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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
BAO §323 Abs38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde (nunmehr Fristsetzungsantrag) des P in G, vertreten durch die Artner WP/StB GmbH Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung in 8200 Ludersdorf, Ludersdorf 201, gegen den unabhängigen Finanzsenat (nunmehr das Bundesfinanzgericht), Außenstelle Graz, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit der Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006, zu Recht erkannt:
Spruch
Dem gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 9 B-VG an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretenen Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung das Erkenntnis oder den Beschluss über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG geltende Berufung des Antragstellers zu erlassen.Dem gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG an die Stelle des unabhängigen Finanzsenates getretenen Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, binnen drei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung das Erkenntnis oder den Beschluss über die gemäß Paragraph 323, Absatz 38, BAO nunmehr als Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, B-VG geltende Berufung des Antragstellers zu erlassen.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 18. Dezember 2012 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gemäß Art. 132 B-VG (idF vor BGBl. I Nr. 51/2012).Mit einem am 18. Dezember 2012 zur Post gegebenen Schriftsatz erhob der Antragsteller Beschwerde gemäß Artikel 132, B-VG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,).
In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass die belangte Behörde durch mehr als sechs Monate über die ihr mit Vorlagebericht des Finanzamtes vom 7. Mai 2010 vorgelegte Berufung betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2002 bis 2006 nicht entschieden habe.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete mit Verfügung vom 3. Jänner 2013 das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides sowie eine Kopie des Nachweises über die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorläge.
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten, am 22. April 2013 abgelaufenen Frist nicht nachgeholt. In der Folge war das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig.Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid innerhalb der gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten, am 22. April 2013 abgelaufenen Frist nicht nachgeholt. In der Folge war das Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig.
Gemäß § 28 Abs. 5 BFGG iVm § 5 Abs. 1 VwGbk-ÜG gelten die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde, wie gegenständlich den unabhängigen Finanzsenat, als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, BFGG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, VwGbk-ÜG gelten die beim Verwaltungsgerichtshof mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängigen Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine unabhängige Verwaltungsbehörde, wie gegenständlich den unabhängigen Finanzsenat, als Verfahren über einen Fristsetzungsantrag.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Verfügung vom 14. Jänner 2014 dem nunmehr zuständig gewordenen Bundesfinanzgericht gemäß § 38 Abs. 4 zweiter Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss über die gemäß § 323 Abs. 38 BAO nunmehr als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG geltende Berufung des Antragstellers zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist endete am 23. April 2014.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher mit Verfügung vom 14. Jänner 2014 dem nunmehr zuständig gewordenen Bundesfinanzgericht gemäß Paragraph 38, Absatz 4, zweiter Satz VwGG aufgetragen, innerhalb einer Frist von drei Monaten das Erkenntnis oder den Beschluss über die gemäß Paragraph 323, Absatz 38, BAO nunmehr als Beschwerde iSd Artikel 130, Absatz eins, B-VG geltende Berufung des Antragstellers zu erlassen und eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie desselben dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt. Die vom Verwaltungsgerichtshof gesetzte Frist endete am 23. April 2014.
Das Bundesfinanzgericht kam dem Auftrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nach. Es war daher gemäß § 42a VwGG vorzugehen.Das Bundesfinanzgericht kam dem Auftrag innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gesetzten Frist nicht nach. Es war daher gemäß Paragraph 42 a, VwGG vorzugehen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 3. Juni 2014Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Wien, am 3. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012150229.X00Im RIS seit
17.09.2014Zuletzt aktualisiert am
22.09.2014