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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, aufgrund des Vorlageantrags des J N, in S, gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2. Mai 2014, GZ W175 1415761-1/19Z, über den Fristsetzungsantrag vom 4. April 2014, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Fristsetzungsantrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 4. April 2014, beim BVwG eingelangt am 30. April 2014, in der ihn betreffenden Asylangelegenheit gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurück. Dabei ging es unbestritten davon aus, dass eine vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2010 erhobene Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und daher ab 1. Jänner 2014 vom BVwG zu Ende zu führen ist. Es vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG noch nicht abgelaufen sei, weshalb der Fristsetzungsantrag des Antragstellers mangels Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen sei.Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Fristsetzungsantrag des Antragstellers vom 4. April 2014, beim BVwG eingelangt am 30. April 2014, in der ihn betreffenden Asylangelegenheit gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurück. Dabei ging es unbestritten davon aus, dass eine vom Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21. September 2010 erhobene Beschwerde mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war und daher ab 1. Jänner 2014 vom BVwG zu Ende zu führen ist. Es vertrat jedoch die Rechtsansicht, dass die Entscheidungsfrist für das BVwG gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG noch nicht abgelaufen sei, weshalb der Fristsetzungsantrag des Antragstellers mangels Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen sei.
Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (§ 30b Abs. 1 VwGG).Dagegen richtet sich der gegenständliche Vorlageantrag, aufgrund dessen der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über den Fristsetzungsantrag berufen ist (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen begonnen hat (vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG verwiesen wird).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass in Fällen wie dem vorliegenden die Entscheidungsfrist für das BVwG infolge seiner Neuerrichtung und des damit erfolgten Zuständigkeitsüberganges mit 1. Jänner 2014 neu zu laufen begonnen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Fr 2014/01/0002, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2 und 9 VwGG verwiesen wird).
Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG) bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 und 8 iVm § 38 VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis.Da die Entscheidungsfrist über die Beschwerde des Antragstellers (von sechs Monaten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG) bei Einbringung des Fristsetzungsantrages noch nicht abgelaufen war, hat das BVwG den Fristsetzungsantrag zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins und 8 in Verbindung mit Paragraph 38, VwGG als unzulässig zurückgewiesen und führt auch der gegenständliche Vorlageantrag zu keinem anderen Ergebnis.
Da die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen § 24 Abs. 2 VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen (vgl. den hg. Beschluss vom 8. April 2014, Zl. Fr 2014/20/0005, mwN).Da die Zurückweisung des Fristsetzungsantrages auch nach Mängelverbesserung auszusprechen wäre, war es nicht erforderlich, dem Antragsteller die Behebung des dem Fristsetzungsantrag anhaftenden Mangels - die Abfassung und Einbringung erfolgte entgegen Paragraph 24, Absatz 2, VwGG nicht durch einen Rechtsanwalt - aufzutragen vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. April 2014, Zl. Fr 2014/20/0005, mwN).
Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 iVm § 38 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses. Wien, am 4. Juni 2014Der Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen und es tritt diese Entscheidung somit an die Stelle des erstinstanzlichen Zurückweisungsbeschlusses. Wien, am 4. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014180011.F00Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014