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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des *****, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Oktober 2013, Zl. RU1-BR-1692/002-2013, betreffend Untersagung einer angezeigten Nutzungsänderung nach der NÖ Bauordnung 1996 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten (vgl. dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Vorauszuschicken ist, dass in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen ist, wenn der Verfassungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - eine Beschwerde gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat, sodass die Beschwerde als Revision gilt und für deren Behandlung nach Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß gelten vergleiche , dazu etwa die hg. Beschlüsse vom 19. März 2014, Zl. Ro 2014/09/0021, und vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.Zufolge Zurückziehung der Revision war das Verfahren gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
Wien, am 17. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050044.J00Im RIS seit
21.10.2014Zuletzt aktualisiert am
22.10.2014