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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofräte MMag. Maislinger und Dr. Sutter als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, in der Beschwerdesache des G U in S, vertreten durch Mag. Roland Reisch, Rechtsanwalt in 6370 Kitzbühel, Franz-Reisch-Straße 11a, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Innsbruck, vom 22. Dezember 2012, Zl. RV/0667-I/10, betreffend Anspruchszinsen 2008, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2012, Zl. RV/0667-I/10, setzte die belangte Behörde im Instanzenzug gegenüber dem Beschwerdeführer Anspruchszinsen für das Jahr 2008 fest.
Mit am selben Tag zur Post gegebenem Schriftsatz vom 15. Februar 2013 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Artikel 131, B-VG sechs Wochen. Die Frist beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG mit dem Tag der Zustellung des angefochtenen Bescheides an die beschwerdeführende Partei.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage hat die Beschwerdefrist im vorliegenden Beschwerdefall mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides laut Beschwerdevorbringen am Donnerstag, dem 3. Jänner 2013, begonnen. Der Lauf der Beschwerdefrist endete mit Ablauf des Donnerstags, des 14. Februars 2013. Die am 15. Februar 2013 zur Post gegebene Beschwerde erweist sich demnach als verspätet.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.Die zitierten Bestimmungen über das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof waren gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Wien, am 26. Juni 2014
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013150116.X00Im RIS seit
04.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014