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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, über die Revision des CC in M, vertreten durch Mag. Bernhard Graf, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Liechtensteinstraße 27, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 25. September 2013, Zl. UVS-1-592/E10-2013, UVS-1-593/E10013, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien:
Bundesminister für Finanzen, Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz richtet, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerber u.a. schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 VStG strafrechtlich Verantwortlicher der K GmbH in M zu verantworten, dass diese GmbH den näher bezeichneten Staatsangehörigen der chinesischen Volksrepublik XZ zumindest am 22. Februar 2013 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Revisionswerber u.a. schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß Paragraph 9, VStG strafrechtlich Verantwortlicher der K GmbH in M zu verantworten, dass diese GmbH den näher bezeichneten Staatsangehörigen der chinesischen Volksrepublik XZ zumindest am 22. Februar 2013 beschäftigt habe, obwohl für diese keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.
Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.Der Revisionswerber habe dadurch eine Übertretung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) begangen. Es wurde eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- (im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Revision an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1290/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber zunächst Revision an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 20. Februar 2014, B 1290/2013-4, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzte Revision macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Hat der Verfassungsgerichtshof eine Revision gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des § 4 VwGbk-ÜG vorzugehen.Hat der Verfassungsgerichtshof eine Revision gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten, ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 4, VwGbk-ÜG vorzugehen.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. ... Paragraph 4, ...
Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG. Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich demnach gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision dann zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der Revision werden die Gründe, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht gesondert dargetan.In der Revision werden die Gründe, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht gesondert dargetan.
Dem in § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon - wie der Revisionswerber offenbar meint -Dem in Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, wonach die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, wird insbesondere nicht schon - wie der Revisionswerber offenbar meint -
durch Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan (vgl. den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005). durch Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005).
Schon deshalb ist die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb zurückzuweisen, weil der Revisionswerber als Revisionspunkte bloß geltend macht, er erachte sich "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie "auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren verletzt". Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Diese können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2009/02/0017, und vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0130).Im Übrigen wäre die Revision auch deshalb zurückzuweisen, weil der Revisionswerber als Revisionspunkte bloß geltend macht, er erachte sich "in seinem Recht auf richtige Anwendung der Bestimmungen des AuslBG" sowie "auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsstrafverfahren verletzt". Dabei handelt es sich nicht um Revisionspunkte, sondern um die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Diese können nur in Verbindung mit der Verletzung eines aus einer materiellrechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden vergleiche z.B. die hg. Beschlüsse vom 23. Jänner 2009, Zl. 2009/02/0017, und vom 26. Juni 2009, Zl. 2009/02/0130).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090046.J00Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014