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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ebner, in der Beschwerdesache des Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schulerstraße 18, als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bges.m.b.H., gegen das Bundesfinanzgericht, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer beantragt in seinem am 28. Mai 2014 eingelangten, als "Säumnisbescheidbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG iVm §§ 26 ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge "über die Berufung vom 18.11.2009 in der Sache selbst erkennen", näher genannte erstinstanzliche Bescheide "aufheben und die Steuerbelastung entsprechend den eingereichten Steuererklärungen festsetzen".Der Beschwerdeführer beantragt in seinem am 28. Mai 2014 eingelangten, als "Säumnisbescheidbeschwerde gemäß Artikel 132, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 26, ff VwGG" bezeichneten Schriftsatz, der Verwaltungsgerichtshof möge "über die Berufung vom 18.11.2009 in der Sache selbst erkennen", näher genannte erstinstanzliche Bescheide "aufheben und die Steuerbelastung entsprechend den eingereichten Steuererklärungen festsetzen".
Mit diesem Begehren entzieht sich der Schriftsatz aus im hg. Beschluss vom 29. April 2014, Fr 2014/16/0001, dargelegten Gründen - ungeachtet des Umstandes, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Bundesfinanzgericht richtet - einer Umdeutung in einen Fristsetzungsantrag nach der seit 1. Jänner 2014 maßgeblichen Rechtslage, wobei auch im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die Frist für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht abgelaufen ist (vgl. zuletzt etwa auch den Beschluss vom 22. Mai 2014, Fr 2014/15/0002).Mit diesem Begehren entzieht sich der Schriftsatz aus im hg. Beschluss vom 29. April 2014, Fr 2014/16/0001, dargelegten Gründen - ungeachtet des Umstandes, dass sich die vorliegende Beschwerde gegen das Bundesfinanzgericht richtet - einer Umdeutung in einen Fristsetzungsantrag nach der seit 1. Jänner 2014 maßgeblichen Rechtslage, wobei auch im vorliegenden Fall hinzukommt, dass die Frist für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch nicht abgelaufen ist vergleiche , zuletzt etwa auch den Beschluss vom 22. Mai 2014, Fr 2014/15/0002).
Die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde - vgl. auch dazu den zitierten Beschluss vom 29. April 2014, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz und Abs. 9 VwGG verwiesen wird - war daher als unzulässig zurückzuweisen.Die im Gesetz nicht mehr vorgesehene Säumnisbeschwerde - vergleiche , auch dazu den zitierten Beschluss vom 29. April 2014, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz und Absatz 9, VwGG verwiesen wird - war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 25. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:FR2014130001.F00Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014