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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG §181a Abs8 idF 2013/I/190;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dipl. Kfm. J T in K, vertreten durch Mag. Johannes Polt, Rechtsanwalt in 3580 Horn, Pragerstraße 5/I/11 gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 15. Juli 2013, Zl 1 Vk 53-56/13, betreffend Strafvollzug (weitere Partei: Bundesminister für Justiz), im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit den Spruchpunkten 1 und 4 des in Revision gezogenen Bescheides wurden zwei auf § 120 des Strafvollzugsgesetzes, BGBl Nr 144/1969 in der Fassung vor der Novelle BGBl I Nr 190/2013 (StVG), gestützte Beschwerden des Revisionswerbers als verspätet bzw unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde mit den Spruchpunkten 2 und 3 dieses Bescheides zwei weiteren auf § 120 StVG gestützten Beschwerden des Revisionswerbers keine Folge gegeben. 1. Mit den Spruchpunkten 1 und 4 des in Revision gezogenen Bescheides wurden zwei auf Paragraph 120, des Strafvollzugsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 144 aus 1969, in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013, (StVG), gestützte Beschwerden des Revisionswerbers als verspätet bzw unzulässig zurückgewiesen. Ferner wurde mit den Spruchpunkten 2 und 3 dieses Bescheides zwei weiteren auf Paragraph 120, StVG gestützten Beschwerden des Revisionswerbers keine Folge gegeben.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Revision mit dem Antrag, diesen wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die Revision ist unzulässig:
3.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037, zum Ergebnis gelangt, dass im Lichte der Übergangsbestimmung des § 181a Abs 8 StVG idF BGBl I Nr 190/2013, nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig ist (vgl auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, betreffend eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde). 3.1. Der Verwaltungsgerichtshof ist in seinem Beschluss vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0037, zum Ergebnis gelangt, dass im Lichte der Übergangsbestimmung des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 190 aus 2013,, nach dem Ablauf des 31. Dezember 2013 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof auch in den Fällen, in denen die Beschwerdefrist am 31. Dezember 2013 noch nicht abgelaufen war, nicht zulässig ist vergleiche , auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0045, betreffend eine vom Verfassungsgerichtshof abgetretene Beschwerde).
3.2. In seinem Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, dem Anwendungsbereich des § 181a Abs 8 StVG unterliegt und gegen einen solchen Bescheid nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann (vgl auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0053, und VwGH vom selben Tag, Ro 2014/03/0060). 3.2. In seinem Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof klargestellt, dass ein Fall, in dem ein Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen einen Bescheid der Vollzugskammer beim Verwaltungsgerichtshof bereits vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 gestellt wurde, über den aber mit Ablauf des 31. Dezember 2013 noch nicht entschieden war und erst im Jahr 2014 entschieden wurde, dem Anwendungsbereich des Paragraph 181 a, Absatz 8, StVG unterliegt und gegen einen solchen Bescheid nach dem 31. Dezember 2013 keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden kann vergleiche , auch VwGH vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0053, und VwGH vom selben Tag, Ro 2014/03/0060).
3.3. Der vorliegende Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht dem Fall, der dem hg Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, zu Grunde lag. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs 2 und 9 VwGG verwiesen. 3.3. Der vorliegende Fall gleicht in sachverhaltsmäßiger und in rechtlicher Hinsicht dem Fall, der dem hg Beschluss vom 5. Mai 2014, Ro 2014/03/0051, zu Grunde lag. Auf diese Entscheidung wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, und 9 VwGG verwiesen.
Aus den dort angestellten Erwägungen war daher auch die vorliegende Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs 1 und Abs 3 VwGG ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg zurückzuweisen.Aus den dort angestellten Erwägungen war daher auch die vorliegende Revision wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und Absatz 3, VwGG ohne weiteres Verfahren im Umlaufweg zurückzuweisen.
Wien, am 26. Mai 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030044.J00Im RIS seit
29.08.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2014