Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 25. Februar 2014, Zl. LVwG-1/58/5-2014, betreffend Einräumung einer Dienstbarkeit, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So verkennt der Revisionswerber, dass die Fiktion der Dienstbarkeitseinräumung nach § 111 Abs. 4 WRG 1959 nur zugunsten des Bewilligungswerbers (und nicht eines Dritten) eintritt; auch die angestrebte Dienstbarkeitseinräumung nach § 63 lit b WRG 1959 kann nur zugunsten eines Wasserbauvorhabens eingeräumt werden (vgl. in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/07/0089, ua).In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Insbesondere weicht das angefochtene Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. So verkennt der Revisionswerber, dass die Fiktion der Dienstbarkeitseinräumung nach Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 nur zugunsten des Bewilligungswerbers (und nicht eines Dritten) eintritt; auch die angestrebte Dienstbarkeitseinräumung nach Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 kann nur zugunsten eines Wasserbauvorhabens eingeräumt werden vergleiche , in diesem Sinne das hg. Erkenntnis vom 18. März 2010, 2008/07/0089, ua).
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070004.L00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014