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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Sußner, über die Revision des S D in Wien, vertreten durch Burghofer Rechtsanwalts GmbH in 1060 Wien, Köstlergasse 1/30, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Dezember 2013, Zl. UVS-04/A/24/8034/2012-22, betreffend Übertretung der Bauordnung für Wien (weitere Partei: Wiener Landesregierung), und den zugleich gestellten Antrag des Revisionswerbers, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen diesen Bescheid zu bewilligen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
I.römisch eins.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, vorliegend in Revision gezogenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien (im Folgenden: UVS) vom 20. Dezember 2013 wurde über den Revisionswerber wegen einer Übertretung der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von EUR 1.900,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag) verhängt. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides wurde vom UVS vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 veranlasst. Laut dem Vorbringen des Revisionswerbers wurde ihm der Bescheid am 20. Jänner 2014 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid brachte der Revisionswerber zunächst die Revision beim Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) ein, das diese an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitete.
Mit hg. Beschluss vom 3. April 2014, Ro 2014/05/0034-3, wurde die Revision zurückgewiesen, weil die Revisionsfrist bei Einlangen der Revision beim Verwaltungsgerichtshof bereits verstrichen war.
Mit dem unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten, am 14. Mai 2014 zur Post gegebenen Schriftsatz stellte der Revisionswerber den Antrag, ihm die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Revision gegen den obgenannten Bescheid zu bewilligen. Dazu brachte er u.a. vor, dass ihm der genannte Beschluss vom 3. April 2014 am 2. Mai 2014 zugestellt worden sei.
Gleichzeitig brachte er, dem Gebot des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG entsprechend, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Revision ein, in der er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Gleichzeitig brachte er, dem Gebot des Paragraph 46, Absatz 3, letzter Satz VwGG entsprechend, unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof die vorliegende Revision ein, in der er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.römisch zwei.
Die Revision ist - unabhängig von der Frage ihrer Rechtzeitigkeit - aus den nachstehenden Erwägungen unzulässig:
Eine Revision gemäß § 4 VwGbk-ÜG, welche sich - wie im vorliegenden Revisionsfall - gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 20 Abs. 2 Z 2 B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung richtet, ist gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Eine Revision gemäß Paragraph 4, VwGbk-ÜG, welche sich - wie im vorliegenden Revisionsfall - gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 20, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung richtet, ist gemäß Paragraph 4, Absatz 5, zweiter Satz VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Entsprechend § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, ist gemäß § 4 Art. 5 vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Art. 133 Abs. 4 B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen (vgl. zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).Entsprechend Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Revision gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist, ist gemäß Paragraph 4, Artikel 5, vierter Satz VwGbk-ÜG vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Diese Beurteilung hat im Rahmen der für eine Zulässigkeit nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Revision vorgebrachten Gründe zu erfolgen vergleiche , zum Ganzen etwa den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
Der Revisionswerber hat zur Zulässigkeit der Revision (vgl. dort auf S. 2) gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche als (1) ein erstinstanzliches Straferkenntnis (teilweise) bestätigt werde, obwohl dieses nicht den Voraussetzungen des § 44a VStG entspreche, weil der Tatvorwurf örtlich nicht hinreichend konkretisiert worden sei, und (2) der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, obwohl die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bestrafung, insbesondere der subjektive Tatbestand, nicht erfüllt seien. Der angefochtene Bescheid weiche weiters von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Verpflichtung der Behörde ab, einen Bescheid so zu begründen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst seien. Weiters habe der UVS die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundsätze der Beweiswürdigung verletzt, weil der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei bzw. die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig seien, d.h. dass diese den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht entsprächen. Es werde diesbezüglich auf die weiteren - als Revisionsgründe geltend gemachten - Ausführungen verwiesen.Der Revisionswerber hat zur Zulässigkeit der Revision vergleiche , dort auf S. 2) gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ausgeführt, dass der angefochtene Bescheid insofern von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche als (1) ein erstinstanzliches Straferkenntnis (teilweise) bestätigt werde, obwohl dieses nicht den Voraussetzungen des Paragraph 44 a, VStG entspreche, weil der Tatvorwurf örtlich nicht hinreichend konkretisiert worden sei, und (2) der Revisionswerber zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei, obwohl die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen der Bestrafung, insbesondere der subjektive Tatbestand, nicht erfüllt seien. Der angefochtene Bescheid weiche weiters von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Verpflichtung der Behörde ab, einen Bescheid so zu begründen, dass die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtslage klar und übersichtlich zusammengefasst seien. Weiters habe der UVS die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes über die Grundsätze der Beweiswürdigung verletzt, weil der Sachverhalt nicht genügend erhoben worden sei bzw. die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen nicht schlüssig seien, d.h. dass diese den Denkgesetzen und dem menschlichen Erfahrungsgut nicht entsprächen. Es werde diesbezüglich auf die weiteren - als Revisionsgründe geltend gemachten - Ausführungen verwiesen.
Mit diesem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wird dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG darzulegen, nicht bereits - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005).Mit diesem Vorbringen zur Zulässigkeit seiner Revision hat der Revisionswerber eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht konkret dargelegt. Im Übrigen wird dem in Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, gesondert die Gründe für das Vorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG darzulegen, nicht bereits - wie der Revisionswerber offenbar meint - durch die Verweisung auf nähere Ausführungen in den Revisionsgründen Genüge getan vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005).
Die Revision war daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.Die Revision war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat als unzulässig zurückzuweisen.
Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG iVm § 4 VwGbk-ÜG im Sinne des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0043, mwN).Angesichts dieses Ergebnisses kommt der Frage, ob dem vorliegenden Antrag des Revisionswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben wäre, nur mehr theoretische Bedeutung zu, weshalb sich eine Entscheidung über diesen Antrag erübrigt und das diesbezügliche Verfahren daher mangels rechtlichen Interesses des Revisionswerbers gemäß Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 4, VwGbk-ÜG im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen war vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 15. Mai 2014, Zl. Ro 2014/05/0043, mwN).
Wien, am 24. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014050034.J00.1Im RIS seit
07.08.2014Zuletzt aktualisiert am
08.08.2014