Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §48;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok, die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. Pfiel sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Kupec, über die Beschwerde des A S in F, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in 4840 Vöcklabruck, Stadtplatz 11, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 1. Juli 2013, Zl. PA-902/11-A06, betreffend Abgeltung von Mehrleistungen im Zuge einer Weiterbildungsmaßnahme, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf deren Darstellung im hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013, Zlen. 2012/12/0071 und 0073, verwiesen.
Zusammengefasst ergab sich auf Grund dieses Erkenntnisses, dass dem Beschwerdeführer auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides der belangten Behörde vom 14. Dezember 2009 für im Zeitraum zwischen 14. November und 12. Dezember 2009 absolvierte Weiterbildungsmaßnahmen (dem Grunde nach) ein Abgeltungsanspruch zugestehe, dessen Höhe auf Grund von Anträgen des Beschwerdeführers vom 20. Mai und vom 19. August 2010 festzusetzen war.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 1. Juli 2013 (zugestellt am 8. Juli 2013) sprach die belangte Behörde über diese Anträge des Beschwerdeführers wie folgt ab:
"Ihren Anträgen vom 20.05.2010 und vom 19.08.2010 wird stattgegeben. Für die im Zeitraum vom 14.11.2009 bis 12.12.2009 entsprechend der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II 139/2008, für Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendeten und zuletzt beantragten 26 Stunden gebührt Ihnen gemäß § 1 Abs 6 der Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBI II 450/2011, ein Betrag in Höhe von EUR 234,00 netto."Ihren Anträgen vom 20.05.2010 und vom 19.08.2010 wird stattgegeben. Für die im Zeitraum vom 14.11.2009 bis 12.12.2009 entsprechend der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', Bundesgesetzblatt Teil 2, 139 aus 2008,, für Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendeten und zuletzt beantragten 26 Stunden gebührt Ihnen gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBI II 450 aus 2011,, ein Betrag in Höhe von EUR 234,00 netto.
Rechtsgrundlagen: § 33 Abs 1 BOG; § 58 BDG; § 49 BOG; § 12 GWB; § 1 Postbus-Weiterbildungsverordnung"Rechtsgrundlagen: Paragraph 33, Absatz eins, BOG; Paragraph 58, BDG; Paragraph 49, BOG; Paragraph 12, GWB; Paragraph eins, Postbus-Weiterbildungsverordnung"
In der Begründung des angefochtenen Bescheides heißt es:
"Sie sind ein der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und verrichteten Ihren Dienst als ein im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker. Sie absolvierten am 14.11.2009, am 21.11.2009, am 28.11.2009, am 5.12.2009 sowie am 12.12.2009, jeweils von 14:00 bis 21:00, eine Weiterbildung im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden gemäß der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II Nr. 139/2008. Mit Antrag vom 21.11.2009 begehrten Sie vom bei der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Abgeltung dieser Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden. Mit Bescheid vom 14.12.2009 hat das Personalamt einen stattgebenden Bescheid erlassen und festgestellt, dass dem ?eschwerdeführer die für Weiterbildung aufgewendeten 35 Stunden abgegolten werden. Mit Anträgen vom 20.05.2010 und 19.08.2010 begehrten Sie, dass Ihnen die für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II Nr. 139/2008, aufgewendete Zeit im Ausmaß von nunmehr lediglich 26 Stunden finanziell abgegolten werden, zumal Sie Freizeitausgleich im Ausmaß von 9 Stunden konsumiert haben. Das Personalamt hat mit Bescheid vom 14.3.2012, PA-902/11-A02, den Bescheid vom 14.12.2009 aufgehoben und mit Bescheid vom 28.3.2012, PA 902/11-A03, Ihre Anträge vom 21.11.2009, vom 20.5.2010 und vom 19.8.2010 abgewiesen."Sie sind ein der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zugewiesener Bundesbeamter und verrichteten Ihren Dienst als ein im gewerblichen Personenverkehr eingesetzter Buslenker. Sie absolvierten am 14.11.2009, am 21.11.2009, am 28.11.2009, am 5.12.2009 sowie am 12.12.2009, jeweils von 14:00 bis 21:00, eine Weiterbildung im Ausmaß von insgesamt 35 Stunden gemäß der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,. Mit Antrag vom 21.11.2009 begehrten Sie vom bei der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt die Abgeltung dieser Weiterbildungszeiten im Ausmaß von 35 Stunden. Mit Bescheid vom 14.12.2009 hat das Personalamt einen stattgebenden Bescheid erlassen und festgestellt, dass dem ?eschwerdeführer die für Weiterbildung aufgewendeten 35 Stunden abgegolten werden. Mit Anträgen vom 20.05.2010 und 19.08.2010 begehrten Sie, dass Ihnen die für Weiterbildungsmaßnahmen im Sinne der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, aufgewendete Zeit im Ausmaß von nunmehr lediglich 26 Stunden finanziell abgegolten werden, zumal Sie Freizeitausgleich im Ausmaß von 9 Stunden konsumiert haben. Das Personalamt hat mit Bescheid vom 14.3.2012, PA-902/11-A02, den Bescheid vom 14.12.2009 aufgehoben und mit Bescheid vom 28.3.2012, PA 902/11-A03, Ihre Anträge vom 21.11.2009, vom 20.5.2010 und vom 19.8.2010 abgewiesen.
