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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Wassergenossenschaft S in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014, Zlen. LVwG 94.23-2321/2014-2 und LVwG 46.23- 2322/2014-2, betreffend Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft und Ersatz von Anschlusskosten (mitbeteiligte Parteien: 1. G S und 2. X S, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Wassergenossenschaft S in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014, Zlen. LVwG 94.23-2321/2014-2 und LVwG 46.23- 2322/2014-2, betreffend Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft und Ersatz von Anschlusskosten (mitbeteiligte Parteien: 1. G S und 2. römisch zehn S, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit aufgrund einer Säumnisbeschwerde ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014 wurden eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft gemäß § 82 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 entsprechend einem Genossenschaftsbeschluss vom 18. November 2010 aus der revisionswerbenden Partei ausgeschlossen und die revisionswerbende Partei gemäß § 82 Abs. 4 WRG 1959 verpflichtet, an die Mitbeteiligten als die ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder einen Betrag von EUR 5.577,28 binnen festgesetzter Frist zurückzuüberweisen. 1. Mit aufgrund einer Säumnisbeschwerde ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014 wurden eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 entsprechend einem Genossenschaftsbeschluss vom 18. November 2010 aus der revisionswerbenden Partei ausgeschlossen und die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 82, Absatz 4, WRG 1959 verpflichtet, an die Mitbeteiligten als die ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder einen Betrag von EUR 5.577,28 binnen festgesetzter Frist zurückzuüberweisen.
Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2. Dieses Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei nach ihrem eigenen Vorbringen am 28. April 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 9. Juni 2014 auf einen Feiertag fiel - am 10. Juni 2014.
Mit an diesem Tag zur Post gebrachtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ein, welche mit hg. Verfügung vom 20. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber gemäß § 25a Abs. 5 VwGG übermittelt wurde und dort nach Ausweis der mittlerweile vorgelegten Akten am 30. Juni 2014 einlangte.Mit an diesem Tag zur Post gebrachtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ein, welche mit hg. Verfügung vom 20. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG übermittelt wurde und dort nach Ausweis der mittlerweile vorgelegten Akten am 30. Juni 2014 einlangte.
Mit Note vom 18. Juli 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Revision (nach deren Zustellung an die Mitbeteiligten sowie an die belangte Behörde) gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.Mit Note vom 18. Juli 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Revision (nach deren Zustellung an die Mitbeteiligten sowie an die belangte Behörde) gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.
3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).
4. Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 10. Juni 2014 - und somit innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Erst nach Ablauf dieser Frist - am 20. Juni 2014 - wurde die Revision an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 30. Juni 2014 einlangte.
Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 26. August 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070029.L00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015