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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Krawarik, in der Revisionssache von
1. Dietmar Werner Flaschberger in Tribuswinkel, 2. Wiener Lokalbahnen Verkehrsdienste GmbH in Wien, beide vertreten durch Dr. Friedrich Schulz, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stock im Eisen-- Platz 3/3/29, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats Wien vom 18. Februar 2013, Zlen. UVS- 04/A/53/14091/2011-22, UVS-04/AV/53/14315/2011, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Das VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"§ 2. (1) Ist der Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates ..., dessen Zustellung vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst worden ist, bis zum Ablauf dieses Tages nicht gültig zugestellt worden, so gilt dieser Bescheid dennoch gegenüber allen Parteien, denen gegenüber die Zustellung veranlasst worden ist, als zugestellt.
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Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. ...
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2. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides war am 18. Februar 2013 veranlasst worden, erfolgte jedoch rechtswirksam erst am 7. April 2014, sodass die Revisionsfrist mit diesem Datum zu laufen begann und am 19. Mai 2014 endete.
Entgegen § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG war die Revision ausdrücklich an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet und auch dort eingebracht worden. Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Revision mit Schreiben vom 30. Mai 2014 an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo sie am 4. Juni 2014 einlangte.Entgegen Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG war die Revision ausdrücklich an das Verwaltungsgericht Wien gerichtet und auch dort eingebracht worden. Das Verwaltungsgericht Wien leitete die Revision mit Schreiben vom 30. Mai 2014 an den Verwaltungsgerichtshof weiter, wo sie am 4. Juni 2014 einlangte.
Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des § 33 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, oder vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/02/0092, jeweils mwN).Wird ein an eine Frist gebundener Schriftsatz nicht unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer anderen Stelle eingebracht und von dieser an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, dann ist die Frist im Grunde des Paragraph 33, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG nur dann eingehalten, wenn vor deren Ablauf der Schriftsatz entweder dort einlangt oder von dieser Stelle zumindest an den Verwaltungsgerichtshof zur Post gegeben wurde vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/03/0312, oder vom 24. April 2014, Zl. Ro 2014/02/0092, jeweils mwN).
Da diese Voraussetzungen im Revisionsfall nicht erfüllt sind, war die Revision als verspätet zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014110070.J00Im RIS seit
20.08.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2014