TE Vwgh Beschluss 2014/6/20 Ra 2014/07/0029

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Veröffentlicht am 20.06.2014
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;
VwGG §25a Abs5 idF 2013/I/033;
VwGG §26 Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs1 idF 2013/I/033;
VwGG §30a Abs7 idF 2013/I/033;
VwGG §34 Abs1 idF 2013/I/033;
VwRallg;
  1. AVG § 33 heute
  2. AVG § 33 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 33 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  6. AVG § 33 gültig von 01.02.1991 bis 29.02.2004
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 26 heute
  2. VwGG § 26 gültig ab 06.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 26 gültig von 01.01.2017 bis 05.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 26 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 26 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 26 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 30a heute
  2. VwGG § 30a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 30a gültig von 01.07.2021 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 30a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Wassergenossenschaft S in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014, Zlen. LVwG 94.23-2321/2014-2 und LVwG 46.23- 2322/2014-2, betreffend Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft und Ersatz von Anschlusskosten (mitbeteiligte Parteien: 1. G S und 2. X S, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Pitsch, in der Revisionssache der Wassergenossenschaft S in S, vertreten durch Dr. Leonhard Ogris, Rechtsanwalt in 8530 Deutschlandsberg, Grazer Straße 21, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014, Zlen. LVwG 94.23-2321/2014-2 und LVwG 46.23- 2322/2014-2, betreffend Ausschluss einer Liegenschaft aus einer Wassergenossenschaft und Ersatz von Anschlusskosten (mitbeteiligte Parteien: 1. G S und 2. römisch zehn S, beide vertreten durch Dr. Josef Faulend-Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in 8530 Deutschlandsberg, Kirchengasse 7; belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit aufgrund einer Säumnisbeschwerde ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014 wurden eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft gemäß § 82 Abs. 5 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 entsprechend einem Genossenschaftsbeschluss vom 18. November 2010 aus der revisionswerbenden Partei ausgeschlossen und die revisionswerbende Partei gemäß § 82 Abs. 4 WRG 1959 verpflichtet, an die Mitbeteiligten als die ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder einen Betrag von EUR 5.577,28 binnen festgesetzter Frist zurückzuüberweisen. 1. Mit aufgrund einer Säumnisbeschwerde ergangenem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 1. April 2014 wurden eine bestimmt bezeichnete Liegenschaft gemäß Paragraph 82, Absatz 5, Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 entsprechend einem Genossenschaftsbeschluss vom 18. November 2010 aus der revisionswerbenden Partei ausgeschlossen und die revisionswerbende Partei gemäß Paragraph 82, Absatz 4, WRG 1959 verpflichtet, an die Mitbeteiligten als die ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieder einen Betrag von EUR 5.577,28 binnen festgesetzter Frist zurückzuüberweisen.

Weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

2. Dieses Erkenntnis wurde der revisionswerbenden Partei nach ihrem eigenen Vorbringen am 28. April 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher - unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 9. Juni 2014 auf einen Feiertag fiel - am 10. Juni 2014.

Mit an diesem Tag zur Post gebrachtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ein, welche mit hg. Verfügung vom 20. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber gemäß § 25a Abs. 5 VwGG übermittelt wurde und dort nach Ausweis der mittlerweile vorgelegten Akten am 30. Juni 2014 einlangte.Mit an diesem Tag zur Post gebrachtem Schriftsatz brachte die revisionswerbende Partei direkt beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision gegen das angeführte Erkenntnis das Landesverwaltungsgerichtes Steiermark ein, welche mit hg. Verfügung vom 20. Juni 2014 dem Landesverwaltungsgericht Steiermark zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG übermittelt wurde und dort nach Ausweis der mittlerweile vorgelegten Akten am 30. Juni 2014 einlangte.

Mit Note vom 18. Juli 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Revision (nach deren Zustellung an die Mitbeteiligten sowie an die belangte Behörde) gemäß § 30a Abs. 7 VwGG unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.Mit Note vom 18. Juli 2014 legte das Landesverwaltungsgericht Steiermark die gegenständliche Revision (nach deren Zustellung an die Mitbeteiligten sowie an die belangte Behörde) gemäß Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG unter Anschluss der Verfahrensakten dem Verwaltungsgerichtshof vor.

3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).

Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Zl. Ro 2014/10/0068, mwN).

4. Die vorliegende außerordentliche Revision wurde am 10. Juni 2014 - und somit innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Erst nach Ablauf dieser Frist - am 20. Juni 2014 - wurde die Revision an das Landesverwaltungsgericht Steiermark weitergeleitet, wo sie am 30. Juni 2014 einlangte.

Sie war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen. Sie war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 26. August 2014

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070029.L00

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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