Mit dem VwGH-Erkenntnis vom 28.1.2013, Zl 2012/12/0071, 0073, wurden die Bescheide des Personalamtes vom 14.3.2012, PA-902/11- A02, und vom 28.3.2012, PA 902/11-A03, wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben. Dies hat zur Folge, dass der (aufgehobene) Bescheid vom 14.12.2009 wieder rückwirkend ins Leben getreten ist. Bezüglich der sohin noch unerledigten Anträge vom 20.5.2010 und vom 19.8.2010 hat die Behörde die für die Weiterbildungsmaßnahmen aufgewendete Zeit im Ausmaß von nunmehr lediglich 26 Stunden finanziell abzugelten.
Die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gemäß der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II Nr. 139/2008, ist in der Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBI II Nr. 450/2011, geregelt. Gemäß § 1 Abs 6 der Postbus-Weiterbildungsverordnung gebührt für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 63,00 (pro Ausbildungseinheit a 7 Stunden). Für 5 Ausbildungseinheiten zu insgesamt 35 Stunden gebührt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 315,00. Da Sie zuletzt die Abgeltung von lediglich 26 Stunden begehrt haben, war Ihnen daher ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 234,00 zuzusprechen.Die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gemäß der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,, ist in der Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBI II Nr. 450 aus 2011,, geregelt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 6, der Postbus-Weiterbildungsverordnung gebührt für die auf den Besuch der Weiterbildungsmaßnahmen entfallende Dienstzeit ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 63,00 (pro Ausbildungseinheit a 7 Stunden). Für 5 Ausbildungseinheiten zu insgesamt 35 Stunden gebührt sohin ein Betrag in Höhe von EUR 315,00. Da Sie zuletzt die Abgeltung von lediglich 26 Stunden begehrt haben, war Ihnen daher ein Pauschalbetrag in Höhe von EUR 234,00 zuzusprechen.
Im Übrigen bedurfte es gemäß § 58 Abs 2 AVG keiner weiteren Begründung, da den Anträgen nunmehr vollinhaltlich Folge gegeben wurde."Im Übrigen bedurfte es gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG keiner weiteren Begründung, da den Anträgen nunmehr vollinhaltlich Folge gegeben wurde."
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 13. September 2013, B 909/2013-4, abgelehnt wurde. In der Begründung dieses Beschlusses heißt es:
"Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen - insbesondere die Frage, ob die Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBl. II 450/2011, überhaupt anzuwenden ist - aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen."Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen - insbesondere die Frage, ob die Postbus-Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2011,, überhaupt anzuwenden ist - aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.
Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (§ 1 Abs. 5 und 6 Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBl. II 450/2011) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2013, V 29/2013, die zitierte Norm als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Bundesgesetzblatt am 8. August 2013 unverzüglich kundgemacht und ist daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten (Art. 139 Abs. 5 B-VG). Gemäß Art. 139 Abs. 6 B-VG ist die Verordnung jedoch weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Einen solchen Ausspruch hat der Verfassungsgerichtshof nicht vorgenommen. Der vorliegende Fall ist nicht jene Rechtssache, aus deren Anlass die Norm tatsächlich geprüft und aufgehoben wurde (Anlassfall im engeren Sinn; vgl. zB VfSlg. 8234/1978) und auch kein Fall, der im Zeitpunkt des Beginns der nicht-öffentlichen Beratung (17.6.2013) schon anhängig war ('Quasi-Anlassfall'; vgl. zB VfSlg. 11.818/1988)."Soweit die Beschwerde aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berührt, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften (Paragraph eins, Absatz 5, und 6 Postbus-Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 450 aus 2011,) behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung in einem anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat: Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 2013, V 29 aus 2013,, die zitierte Norm als gesetzwidrig aufgehoben. Die Aufhebung wurde im Bundesgesetzblatt am 8. August 2013 unverzüglich kundgemacht und ist daher mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft getreten (Artikel 139, Absatz 5, B-VG). Gemäß Artikel 139, Absatz 6, B-VG ist die Verordnung jedoch weiterhin auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht. Einen solchen Ausspruch hat der Verfassungsgerichtshof nicht vorgenommen. Der vorliegende Fall ist nicht jene Rechtssache, aus deren Anlass die Norm tatsächlich geprüft und aufgehoben wurde (Anlassfall im engeren Sinn; vergleiche , zB VfSlg. 8234 aus 1978,) und auch kein Fall, der im Zeitpunkt des Beginns der nicht-öffentlichen Beratung (17.6.2013) schon anhängig war ('Quasi-Anlassfall'; vergleiche , zB VfSlg. 11.818 aus 1988,)."
Über gesonderten Antrag des Beschwerdeführers trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 30. Oktober 2013, B 909/2013-6, dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend gemacht, ihn aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF der Verordnung BGBl. II Nr. 8/2014 - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren war mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig; die Beschwerdefrist ist vor diesem Zeitpunkt abgelaufen. Aus dem Grunde des Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG waren auf dieses Verfahren daher die am 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen anzuwenden. Dies gilt - gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014, - auch für die VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Die folgenden Zitate des VwGG in dieser Entscheidung beziehen sich auf dessen am 31. Dezember 2013 in Kraft gestandene Fassung.
Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf deren Darstellung in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013 verwiesen.Zur maßgeblichen Rechtslage wird zunächst in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf deren Darstellung in dem bereits zitierten hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013 verwiesen.
Die am 23. Dezember 2011 ausgegebene und am 24. Dezember 2011 in Kraft getretene Postbus-Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 450/2011 (im Folgenden: PWV) lautete in ihrer Stammfassung:Die am 23. Dezember 2011 ausgegebene und am 24. Dezember 2011 in Kraft getretene Postbus-Weiterbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 450 aus 2011, (im Folgenden: PWV) lautete in ihrer Stammfassung:
"§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', BGBl. II Nr. 139/2008."§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Dienstpflicht und Kostentragung von Weiterbildungsmaßnahmen gem. der 'Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB', Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008,.
Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2013, V 29/2013, wurde § 1 Abs. 5 und 6 PWV als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte mit dem am 8. August 2013 ausgegebenen Bundesgesetzblatt BGBl. II Nr. 235/2013.Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. Juni 2013, V 29 aus 2013,, wurde Paragraph eins, Absatz 5, und 6 PWV als gesetzwidrig aufgehoben. Die Kundmachung dieser Aufhebung erfolgte mit dem am 8. August 2013 ausgegebenen Bundesgesetzblatt Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 235 aus 2013,.
Zu Recht rügt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde bei Bemessung der Höhe seines Abgeltungsanspruches § 1 Abs. 6 PWV zur Anwendung gebracht habe, wiewohl diese Verordnung im Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründeten Leistungen noch gar nicht in Kraft stand:Zu Recht rügt der Beschwerdeführer als inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, dass die belangte Behörde bei Bemessung der Höhe seines Abgeltungsanspruches Paragraph eins, Absatz 6, PWV zur Anwendung gebracht habe, wiewohl diese Verordnung im Zeitpunkt der Erbringung der anspruchsbegründeten Leistungen noch gar nicht in Kraft stand:
Zunächst trifft es durchaus zu, dass - aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Gründen - die erst nach der am 8. Juli 2013 bewirkten Bescheidzustellung, nämlich am 8. August 2013, kundgemachte Aufhebung des § 1 Abs. 6 PWV für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Rolle spielt.Zunächst trifft es durchaus zu, dass - aus den im Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes dargelegten Gründen - die erst nach der am 8. Juli 2013 bewirkten Bescheidzustellung, nämlich am 8. August 2013, kundgemachte Aufhebung des Paragraph eins, Absatz 6, PWV für die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Rolle spielt.
