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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, in der Revisionssache des S O in W, vertreten durch Mag. Caroline Bauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Universitätsring 14, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. September 2013, Zl. UVS-FRG/4/4017/2013-19, betreffend Antrag auf Aufhebung eines befristeten Rückkehrverbotes (weitere Partei: Bundesministerin für Inneres), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 20. September 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des 2008 über ihn verhängten zehnjährigen Rückkehrverbotes gemäß § 73 Abs. 1 und 2 AVG iVm § 60 Abs. 5 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG (idF des FrÄG 2011) ab.Mit dem angefochtenen, im Devolutionsweg ergangenen Bescheid vom 20. September 2013 wies der Unabhängige Verwaltungssenat Wien den Antrag des Revisionswerbers, eines nigerianischen Staatsangehörigen, auf Aufhebung des 2008 über ihn verhängten zehnjährigen Rückkehrverbotes gemäß Paragraph 73, Absatz eins, und 2 AVG in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 5, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG in der Fassung des FrÄG 2011) ab.
Im vorliegenden Fall lief die in § 26 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; schon davor wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet § 4 Abs. 1 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG gelte.Im vorliegenden Fall lief die in Paragraph 26, Absatz eins, VwGG in der Fassung vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) normierte sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid mit Ende des 31. Dezember 2013 noch; schon davor wurde Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben. Für diese Konstellation ordnet Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) an, dass die Beschwerde nunmehr als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gelte.
Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG (idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Eine solche Revision ist, wenn sie sich (wie hier) gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates (UVS) richtet, gemäß dem zweiten Satz des Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG jedoch unzulässig, falls die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012) nicht vorliegen. Nach der zuletzt genannten Bestimmung ist eine Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das angefochtene Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
§ 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG erfasst unterschiedslos alle "Übergangsfälle" iSd § 4 Abs. 1 VwGbk-ÜG und hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 151 Abs. 51 Z 11 B-VG (vgl. den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. 2013/21/0246). Dass "die Anwendung dieser Übergangsbestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt" - wie vom Revisionswerber ohne nähere Ausführungen behauptet - verfassungswidrig bzw. "menschen- und grundrechtswidrig" sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Es ist aber auf Basis des dazu über Verbesserungsauftrag erstatteten Vorbringens auch nicht zu erkennen, dass die dargestellten Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegen. Insbesondere vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird. Den unter diesem Aspekt angeführten hg. Judikaten zu § 65 Abs. 1 FPG (idF des FrÄG 2011) lagen nämlich - im Hinblick auf die jeweils seit der letzten Straftat der dort zu beurteilenden Fremden verstrichenen Zeiträume - Konstellationen zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind. Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG erfasst unterschiedslos alle "Übergangsfälle" iSd Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG und hat seine verfassungsrechtliche Grundlage in Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 11, B-VG vergleiche , den hg. Beschluss vom 25. April 2014, Zl. 2013/21/0246). Dass "die Anwendung dieser Übergangsbestimmung auf den gegenständlichen Sachverhalt" - wie vom Revisionswerber ohne nähere Ausführungen behauptet - verfassungswidrig bzw. "menschen- und grundrechtswidrig" sei, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht ersichtlich. Es ist aber auf Basis des dazu über Verbesserungsauftrag erstatteten Vorbringens auch nicht zu erkennen, dass die dargestellten Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegen. Insbesondere vermag der Revisionswerber nicht aufzuzeigen, dass mit der angefochtenen Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird. Den unter diesem Aspekt angeführten hg. Judikaten zu Paragraph 65, Absatz eins, FPG in der Fassung , des FrÄG 2011) lagen nämlich - im Hinblick auf die jeweils seit der letzten Straftat der dort zu beurteilenden Fremden verstrichenen Zeiträume - Konstellationen zugrunde, die mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar sind.
Die gegenständliche Revision kann daher gemäß § 4 Abs. 5 fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.Die gegenständliche Revision kann daher gemäß Paragraph 4, Absatz 5, fünfter Satz VwGbk-ÜG mit Beschluss zurückgewiesen werden.
Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 26. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013210258.X00Im RIS seit
05.09.2014Zuletzt aktualisiert am
25.01.2017