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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, Hofrätin Dr. Hinterwirth und Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Gemeinde S, vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurner Straße 16, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2013, Zl. LAS- 1253/6-13, betreffend Einleitung eines Regulierungsverfahrens (mitbeteiligte Parteien: 1) Ä A, 2) R G, 3) M G, 4) T G, 5) E G,
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 11. Dezember 2013 wurde in Bezug auf näher genannte Grundstücke des GB S das Regulierungsverfahren eingeleitet.
Gegen den der Revisionswerberin am 7. Jänner 2014 zugestellten Bescheid erhob diese Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 24. Februar 2014, B 206/2014-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof abtrat, wo sie unter Ro 2014/07/0053 protokolliert wurde.
Nach Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 26. März 2014 wurde der Revisionswerberin mit hg. Verfügung vom 1. April 2014 (u.a.) mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde mit Blick auf die §§ 4 und 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z. 1 B-VG gelte; unter einem wurden ihr verschiedene Verbesserungen der durch den Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen. Sie wurde zur Behebung der Mängel zur Ausführung einer Revision aufgefordert, insbesondere durch gesonderte Angabe der Gründe, warum die Voraussetzungen des § 133 Abs. 4 B-VG vorlägen.Nach Einlangen der abgetretenen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 26. März 2014 wurde der Revisionswerberin mit hg. Verfügung vom 1. April 2014 (u.a.) mitgeteilt, dass die vorliegende Beschwerde mit Blick auf die Paragraphen 4 und 8 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelte; unter einem wurden ihr verschiedene Verbesserungen der durch den Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen. Sie wurde zur Behebung der Mängel zur Ausführung einer Revision aufgefordert, insbesondere durch gesonderte Angabe der Gründe, warum die Voraussetzungen des Paragraph 133, Absatz 4, B-VG vorlägen.
Dieser Aufforderung kam die Revisionswerberin durch Vorlage eines ergänzenden Schriftsatzes (Revisionsausführung) vom 30. April 2014 (zur Post gegeben am 2. Mai 2014, eingelangt beim Verwaltungsgerichtshof am 5. Mai 2014) fristgerecht nach.
Am 8. Mai langte beim Verwaltungsgerichtshof eine weitere Revision der Revisionswerberin (protokolliert zu Ro 2014/07/0063) ein, welche im Wege des Landesverwaltungsgerichtes Tirol (dort am 2. Mai 2014 eingelangt) eingebracht worden war. In diesem, mit 30. April 2014 datierenden Schriftsatz bringt die Revisionswerberin eingangs vor, der Abtretungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes sei ihr am 20. März 2014 zugestellt worden; aus Gründen prozessualer Vorsicht werde die gegenständliche Revision (es handle sich um den gleichen Text, der dem Verwaltungsgerichtshof als verbesserter Schriftsatz vorgelegt werde) auch noch beim Landesverwaltungsgericht eingebracht.
Die Revision erweist sich als unzulässig.
Mit dem am 26. März 2014 erfolgten Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, welche als "Übergangsrevision" im Sinne des § 4 VwGbk-ÜG zu werten war, beim Verwaltungsgerichtshof wurde das Revisionsrecht der Revisionswerberin verbraucht.Mit dem am 26. März 2014 erfolgten Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde, welche als "Übergangsrevision" im Sinne des Paragraph 4, VwGbk-ÜG zu werten war, beim Verwaltungsgerichtshof wurde das Revisionsrecht der Revisionswerberin verbraucht.
Die hier gegenständliche von der Revisionswerberin im Wege des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision, die erst nach Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (Ro 2014/07/0053) erhoben wurde, war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (vgl. die zur Konsumation des Beschwerderechts nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergangene Rechtsprechung, etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0112, oder vom 12. Dezember 2001, 98/03/0325, 0334, jeweils mwN).Die hier gegenständliche von der Revisionswerberin im Wege des Landesverwaltungsgerichtes Tirol beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachte Revision, die erst nach Einlangen der vom Verfassungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde (Ro 2014/07/0053) erhoben wurde, war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen vergleiche , die zur Konsumation des Beschwerderechts nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ergangene Rechtsprechung, etwa die hg. Beschlüsse vom 16. Juni 2011, 2011/18/0112, oder vom 12. Dezember 2001, 98/03/0325, 0334, jeweils mwN).
Wien, am 28. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014070063.J00Im RIS seit
02.10.2014Zuletzt aktualisiert am
14.10.2014