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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2014/10/0078Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in den Revisionssachen 1. der E F und 2. des F F, beide in H und beide vertreten durch Dr. Georg Lehner, Rechtsanwalt in 4600 Wels, Südtirolerstraße 12a, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 5. November 2013, 1. Zl. VwSen-320193/34/Wim/Bu (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/10/0077) und 2. Zl. VwSen- 320191/34/Wim/Bu (protokolliert zur hg. Zl. Ro 2014/10/0078), betreffend Übertretungen des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde den Revisionswerbern zur Last gelegt, sie hätten zumindest vom 30. September 2011 bis 17. Oktober 2011 auf einer bestimmten Fläche eines näher genannten Grundstückes eine konsenslos vorgenommene Schotterablagerung nicht entfernt, obwohl ihnen dies mit administrativer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011 bis 30. September 2011 vorgeschrieben worden sei. Die Revisionswerber seien somit dieser administrativen Verfügung nicht nachgekommen, weshalb über sie wegen Übertretung des § 56 Abs. 2 Z. 7 iVm § 58 Abs. 1 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 - Oö. NSchG 2001 Geldstrafen in der Höhe von EUR 450,-- bzw. EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 11 bzw. 12 Stunden) verhängt wurden. 1. Mit den angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich wurde den Revisionswerbern zur Last gelegt, sie hätten zumindest vom 30. September 2011 bis 17. Oktober 2011 auf einer bestimmten Fläche eines näher genannten Grundstückes eine konsenslos vorgenommene Schotterablagerung nicht entfernt, obwohl ihnen dies mit administrativer Verfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011 bis 30. September 2011 vorgeschrieben worden sei. Die Revisionswerber seien somit dieser administrativen Verfügung nicht nachgekommen, weshalb über sie wegen Übertretung des Paragraph 56, Absatz 2, Ziffer 7, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins, des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 - Oö. NSchG 2001 Geldstrafen in der Höhe von EUR 450,-- bzw. EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von 11 bzw. 12 Stunden) verhängt wurden.
2. Da die Abtretung der gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden erst mit dessen Beschlüssen vom 15. April 2014, B 1572/2013-6 und B 1571/2013-6, erfolgte, handelt es sich nicht um Beschwerden, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat. 2. Da die Abtretung der gegen diese Bescheide zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerden erst mit dessen Beschlüssen vom 15. April 2014, B 1572/2013-6 und B 1571/2013-6, erfolgte, handelt es sich nicht um Beschwerden, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz - VwGbk-ÜG die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist vielmehr § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, mwN).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist vielmehr Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 27. Mai 2014, Zl. Ro 2014/10/0064, mwN).
Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG gelten. Da sie sich gegen Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Die abgetretenen Beschwerden gelten daher als Revisionen, für die die Regelungen des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG gelten. Da sie sich gegen Bescheide einer unabhängigen Verwaltungsbehörde richten, sind sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Solche Revisionen haben gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt , I Nr. 51) ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nur im Rahmen des Vorbringens gemäß § 4 Abs. 5 dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).Nur im Rahmen des Vorbringens gemäß Paragraph 4, Absatz 5, dritter Satz VwGbk-ÜG hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
3. In den vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzungen führen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zunächst aus, es gebe insbesondere zu der "Frage, welche Qualität administrative Verfügungen" (gemeint: im Sinn des § 58 Oö. NSchG 2001) haben müssten, um die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe darstellen zu können, keine ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in diesem Zusammenhang weisen die Revisionswerber auf die hg. Judikatur zu § 367 Z. 25 Gewerbeordnung 1994 hin, wonach nur ausreichend klar gefasste Auflagen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind. 3. In den vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzungen führen die Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zunächst aus, es gebe insbesondere zu der "Frage, welche Qualität administrative Verfügungen" (gemeint: im Sinn des Paragraph 58, Oö. NSchG 2001) haben müssten, um die Grundlage für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe darstellen zu können, keine ausreichende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; in diesem Zusammenhang weisen die Revisionswerber auf die hg. Judikatur zu Paragraph 367, Ziffer 25, Gewerbeordnung 1994 hin, wonach nur ausreichend klar gefasste Auflagen verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert sind.
Damit wird allerdings mit Blick auf den unbestrittenen klaren Inhalt des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011 gemäß § 58 Abs. 1 Oö NSchG 2001 ausgesprochenen Entfernungsauftrag an die beiden Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG dargetan.Damit wird allerdings mit Blick auf den unbestrittenen klaren Inhalt des mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. August 2011 gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Oö NSchG 2001 ausgesprochenen Entfernungsauftrag an die beiden Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG dargetan.
Ebensowenig gelingt dies durch die Zulässigkeitsausführungen der Revision zum Verfahren und zur behördlichen Beweiswürdigung (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011).Ebensowenig gelingt dies durch die Zulässigkeitsausführungen der Revision zum Verfahren und zur behördlichen Beweiswürdigung vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 24. März 2014, Zl. Ro 2014/01/0011).
4. Die Revisionen waren somit gemäß § 4 Abs. 5 vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen. 4. Die Revisionen waren somit gemäß Paragraph 4, Absatz 5, vorletzter Satz VwGbk-ÜG als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100077.J00Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014