Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, in der Revisionssache der Dr. M N in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen die Erledigung der Kärntner Landesregierung vom 5. November 2013, Zl. 01-PW-22/2/2013, betreffend besoldungsrechtliche Stellung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Revisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur Landesverwaltungsrichterin des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten ernannt.
Die in diesem Zusammenhang ergangene Erledigung der belangten Behörde vom 5. November 2013 lautet wie folgt (Schreibweise, Unterstreichungen und Hervorhebungen im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Frau
(Revisionswerberin)
Klagenfurt
am Wörthersee
Zahl: 01-PW-22/2/2013
Die Kärntner Landesregierung hat in ihrer Sitzung am
5. November 2013 den Beschluss gefasst, Sie gemäß § 2 Abs. 5 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 u. Abs. 2 und § 31 Abs. 1 des Kärntner
Landesverwaltungsgerichtsgesetzes (K-LvwGG), LGBl. Nr. 55/2013,
mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur
Landesverwaltungsrichterin des
Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zu ernennen.
Gemäß § 24 leg. cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 11 (= EUR 4.789,65) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = EUR 858,34).Gemäß Paragraph 24, leg. cit. gebührt Ihnen ein Monatsbezug nach der Gehaltsstufe 11 (= EUR 4.789,65) sowie eine Verwendungszulage (35 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 1 = EUR 858,34).
Darüber hinaus gebühren Ihnen die Landespersonalzulage (Stufe 6) und die Verwaltungsdienstzulage (Stufe 2); mit 1. Jänner 2016 rücken Sie in die nächste Gehaltsstufe vor.
Gleichzeitig werden Sie von Ihrer bisherigen Funktion als Sachgebietsleiterin für das Aufgabengebiet 'Land- und Forstwirtschaftsrecht' im Rahmen der Abteilung X des Amtes der Kärntner Landesregierung entbunden und gleichzeitig dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.Gleichzeitig werden Sie von Ihrer bisherigen Funktion als Sachgebietsleiterin für das Aufgabengebiet 'Land- und Forstwirtschaftsrecht' im Rahmen der Abteilung römisch zehn des Amtes der Kärntner Landesregierung entbunden und gleichzeitig dem Personalstand des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Dienstleistung zugewiesen.
Weiters sind die Verwendungszulage Ziffer 3 im Ausmaß von 15 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 353,35, und die Aufwandsentschädigung im Ausmaß von 8 % vom Gehaltsansatz V/2, das sind monatlich EUR 188,45, mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 einzustellen.
Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.
Klagenfurt am Wörthersee,
5. November 2013
Für die Kärntner
Landesregierung:
Landeshauptmann Dr. ... eh."
Gegen diese Erledigung richtet sich die - auf die besoldungsrechtliche Einstufung ab dem 1. Jänner 2014 eingeschränkte - Revision mit den Anträgen, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass statt "Gehaltsstufe 11 (= EUR 4.789,65)" richtig "Gehaltsstufe 12 (= EUR 5.024,81)" gebühre. Hilfsweise möge der angefochtene Bescheid im Rahmen der Anfechtung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Aktenvorlage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 lit. a VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber nach Aktenvorlage in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist (wie hier) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), kann gegen einen vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassenen Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden, wenn die Beschwerdefrist (wie hier) mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde.
Gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als unabhängiger Verwaltungsbehörden oder Behörden gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann. Für Revisionen gegen Bescheide anderer als unabhängiger Verwaltungsbehörden oder Behörden gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, oder 3 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung gelten die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht.
Im vorliegenden Fall ist die gegen eine am 21. November 2013 zugestellte Erledigung der Kärntner Landesregierung gerichtete Revision am 12. Februar 2014 zur Post gegeben worden. Es sind daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG gelten nicht.Im vorliegenden Fall ist die gegen eine am 21. November 2013 zugestellte Erledigung der Kärntner Landesregierung gerichtete Revision am 12. Februar 2014 zur Post gegeben worden. Es sind daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden. Die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG gelten nicht.
§ 1 Abs. 1 Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung BGBl. Nr. 362/1991, lautet: Paragraph eins, Absatz eins, Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 362 aus 1991,, lautet:
"Anwendungsbereich
§ 1. (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden 'Dienstverhältnis' genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt , Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden.
..."
§ 10 DVG, BGBl. Nr. 29/1984, in der Fassung Paragraph 10, DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, in der Fassung
BGBl. I Nr. 120/2012, lautet:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,, lautet:
"Zu den §§ 58 und 61a AVG"Zu den Paragraphen 58 und 61 a AVG
§ 10. Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung." Paragraph 10, Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen bedürfen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung."
