Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 28. Februar 2014, Zl. LVwG-KO-13-2143, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen.Die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG sechs Wochen.
Die sechswöchige Frist hat im vorliegenden Fall mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2014 am 12. März 2014 begonnen (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) und am 23. April 2014 geendet.Die sechswöchige Frist hat im vorliegenden Fall mit der Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 28. Februar 2014 am 12. März 2014 begonnen (Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG) und am 23. April 2014 geendet.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG war die vorliegende Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Der Revisonswerber hat sie jedoch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo sie am 23. April 2014 eingelangt ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGG war die vorliegende Revision beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einzubringen. Der Revisonswerber hat sie jedoch direkt beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, wo sie am 23. April 2014 eingelangt ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 6 Abs. 1 AVG die Revision am 5. Mai 2014 an das für die Einbringung zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet und sohin den Postenlauf an die richtige Stelle (§ 33 Abs. 3 AVG) nicht mehr innerhalb der Revisionsfrist in Gang setzen können. Die nach dem 5. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte Revision ist verspätet.Der Verwaltungsgerichtshof hat gemäß Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 6, Absatz eins, AVG die Revision am 5. Mai 2014 an das für die Einbringung zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich weitergeleitet und sohin den Postenlauf an die richtige Stelle (Paragraph 33, Absatz 3, AVG) nicht mehr innerhalb der Revisionsfrist in Gang setzen können. Die nach dem 5. Mai 2014 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangte Revision ist verspätet.
Die Revision war wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Revision war wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, am 23. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080001.L00.1Im RIS seit
13.01.2015Zuletzt aktualisiert am
14.01.2015