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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §46 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck, Hofrat Dr. Kleiser sowie Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Pichler, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in der Revisionssache des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft in Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 18. November 2013, Zl. Senat-BL-13-1007, betreffend Übertretungen des MEG (mitbeteiligte Partei: C G, vertreten durch die Preslmayr Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Universitätsring 12), den Beschluss gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.
Begründung
1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 4 Abs. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vierter Satz VwGbk-ÜG für die Behandlung der verfahrensgegenständlichen Revision die Bestimmungen des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden sind.
2. Der Revisionswerber erhob am 21. März 2014 (Postaufgabe) Revision gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 18. November 2013. Mit hg. Verfügung vom 28. März 2014 erging an den Revisionswerber die Aufforderung, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Bescheid eingebrachten Revision zu beheben, wobei diese Verfügung auch den Auftrag enthielt, die zurückgestellte Revision samt ihren Ausfertigungen auch dann wieder vorzulegen, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Diesem Auftrag ist der Revisionswerber insofern nicht nachgekommen, als der eingebrachten Ergänzung der ursprünglich eingebrachte Revisionsschriftsatz nicht angeschlossen war, weshalb das Verfahren mit hg. Beschluss vom 13. Mai 2014, Ro 2014/04/0041-5, eingestellt wurde.
Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2014 stellte der Revisionswerber den Antrag auf Wiedereinsetzung in vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur (ordnungsgemäßen) Verbesserung des Revisionsschriftsatzes und brachte vor, der im Rahmen der aufgetragenen Verbesserung erteilte Kanzleiauftrag habe auch den ursprünglich eingebrachten Revisionsschriftsatz umfasst. Ein Fehler im Zusammenhang mit derartigen Aufträgen sei noch nie vorgekommen, weshalb das Unterlassen einer zusätzlichen Kontrolle der Abfertigung allenfalls ein Versehen minderen Grades darstelle, das einer Wiedereinsetzung nicht entgegenstehe.
Diesem Antrag waren als Beilage der bezughabende Kanzleiauftrag, ein RIS-Ausdruck und ein Ausdruck des Revisionsschriftsatzes angeschlossen. Der ursprünglich eingebrachte Revisionsschriftsatz wurde dem Antrag nicht beigelegt.
3. Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß § 46 Abs. 3 VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. 3. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Gemäß Paragraph 46, Absatz 3, VwGG ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof in den Fällen des Absatz eins, binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Nach der Rechtsprechung ist § 46 Abs. 3 VwGG so zu verstehen, dass der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen muss; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar (vgl. etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0323, und vom 13. April 2010, Zl. 2010/18/0030).Nach der Rechtsprechung ist Paragraph 46, Absatz 3, VwGG so zu verstehen, dass der Antragsteller spätestens gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die versäumte Prozesshandlung nachholen muss; dies stellt eine für die Wiedereinsetzung wesentliche Voraussetzung dar vergleiche , etwa die Beschlüsse vom 20. Jänner 1993, Zl. 92/02/0323, und vom 13. April 2010, Zl. 2010/18/0030).
Da der Revisionswerber die ordnungsgemäße Verbesserung im Sinne der hg. Verfügung vom 28. März 2014 nicht gleichzeitig mit dem nunmehr gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nachholte - es fehlt nach wie vor die Vorlage des ursprünglich eingebrachten Revisionsschriftsatzes -, ist der Antrag schon aus diesem Grund abzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014040041.J00Im RIS seit
22.08.2014Zuletzt aktualisiert am
25.08.2014