Freilich wurden - worauf die Beschwerde zutreffend hinweist - die anspruchsbegründenden Leistungen vom Beschwerdeführer im Zeitraum zwischen 14. November und 12. Dezember 2009, somit vor dem am 24. Dezember 2011 erfolgten Inkrafttreten der PWV erbracht.
Nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Rechtslage kam eine Abgeltung dieser - unstrittig - außerhalb der Normaldienstzeit absolvierten Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der §§ 48 ff BDG 1979 iVm § 16 GehG in Betracht (vgl. hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013 sowie jenes vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0143). Ansprüche auf Überstundenvergütung sind zeitraumbezogen zu bemessen (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/12/0017 und vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0150).Nach der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Rechtslage kam eine Abgeltung dieser - unstrittig - außerhalb der Normaldienstzeit absolvierten Leistungen ausschließlich nach Maßgabe der Paragraphen 48, ff BDG 1979 in Verbindung mit Paragraph 16, GehG in Betracht vergleiche , hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2013 sowie jenes vom 15. Mai 2013, Zl. 2012/12/0143). Ansprüche auf Überstundenvergütung sind zeitraumbezogen zu bemessen vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 25. Juni 2008, Zl. 2006/12/0017 und vom 17. Oktober 2011, Zl. 2010/12/0150).
Nichts anderes gilt für den in § 1 Abs. 6 PWV (Stammfassung) geregelten Anspruch, welcher nach Auffassung der belangten Behörde anstelle der sonst gebührenden Abgeltung der Leistung treten soll. Aus dem Vorgesagten folgt, dass § 1 Abs. 6 PWV ausschließlich auf die Abgeltung von Besuchen von Weiterbildungsmaßnahmen anwendbar war, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 24. Dezember 2011 erfolgt sind. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - und auch in der Gegenschrift - vertretene gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass der PWV ein (weiterer) gesetzwidriger Inhalt unterstellt würde, in dem sie als eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgte rückwirkende Verordnung gedeutet würde. In Ermangelung einer Anordnung, wonach die in Rede stehende Verordnung rückwirkend in Kraft treten soll, besteht für eine solche Auslegung (ungeachtet der generellen Bezugnahme auf die Verordnung BGBl. II Nr. 139/2008 in § 1 Abs. 1 leg. cit.) keine Veranlassung.Nichts anderes gilt für den in Paragraph eins, Absatz 6, PWV (Stammfassung) geregelten Anspruch, welcher nach Auffassung der belangten Behörde anstelle der sonst gebührenden Abgeltung der Leistung treten soll. Aus dem Vorgesagten folgt, dass Paragraph eins, Absatz 6, PWV ausschließlich auf die Abgeltung von Besuchen von Weiterbildungsmaßnahmen anwendbar war, welche nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung am 24. Dezember 2011 erfolgt sind. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid - und auch in der Gegenschrift - vertretene gegenteilige Auslegung hätte zur Folge, dass der PWV ein (weiterer) gesetzwidriger Inhalt unterstellt würde, in dem sie als eine ohne gesetzliche Grundlage erfolgte rückwirkende Verordnung gedeutet würde. In Ermangelung einer Anordnung, wonach die in Rede stehende Verordnung rückwirkend in Kraft treten soll, besteht für eine solche Auslegung (ungeachtet der generellen Bezugnahme auf die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 139 aus 2008, in Paragraph eins, Absatz eins, leg. cit.) keine Veranlassung.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aus diesem Grunde aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet auf die §§ 47 ff VwGG.Die Kostenentscheidung gründet auf die Paragraphen 47, ff VwGG.
Wien, am 28. Mai 2014
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013120210.X00Im RIS seit
10.07.2014Zuletzt aktualisiert am
10.10.2014