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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Sußner, in der Revisionssache des M K in W, vertreten durch Dr. Norbert Wess, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Himmelpfortgasse 20/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 16. Dezember 2013, Zl. UVS-WBF/52/7301/2013-1, betreffend Wohnbeihilfe (weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 16. Dezember 2013 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 16. Mai 2013 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe nach dem Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 abgewiesen. Dieser Bescheid wurde dem Revisionswerber laut seinem Vorbringen im Verfahren über den von ihm am 24. Jänner 2014 zur Post gegebenen Verfahrenshilfeantrag am 20. Dezember 2013 zugestellt.
Mit hg. Beschluss vom 3. März 2014, Zl. Ro 2014/05/0030, wurde dem Revisionswerber die Verfahrenshilfe u.a. durch Beigebung eines Rechtsanwaltes gewährt.
Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 10. März 2014 wurde als Verfahrenshilfevertreter der nunmehr für den Revisionswerber einschreitende Rechtsanwalt bestellt. Diesem wurde der Bestellungsbescheid am 17. März 2014 zugestellt.
Gegen den Bescheid des UVS erhob der Revisionswerber die vorliegende, an das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) adressierte Revision, die dort am 25. April 2014 auch einlangte.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 und 5 VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg am 3. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.Mit Schreiben vom 26. Mai 2014 leitete das Verwaltungsgericht die Revision unter Hinweis auf Paragraph 4, Absatz eins, und 5 VwGbk-ÜG an den Verwaltungsgerichtshof weiter. Diese wurde auf direktem Weg am 3. Juni 2014 beim Verwaltungsgerichtshof überreicht.
II.römisch zwei.
Gemäß § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG kann, wenn ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden ist und wenn die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember 2013 noch läuft und gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, gegen den Bescheid vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Gemäß § 4 Abs. 5 erster Satz leg. cit. ist die Revision gemäß den Abs. 1 bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz leg. cit. gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz leg. cit. ist die Revision gemäß den Absatz eins, bis 3 unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz leg. cit. gelten für die Behandlung der Revision die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß § 26 Abs. 3 VwGG beginnt für die Partei, hat sie innerhalb der Frist zu Erhebung der Beschwerde (Revision) - gemäß § 26 Abs. 1 leg. cit. beträgt diese Frist sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides - die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (§ 61 leg. cit.), die Frist zur Erhebung der Beschwerde (Revision) mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.Gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG beginnt für die Partei, hat sie innerhalb der Frist zu Erhebung der Beschwerde (Revision) - gemäß Paragraph 26, Absatz eins, leg. cit. beträgt diese Frist sechs Wochen und beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides - die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt (Paragraph 61, leg. cit.), die Frist zur Erhebung der Beschwerde (Revision) mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.
Aus den vorgenannten Übergangsbestimmungen ergibt sich, dass die vorliegende Revision innerhalb der Revisionsfrist, also spätestens bis 28. April 2014, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen war.
Im Hinblick darauf erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus § 4 Abs. 5 erster Satz VwGbk-ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.Im Hinblick darauf erweist sich die Revision wegen Versäumung der sechswöchigen Frist des Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet. Bei dem Verwaltungsgericht, bei dem der Revisionswerber die Revision einbrachte, handelte es sich nämlich - wie sich aus Paragraph 4, Absatz 5, erster Satz VwGbk-ÜG ergibt - um ein dafür unzuständiges Gericht.
Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel im Sinn des § 6 Abs. 1 AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe (vgl. § 62 Abs. 1 VwGG iVm § 33 Abs. 3 AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend (vgl. aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. April 2014, Zl. Ro 2014/05/0034, mwN).Wird eine Beschwerde oder eine Revision nicht beim Verwaltungsgerichtshof, sondern bei einer dafür unzuständigen Behörde eingebracht und von dieser das Rechtsmittel im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verwaltungsgerichtshof weitergeleitet, so ist für die Beurteilung, wann die Beschwerde oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, dann, wenn die Weiterleitung an den Verwaltungsgerichtshof durch Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, des Zustellgesetzes erfolgte, der Tag der Übergabe vergleiche , Paragraph 62, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, AVG) und, wenn die Weiterleitung nicht auf diesem Weg erfolgte, das Datum des Einlangens beim Verwaltungsgerichtshof maßgebend vergleiche , aus der hg. Judikatur etwa den Beschluss vom 3. April 2014, Zl. Ro 2014/05/0034, mwN).
Ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (§ 26 Abs. 3 erster Satz VwGG) war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen.Ausgehend vom Tag der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen (Paragraph 26, Absatz 3, erster Satz VwGG) war somit die sechswöchige Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen.
Die vorliegende Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Revisionsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 24. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050030.J00Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018