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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, in der Revisionssache des A E in L, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franziskanerplatz 6/1a, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Oktober 2013, Zl. Senat-KR-13-2000, betreffend Übertretung des Weingesetzes 2009, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Oktober 2013 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 19. November 2010 in seinem Betrieb an einer näher genannten Adresse in L eine Menge von 118 Flaschen zu 0,75 Liter mit der Bezeichnung "Grüner Veltliner, Qualitätswein, Kamptal, 2010, trocken, F6543/10, fruchtig & leicht" etikettiert zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht, obwohl nach dem Weingesetz 2009 beim Weinjahrgang 2010 die Bezeichnung "Kamptal" nur mehr in Verbindung mit "DAC" erlaubt sei. Er habe sohin Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der §§ 10 und 21 Weingesetz 2009 entsprochen habe, zum Verkauf bereit gehalten und dadurch eine Übertretung des § 61 Abs. 3 Z. 1 iVm § 10 Abs. 2 und Abs. 7 sowie § 21 Abs. 3 Weingesetz 2009 und der DAC-Verordnung "Kamptal", BGBl. II Nr. 321/2010, begangen, weshalb gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz iVm § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Oktober 2013 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 19. November 2010 in seinem Betrieb an einer näher genannten Adresse in L eine Menge von 118 Flaschen zu 0,75 Liter mit der Bezeichnung "Grüner Veltliner, Qualitätswein, Kamptal, 2010, trocken, F6543/10, fruchtig & leicht" etikettiert zum Verkauf bereit gehalten und somit in Verkehr gebracht, obwohl nach dem Weingesetz 2009 beim Weinjahrgang 2010 die Bezeichnung "Kamptal" nur mehr in Verbindung mit "DAC" erlaubt sei. Er habe sohin Wein, dessen Bezeichnung nicht den Bestimmungen der Paragraphen 10 und 21 Weingesetz 2009 entsprochen habe, zum Verkauf bereit gehalten und dadurch eine Übertretung des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 7, sowie Paragraph 21, Absatz 3, Weingesetz 2009 und der DAC-Verordnung "Kamptal", Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 321 aus 2010,, begangen, weshalb gemäß Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz in Verbindung mit , Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG eine Ermahnung ausgesprochen wurde.
Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 1615/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.Da die Abtretung der gegen diesen Bescheid zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erst mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 24. Februar 2014, B 1615/2013-4, erfolgte, handelt es sich nicht um eine Beschwerde, bei deren Behandlung der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 8, Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGbk-ÜG), die Bestimmungen des B-VG und des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden hat.
Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist § 4 VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).Auf eine vom Verfassungsgerichtshof nach dem 31. Dezember 2013 gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretene Bescheidbeschwerde ist Paragraph 4, VwGbk-ÜG sinngemäß anzuwenden vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029).
Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Abs. 5 dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß § 33a VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.Die abgetretene Beschwerde gilt daher als Revision, für die die Regelungen des Absatz 5, dieser Bestimmung gelten. Richtet sie sich - wie vorliegend - gegen den Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde, ist sie unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. Dies ist vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen. Eine solche Revision hat gesondert die Gründe zu enthalten, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Für ihre Behandlung sind die Bestimmungen des VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass statt der Ablehnung der Beschwerde gemäß Paragraph 33 a, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung die Revision als unzulässig zurückgewiesen werden kann.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus, im gegebenen Zusammenhang existiere eine Fülle von nationalen und europarechtlichen Vorschriften, die kaum noch überschaubar seien. Es mangle an einer klar erkennbaren Linie der Rechtsprechung. Das Verhältnis von nationalen und europarechtlichen Bestimmungen sei unklar. Die nachfolgenden Ausführungen sollten dies verdeutlichen. Im Weiteren enthält die Revision - aus Sicht des Revisionswerbers - Darlegungen zur Rechtslage und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.In der vom Verwaltungsgerichtshof aufgetragenen Ergänzung führt der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG aus, im gegebenen Zusammenhang existiere eine Fülle von nationalen und europarechtlichen Vorschriften, die kaum noch überschaubar seien. Es mangle an einer klar erkennbaren Linie der Rechtsprechung. Das Verhältnis von nationalen und europarechtlichen Bestimmungen sei unklar. Die nachfolgenden Ausführungen sollten dies verdeutlichen. Im Weiteren enthält die Revision - aus Sicht des Revisionswerbers - Darlegungen zur Rechtslage und zur behaupteten Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides.
Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen (vgl. nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).Nur im Rahmen dieses Vorbringens hat die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof zu erfolgen vergleiche , nochmals den genannten Beschluss vom 25. April 2014, Zl. Ro 2014/10/0029, mit Verweis auf den hg. Beschluss vom 20. Februar 2014, Zl. Ro 2014/07/0016).
Mit den oben dargestellten Ausführungen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, festgehalten, dass dem in § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird.Mit den oben dargestellten Ausführungen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. So hat der Verwaltungsgerichtshof im hg. Beschluss vom 28. Februar 2014, Zl. Ro 2014/03/0005, festgehalten, dass dem in Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG normierten Erfordernis, dass die Revision gesondert die Gründe zu enthalten hat, warum die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen, nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet, Genüge getan wird.
Der angefochtene Bescheid stützt sich in seiner Beurteilung maßgeblich auf die Erwägungen im hg. Erkenntnis vom 26. September 2011, Zl. 2009/10/0164, der einen vergleichbaren Sachverhalt (dort die Verwendung der Marke "Kamptal Klassik" für Weine ab dem Jahrgang 2010) betroffen hat. Dass der vorliegende Fall insoweit nicht vergleichbar sei, wird vom Revisionswerber in seinen Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die das genannte hg. Erkenntnis unerwähnt lassen, nicht behauptet. Der Revisionswerber legt auch nicht dar, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid von der genannten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht.
Da somit die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.Da somit die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht gegeben sind, war die Revision gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG zurückzuweisen.
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100076.J00Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
15.10.2014