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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AuslBG §18 Abs12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulyok sowie die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Senft, in der Revisionssache des P W in B, Deutschland, vertreten durch Dr. Ulrike Koller, Dr. Elisabeth Januschkowetz, Rechtsanwältinnen in 3390 Melk, Linzer Straße 9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 19. Dezember 2013, Senat-ME-13-0077, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz; Bundesminister für Finanzen), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer - und damit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ - eines konkret bezeichneten Unternehmens in Berlin zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zwölf namentlich genannte rumänische Staatsangehörige vom 1. bis 25. Februar 2011 mit im Einzelnen angeführten Arbeiten auf einer näher benannten Baustelle in Österreich beschäftigt habe, obwohl (zusammengefasst) die Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht erfüllt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch die Vorschriften des § 28 Abs. 1 Z 5 lit. a iVm § 18 Abs. 12 AuslBG übertreten und es wurden über ihn gemäß § 28 Abs. 1 Z 5 AuslBG zwölf Geldstrafen von je EUR 2.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Revisionswerber schuldig erkannt, er habe es als Geschäftsführer - und damit als das gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen berufene Organ - eines konkret bezeichneten Unternehmens in Berlin zu verantworten, dass diese Gesellschaft mit Betriebssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums zwölf namentlich genannte rumänische Staatsangehörige vom 1. bis 25. Februar 2011 mit im Einzelnen angeführten Arbeiten auf einer näher benannten Baustelle in Österreich beschäftigt habe, obwohl (zusammengefasst) die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht erfüllt gewesen seien. Der Revisionswerber habe dadurch die Vorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, Litera a, in Verbindung mit , Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG übertreten und es wurden über ihn gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, AuslBG zwölf Geldstrafen von je EUR 2.000,-- (für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.
§ 4 VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise): Paragraph 4, VwGbk-ÜG lautet (auszugsweise):
"Verwaltungsgerichtshof
§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG.Paragraph 4, (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
...
...
..."
Der angefochtene Bescheid wurde nach dem Inhalt der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Melk als der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde, der gemäß § 51d VStG - ebenso wie der Abgabenbehörde nach § 28a Abs. 1 AuslBG - im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zukam, am 27. Dezember 2013 zugestellt und somit noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gegenüber mindestens einer Partei erlassen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich daher nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG.Der angefochtene Bescheid wurde nach dem Inhalt der Verwaltungsakten der Bezirkshauptmannschaft Melk als der den erstinstanzlichen Bescheid erlassenden Behörde, der gemäß Paragraph 51 d, VStG - ebenso wie der Abgabenbehörde nach Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG - im Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde Parteistellung zukam, am 27. Dezember 2013 zugestellt und somit noch vor Ablauf des 31. Dezember 2013 gegenüber mindestens einer Partei erlassen. Die Zulässigkeit der Revision bestimmt sich daher nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit , Artikel 133, Absatz 4, B-VG.
Der Revisionswerber erblickt die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zusammengefasst darin, dass die belangte Behörde eine Berufungsentscheidung über ein - mangels wirksamer Zustellung an ihn - noch nicht erlassenes erstinstanzliches Straferkenntnis gefällt, und zudem weitere Ermittlungen und Erhebungen zum Sachverhalt unterlassen sowie die subjektive Tatseite seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit völlig außer Acht gelassen habe.Der Revisionswerber erblickt die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zusammengefasst darin, dass die belangte Behörde eine Berufungsentscheidung über ein - mangels wirksamer Zustellung an ihn - noch nicht erlassenes erstinstanzliches Straferkenntnis gefällt, und zudem weitere Ermittlungen und Erhebungen zum Sachverhalt unterlassen sowie die subjektive Tatseite seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit völlig außer Acht gelassen habe.
Die Revision ist unzulässig.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist - anders als in einem Einparteienverfahren - in einem (hier im Hinblick auf die Parteistellung der Abgabenbehörde gemäß § 28a Abs. 1 AuslBG bereits in erster Instanz vorliegenden) Mehrparteienverfahren das Rechtsmittel einer Partei (und damit eine inhaltliche Entscheidung darüber) auch dann zulässig, wenn ihr der bekämpfte Bescheid nicht zugestellt wurde, sofern dieser - wie hier - nur einer anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde und damit als erlassen anzusehen ist (siehe unter vielen die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, vom 16. September 2009, 2006/05/0080, und vom 4. Juli 1989, 88/05/0225). Welche weiteren Ermittlungen und Erhebungen erforderlich gewesen wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Eine bloß interne Aufteilung der Zuständigkeits- oder Verantwortungsbereiche unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern ist für die Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers im Sinn des § 9 Abs. 1 VStG ebenso unbeachtlich, wie das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers nicht exkulpiert (siehe u. a. das Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige nach § 28a Abs. 3 AuslBG machte der Revisionswerber nicht geltend.Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers ist - anders als in einem Einparteienverfahren - in einem (hier im Hinblick auf die Parteistellung der Abgabenbehörde gemäß Paragraph 28 a, Absatz eins, AuslBG bereits in erster Instanz vorliegenden) Mehrparteienverfahren das Rechtsmittel einer Partei (und damit eine inhaltliche Entscheidung darüber) auch dann zulässig, wenn ihr der bekämpfte Bescheid nicht zugestellt wurde, sofern dieser - wie hier - nur einer anderen Partei des Verfahrens zugestellt wurde und damit als erlassen anzusehen ist (siehe unter vielen die Erkenntnisse vom 17. Dezember 2013, 2013/09/0011, vom 16. September 2009, 2006/05/0080, und vom 4. Juli 1989, 88/05/0225). Welche weiteren Ermittlungen und Erhebungen erforderlich gewesen wären, wird in der Revision nicht aufgezeigt. Eine bloß interne Aufteilung der Zuständigkeits- oder Verantwortungsbereiche unter mehreren handelsrechtlichen Geschäftsführern ist für die Verantwortlichkeit des einzelnen Geschäftsführers im Sinn des Paragraph 9, Absatz eins, VStG ebenso unbeachtlich, wie das Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der Handlungen eines anderen Geschäftsführers nicht exkulpiert (siehe u. a. das Erkenntnis vom 20. Juni 2011, 2009/09/0067). Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG und dessen ordnungsgemäße Anzeige nach Paragraph 28 a, Absatz 3, AuslBG machte der Revisionswerber nicht geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014090036.J00.1Im RIS seit
03.10.2014Zuletzt aktualisiert am
06.10.2014