TE Vwgh Beschluss 2014/6/3 Ro 2014/17/0064

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Veröffentlicht am 03.06.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a Abs5;
VwGG §30 Abs2;
  1. BAO § 212a heute
  2. BAO § 212a gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. BAO § 212a gültig von 01.09.2019 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2019
  4. BAO § 212a gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 212a gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  6. BAO § 212a gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. BAO § 212a gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 212a gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  9. BAO § 212a gültig von 30.12.2000 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BAO § 212a gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 681/1994
  11. BAO § 212a gültig von 27.08.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  12. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  13. BAO § 212a gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 583/1993
  14. BAO § 212a gültig von 01.12.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  15. BAO § 212a gültig von 01.12.1987 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der B Handels GmbH, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in 1170 Wien, Geblergasse 93/2. Stock, der gegen den Bescheid Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Oktober 2013, Zl. ABT07-BR-GA.13-25/2013-1, betreffend Ausspruch des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung der Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1. Mai bis 30. Juni 2012 erhobenen und zur hg. Zl. Ro 2014/17/0064 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 wies die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung der antragstellenden Partei gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend des Ausspruches des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung aufgrund § 212a Abs. 5 BAO ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.Mit Bescheid vom 8. Oktober 2013 wies die Steiermärkische Landesregierung die Vorstellung der antragstellenden Partei gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend des Ausspruches des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung aufgrund Paragraph 212 a, Absatz 5, BAO ab. Dagegen richtet sich die Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, mit der der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I Nr. 33/2013, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegen stehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus einer Verpflichtung zur Bezahlung einer Geldleistung ist vom Antragsteller durch ziffernmäßige Angaben über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu konkretisieren vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381/A).

Im vorliegenden Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sind keinerlei Angaben zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der antragstellenden Partei enthalten. Schon deshalb war dem Antrag nicht stattzugeben.

Wien, am 3. Juni 2014

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014170064.J00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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