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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache der D GmbH in W, vertreten durch Legenstein & Partner Steuerberatungs KG in 2351 Wiener Neudorf, Brown-Boveri-Straße 8/9, gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem am 30. Mai 2014 zur Post gegebenen, als "Säumnisbeschwerde gem. Art. 132 B-VG" bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge "über" näher genannte Berufungen der Beschwerdeführerin "dem Bundesfinanzgericht (...) gem. § 36 (2) VwGG den Auftrag erteilen, binnen 3 Monaten (...) neu zu entscheiden und widrigenfalls nach fruchtloser Fristverstreichung in der Sache selbst erkennen".Die Beschwerdeführerin beantragt in ihrem am 30. Mai 2014 zur Post gegebenen, als "Säumnisbeschwerde gem. Artikel 132, B-VG" bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge "über" näher genannte Berufungen der Beschwerdeführerin "dem Bundesfinanzgericht (...) gem. Paragraph 36, (2) VwGG den Auftrag erteilen, binnen 3 Monaten (...) neu zu entscheiden und widrigenfalls nach fruchtloser Fristverstreichung in der Sache selbst erkennen".
Mit diesem Begehren entzieht sich der Schriftsatz aus im hg. Beschluss vom 29. April 2014, Fr 2014/16/0001, dargelegten Gründen - ungeachtet des Umstandes, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Bundesfinanzgericht richtet - einer Umdeutung in einen Fristsetzungsantrag nach der seit 1. Jänner 2014 maßgeblichen Rechtslage, wobei auch im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die Frist für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht abgelaufen ist (vgl. zuletzt etwa auch den Beschluss vom 22. Mai 2014, Fr 2014/15/0002). Eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem ersten, auf das Vorverfahren über Säumnisbeschwerden nach alter Rechtslage bezogenen Teil des Begehrens erübrigt sich schon deshalb.Mit diesem Begehren entzieht sich der Schriftsatz aus im hg. Beschluss vom 29. April 2014, Fr 2014/16/0001, dargelegten Gründen - ungeachtet des Umstandes, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Bundesfinanzgericht richtet - einer Umdeutung in einen Fristsetzungsantrag nach der seit 1. Jänner 2014 maßgeblichen Rechtslage, wobei auch im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die Frist für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht abgelaufen ist vergleiche , zuletzt etwa auch den Beschluss vom 22. Mai 2014, Fr 2014/15/0002). Eine gesonderte Auseinandersetzung mit dem ersten, auf das Vorverfahren über Säumnisbeschwerden nach alter Rechtslage bezogenen Teil des Begehrens erübrigt sich schon deshalb.
Die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde - vgl. dazu näher den zitierten Beschluss vom 29. April 2014, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird - war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde - vergleiche , dazu näher den zitierten Beschluss vom 29. April 2014, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird - war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014130002.F00Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014