Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art94 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C R in W, vertreten durch Dr. Bettina Stomper-Rosam, Rechtsanwältin in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 4. Oktober 2013, Zl 2 Vk 64/13, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Unter dem in Revision gezogenen Spruchpunkt 2. des Bescheides (Spruchpunkt 1. enthält eine bloße Mitteilung) wurde gemäß § 11g Z 1 des Strafvollzugsgesetzes iVm § 34 Abs 3 AVG über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt. 1. Unter dem in Revision gezogenen Spruchpunkt 2. des Bescheides (Spruchpunkt 1. enthält eine bloße Mitteilung) wurde gemäß Paragraph 11 g, Ziffer eins, des Strafvollzugsgesetzes in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AVG über den Revisionswerber wegen beleidigender Schreibweise eine Ordnungsstrafe in der Höhe von EUR 726,-- verhängt.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Durch den Bescheid erachtet sich die revisionswerbende Partei in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gemäß § 34 Abs 3 AVG mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Durch den Bescheid erachtet sich die revisionswerbende Partei in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Nichtbestrafung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, AVG mangels Erfüllung des gesetzlichen Tatbildes verletzt.
3. Die Revision ist unzulässig.
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist seinem Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037, zum Ergebnis gelangt, dass nach der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG idF nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig ist (vgl auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, betreffend eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde). 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist seinem Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037, zum Ergebnis gelangt, dass nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG in der Fassung nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig ist vergleiche , auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, betreffend eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde).
3.2. In seinem Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, dem Anwendungsbereich des § 181a Abs 8 StVG unterliegt und gegen einen solchen Bescheid nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (vgl auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0053, und VwGH vom selben Tag, Ro 2014/03/0060). 3.2. In seinem Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, dem Anwendungsbereich des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG unterliegt und gegen einen solchen Bescheid nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann vergleiche , auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0053, und VwGH vom selben Tag, Ro 2014/03/0060).
3.3. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014, Ro 2014/03/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit einer im Februar 2013 beim Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Art 144 B-VG erhobenen, mit Beschluss vom 11. März 2014 an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretenen und dort am 9. April 2014 eingelangten Beschwerde ausgesprochen, dass nach § 181a Abs 8 StVG idF des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, BGBl I Nr 190/2013, für den Bereich des Strafvollzugsrechts ein Instanzenzug von den Strafvollzugsbehörden an die ordentlichen Gerichte geschaffen wurde und (im Einklang mit den Gesetzesmaterialien) ab dem 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien als "Höchstgericht in Strafvollzugssachen" an die Stelle des bis dahin zuständigen Verwaltungsgerichtshofes tritt, weshalb seit diesem Zeitpunkt für solche Angelegenheiten eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - abgesehen von der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren iSd des § 181a Abs 4 StVG - nicht besteht. Für die abgetretene, erst im April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und damit erst mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde liegt kein Fall des § 181a Abs 4 StVG vor, aus dem allein sich eine weiterhin gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern ableiten ließe. 3.3. Mit Beschluss vom 26. Mai 2014, Ro 2014/03/0057, hat der Verwaltungsgerichtshof auch im Zusammenhang mit einer im Februar 2013 beim Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Innsbruck gemäß Artikel 144, B-VG erhobenen, mit Beschluss vom 11. März 2014 an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen und dort am 9. April 2014 eingelangten Beschwerde ausgesprochen, dass nach Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG in der Fassung des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetzes - Justiz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,, für den Bereich des Strafvollzugsrechts ein Instanzenzug von den Strafvollzugsbehörden an die ordentlichen Gerichte geschaffen wurde und (im Einklang mit den Gesetzesmaterialien) ab dem 1. Jänner 2014 das Oberlandesgericht Wien als "Höchstgericht in Strafvollzugssachen" an die Stelle des bis dahin zuständigen Verwaltungsgerichtshofes tritt, weshalb seit diesem Zeitpunkt für solche Angelegenheiten eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes - abgesehen von der Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bereits beim Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Beschwerdeverfahren iSd des Paragraph 181 a, Absatz 4, StVG - nicht besteht. Für die abgetretene, erst im April 2014 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangte und damit erst mit diesem Tag beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde liegt kein Fall des Paragraph 181 a, Absatz 4, StVG vor, aus dem allein sich eine weiterhin gegebene Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide der Vollzugskammern ableiten ließe.
4. Der vorliegende Fall (in welchem der Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe am 25. November 2013 beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und die Verfahrenshilfe mit Beschluss vom 28. Jänner 2014 bewilligt wurde) gleicht in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht jenem Fall, der dem schon genannten hg Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, zugrunde lag.
Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen.Auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
Aus den dort angestellten Erwägungen war auch die vorliegende Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg (§ 15 Abs 4 VwGG) zurückzuweisen.Aus den dort angestellten Erwägungen war auch die vorliegende Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg (Paragraph 15, Absatz 4, VwGG) zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juni 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030042.J00Im RIS seit
04.08.2014Zuletzt aktualisiert am
05.08.2014