§ 58 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, lautet auszugsweise: Paragraph 58, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, lautet auszugsweise:
"Inhalt und Form der Bescheide
§ 58. (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.Paragraph 58, (1) Jeder Bescheid ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen und hat den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten.
..."
Zunächst ist entscheidend, ob den Ausführungen zur besoldungsrechtlichen Stellung der Revisionswerberin in der Erledigung vom 5. November 2013 Bescheidcharakter zukommt.
Gemäß § 10 DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.Gemäß Paragraph 10, DVG bedürfen Ernennungen, Verleihungen von Amtstiteln, Verständigungen über solche Ernennungen und Verleihungen sowie die mit Ernennungen und Verleihungen von Amtstiteln zusammenhängenden und gleichzeitig getroffenen Feststellungen und Verfügungen weder der Bezeichnung als Bescheid, noch einer Begründung, noch einer Rechtsmittelbelehrung.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung in § 10 DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155, mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Aufzählung in Paragraph 10, DVG eine taxative. Mit einer Ernennung hängen nur solche Feststellungen und Verfügungen zusammen, die ihrem Wesen nach zu dieser Ernennung gehören. Die Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung, die auf Grund einer Ernennung erlangt wird, zählt nicht zu den Wesensbestandteilen dieser Ernennung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2006, Zl. 2003/12/0155, mwN).
Die somit nicht unter § 10 DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Ernannten bedarf daher gemäß § 58 Abs. 1 und Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 1 DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.Die somit nicht unter Paragraph 10, DVG fallende Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung der Ernannten bedarf daher gemäß Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, DVG einer Bezeichnung als Bescheid, einer Begründung sowie einer Rechtsmittelbelehrung.
Die fehlende Bezeichnung als Bescheid nimmt diesem Teil der Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).Die fehlende Bezeichnung als Bescheid nimmt diesem Teil der Erledigung nicht von vornherein den Bescheidcharakter. In jedem Fall jedoch, in dem der Inhalt der Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre (sprachliche) Gestaltung, Zweifel über den Bescheidcharakter entstehen lassen, ist die Bezeichnung als Bescheid essenziell vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 22. April 2009, Zl. 2009/12/0059).
Die hier gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" beziehungsweise bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" - sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") lassen darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um eine Mitteilung handelt, die nicht die Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048).Die hier gewählten Formulierungen, nach denen der Revisionswerberin ein bestimmter Monatsbezug "gebührt" beziehungsweise bestimmte Zulagen "gebühren" - und nicht etwa ausgeführt wird "es wird festgestellt, dass Ihnen ... gebührt" - sowie die verwendete Schlussfloskel ("Wir setzen Sie hievon mit unseren besten Erfolgswünschen in Kenntnis.") lassen darauf schließen, dass es sich bei dem von der Revisionswerberin angefochtenen Teil der Erledigung nicht um einen Abspruch in Bescheidform, sondern lediglich um eine Mitteilung handelt, die nicht die Rechtswirkungen eines Bescheides entfaltet vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. März 2008, Zl. 2008/12/0048).
Für diese Deutung spricht auch der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass es sich um einen Bescheid handelt (vgl. das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Oktober 2006). Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen (vgl. zum Ganzen zuletzt die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Ro 2014/12/0015 und Ro 2014/12/0026).Für diese Deutung spricht auch der Aufbau der Erledigung, welche die Ernennung, somit jenen Teil, dem eindeutig Bescheidcharakter zukommt, mittels Unterstreichung und Fettdruck klar vom Rest der Erledigung abhebt. Die weiteren Ausführungen der Erledigung enthalten keine Anhaltspunkte, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass es sich um einen Bescheid handelt vergleiche , das bereits erwähnte Erkenntnis vom 23. Oktober 2006). Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid wäre daher für die Qualifikation der in Rede stehenden Ausführungen als bescheidmäßiger Abspruch essenziell gewesen vergleiche , zum Ganzen zuletzt die hg. Beschlüsse vom 30. April 2014, Ro 2014/12/0015 und Ro 2014/12/0026).
Da es sich somit bei den mit Revision angefochtenen Ausführungen um keinen Abspruch mit Bescheidcharakter handelt, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.Da es sich somit bei den mit Revision angefochtenen Ausführungen um keinen Abspruch mit Bescheidcharakter handelt, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51, VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff, insbesondere Paragraph 51,, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 28. Mai 2014
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014120025.J00Im RIS seit
07.10.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014