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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des W J in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenats im Land Niederösterreich vom 10. Dezember 2013, Zl Senat-KO-12-0034, betreffend Übertretung des NÖ Jagdgesetzes 1974 (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die Revision wurde mit Eingabe des Revisionswerbers vom 14. April 2014 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß § 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm § 33 Abs 1 VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen.Die Revision wurde mit Eingabe des Revisionswerbers vom 14. April 2014 zurückgezogen. Das Verfahren war daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung einzustellen.
Infolge der Zurückziehung der Revision vor Einleitung des Vorverfahrens konnte eine Entscheidung über den Aufwandersatz unterbleiben (§ 4 Abs 5 VwGbk-ÜG iVm mit §§ 47, 51 VwGG).Infolge der Zurückziehung der Revision vor Einleitung des Vorverfahrens konnte eine Entscheidung über den Aufwandersatz unterbleiben (Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG in Verbindung mit mit Paragraphen 47, 51, VwGG).
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014030015.J00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014