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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. März 2014, Zl. LVwG 46.23-1532/2014-4, betreffend Untersagung der Wasserbenutzung und Vorschreibung von Vorkehrungen nach § 21a WRG 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 10. März 2014, Zl. LVwG 46.23-1532/2014-4, betreffend Untersagung der Wasserbenutzung und Vorschreibung von Vorkehrungen nach Paragraph 21 a, WRG 1959 (belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Südoststeiermark), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Mit den die Zulässigkeit darlegenden Ausführungen der Revision im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG wirft der Revisionswerber die Fragen auf, inwiefern jemand entgegen der Rechtswirksamkeit eines rechtskräftigen Wasserrechtsbescheides verpflichtet werden kann, "weiter Auflagen nach Rechtskraft derartiger Bescheide auf Verlangen der Behörde beizubringen" bzw. ob neu entwickelte Normen (hier: eine ÖNORM aus dem Jahr 2004) eine Rechtswidrigkeit bereits bestehender Bescheide begründen und inwieweit dadurch in bestehende Rechte von Eigentümern eingegriffen werden darf.Mit den die Zulässigkeit darlegenden Ausführungen der Revision im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG wirft der Revisionswerber die Fragen auf, inwiefern jemand entgegen der Rechtswirksamkeit eines rechtskräftigen Wasserrechtsbescheides verpflichtet werden kann, "weiter Auflagen nach Rechtskraft derartiger Bescheide auf Verlangen der Behörde beizubringen" bzw. ob neu entwickelte Normen (hier: eine ÖNORM aus dem Jahr 2004) eine Rechtswidrigkeit bereits bestehender Bescheide begründen und inwieweit dadurch in bestehende Rechte von Eigentümern eingegriffen werden darf.
Der Revisionswerber übersieht, dass die mit "Abänderung von Bewilligungen" überschriebene und hier zur Anwendung gelangte Bestimmung des § 21a WRG 1959 die von ihm in Frage gestellten Eingriffe in rechtskräftige Bescheide bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich anordnet und sich der dabei zu beachtende Stand der Technik auch an aktuellen ÖNORMEN orientieren kann. Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage werden daher mit den Ausführungen des Revisionswerbers keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.Der Revisionswerber übersieht, dass die mit "Abänderung von Bewilligungen" überschriebene und hier zur Anwendung gelangte Bestimmung des Paragraph 21 a, WRG 1959 die von ihm in Frage gestellten Eingriffe in rechtskräftige Bescheide bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen ausdrücklich anordnet und sich der dabei zu beachtende Stand der Technik auch an aktuellen ÖNORMEN orientieren kann. Angesichts der diesbezüglich eindeutigen Rechtslage werden daher mit den Ausführungen des Revisionswerbers keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014070023.L00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014