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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stöberl und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Uhlir, aufgrund des Vorlageantrags des C G in Wien, vertreten durch Dr. Josef Milchram, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 12/9, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 2. Mai 2014, Zl. VGW-141/002/24668/2014/R-3, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 2013 (betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfekosten) gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen; weiters wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. 1. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 13. Februar 2014 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 25. Juli 2013 (betreffend Verpflichtung zum Ersatz von Sozialhilfekosten) gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen; weiters wurde gemäß Paragraph 25 a, VwGG ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Das Erkenntnis wurde dem Antragsteller am 19. Februar 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 2. April 2014.
Gegen dieses Erkenntnis hat der Antragsteller mit am 1. April 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 8. April 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verfahrens am 14. April 2014 einlangte.Gegen dieses Erkenntnis hat der Antragsteller mit am 1. April 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz eine ordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Mit hg. Verfügung vom 8. April 2014 wurde die Revision dem Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG zuständigkeitshalber übermittelt, wo sie nach Ausweis der vorgelegten Akten des Verfahrens am 14. April 2014 einlangte.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen; weiters wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.Mit Beschluss vom 2. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht Wien die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen; weiters wurde dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben.
2. Auf Grund des rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG). 2. Auf Grund des rechtzeitig beim Verwaltungsgericht Wien eingebrachten Vorlageantrages ist der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Der Revisionswerber bringt vor, dass in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses vom 13. Februar 2014 entgegen der Bestimmung des § 61 Abs. 1 AVG kein Hinweis enthalten gewesen sei, dass die Revision beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen war. Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sei daher gemäß § 61 Abs. 4 AVG zulässiger Weise und rechtzeitig erfolgt.Der Revisionswerber bringt vor, dass in der "Rechtsmittelbelehrung" des angefochtenen Erkenntnisses vom 13. Februar 2014 entgegen der Bestimmung des Paragraph 61, Absatz eins, AVG kein Hinweis enthalten gewesen sei, dass die Revision beim Verwaltungsgericht Wien einzubringen war. Die Einbringung der Revision beim Verwaltungsgerichtshof sei daher gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AVG zulässiger Weise und rechtzeitig erfolgt.
3. Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053 und Zl. Ro 2014/10/0058, jeweils mwN).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Post gibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Zl. Ro 2014/10/0053 und Zl. Ro 2014/10/0058, jeweils mwN).
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 2. April 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am 8. April 2014 - an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Die am 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 2. April 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am 8. April 2014 - an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Die am 14. April 2014 beim Verwaltungsgericht Wien eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde daher vom Verwaltungsgericht Wien zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
4. Im Hinblick auf das Vorbringen des Revisionswerbers im Vorlageantrag sei klarstellend Folgendes festgehalten:
Gemäß § 30 VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Gemäß Paragraph 30, VwGVG hat jedes Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes eine "Belehrung" über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:
1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen;
2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt;
3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabegebühren.
§ 30 VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in § 61a AVG geregelten Hinweispflicht (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) S. 93). Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden im Sinne des § 61 AVG sind daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vgl. § 17 VwGVG) anwendbar. Paragraph 30, VwGVG regelt die Belehrungspflicht des Verwaltungsgerichts in abschließender Weise; sie entspricht inhaltlich der bisher in Paragraph 61 a, AVG geregelten Hinweispflicht vergleiche , Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte (2013) S. 93). Die Regelungen über die "Rechtsmittelbelehrung" von Bescheiden im Sinne des Paragraph 61, AVG sind daher - entgegen der Auffassung des Revisionswerbers - nicht (subsidiär bzw. sinngemäß; vergleiche , Paragraph 17, VwGVG) anwendbar.
Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2014 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des § 30 VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht Wien war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich.Im vorliegenden Fall hat die im angefochtenen Erkenntnis vom 13. Februar 2014 enthaltene "Belehrung" den Anforderungen des Paragraph 30, VwGVG entsprochen; ein ausdrücklicher Hinweis auf das Erfordernis der Einbringung der Revision beim Verwaltungsgericht Wien war nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich.
Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des § 61 Abs. 4 AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht Wien zulässiger Weise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.Der vom Revisionswerber im Vorlageantrag (unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 61, Absatz 4, AVG) vertretenen Ansicht, die Revision sei mangels ausdrücklichen Hinweises auf das Einbringungserfordernis beim Verwaltungsgericht Wien zulässiger Weise beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden, mangelt es nach dem Gesagten an einer gesetzlichen Grundlage.
5. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, und es tritt die gegenständliche Entscheidung somit an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien (vgl. den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Fr 2014/18/0003). 5. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, und es tritt die gegenständliche Entscheidung somit an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtes Wien vergleiche , den hg. Beschluss vom 30. April 2014, Zl. Fr 2014/18/0003).
Wien, am 26. Juni 2014
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014100068.J00Im RIS seit
14.10.2014Zuletzt aktualisiert am
02.10.2017