weisung an die Kanzlei nicht ausgeräumt (vgl. den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2013). Auch legt der Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, in welcher Weise der Mitarbeiter der Beschwerdevertreterin die effektive Befolgung der nachträglich per E-Mail erteilten Weisung überwachen sollte, zumal er behaupteter Maßen selbst die unveränderte Beilagenverfügung unbeanstandet und damit die widersprüchlichen Anweisungen an die Kanzlei bestehen ließ und sich primär auf die Wahrung der Verbesserungs-Frist konzentrierte.Genau diese gefahrengeneigte Situation wurde durch die behaupteter Maßen per E-Mail erteilte nachträgliche Weisung an die Kanzlei nicht ausgeräumt vergleiche , den zitierten Beschluss vom 28. Februar 2013). Auch legt der Wiedereinsetzungsantrag nicht dar, in welcher Weise der Mitarbeiter der Beschwerdevertreterin die effektive Befolgung der nachträglich per E-Mail erteilten Weisung überwachen sollte, zumal er behaupteter Maßen selbst die unveränderte Beilagenverfügung unbeanstandet und damit die widersprüchlichen Anweisungen an die Kanzlei bestehen ließ und sich primär auf die Wahrung der Verbesserungs-Frist konzentrierte.

Unter den behaupteten Umständen ist es der Beschwerdevertreterin auch als eigenes, über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden anzulasten, dass ihr Mitarbeiter keine ausreichende Kontrolle der zur Abfertigung vorbereiteten "Verbesserung" in Bezug auf die dort enthaltene Beilagenverfügung und die Zahl der beigelegten Ausfertigungen durchführte.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung war daher gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Wien, am 27. Mai 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014160001.X00

Im RIS seit

20.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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