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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der revisionswerbenden Partei *****, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 2. Oktober 2013, Zl. 02-FINB-4400/78-2013, betreffend Parteienförderung, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Die revisionswerbende Partei ist der Aufforderung vom 11. April 2014, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1302/2013, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art 144 Abs 3 B-VG abgetretenen Beschwerde (nun: Revision) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.Die revisionswerbende Partei ist der Aufforderung vom 11. April 2014, die Mängel der gegen den vorbezeichneten Verwaltungsakt eingebrachten, vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. März 2014, B 1302 aus 2013,, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetretenen Beschwerde (nun: Revision) zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
Es war daher gemäß §§ 34 Abs 2 und 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (vgl zur Anwendbarkeit des Übergangsrechts auch auf Fälle, in denen eine vor dem 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewordene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde,Es war daher gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung vergleiche , zur Anwendbarkeit des Übergangsrechts auch auf Fälle, in denen eine vor dem 31. Dezember 2013 beim Verfassungsgerichtshof anhängig gewordene Beschwerde erst nach dem 31. Dezember 2013 an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten wurde,
den hg Beschluss vom 25. April 2014, Zl Ro 2014/10/0029) wie im Spruch angeführt zu verfahren.
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030056.J00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014