TE Vwgh Erkenntnis 2014/6/26 2013/03/0021

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Veröffentlicht am 26.06.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

UVPG 2000 §24 Abs1;
UVPG 2000 §24 Abs3;
UVPG 2000 §24f Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Dezember 2012, Zl. UW.4.1.6/0631- I/5/2012, betreffend wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß § 24 Abs 3 UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. Andreas Manak, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stephansplatz 6, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 13. Dezember 2012, Zl. UW.4.1.6/0631- I/5/2012, betreffend wasserrechtliche Genehmigung im Rahmen eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 (mitbeteiligte Partei: Ö AG in W, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte in 1010 Wien, Schottenring 12), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000 im Zuge des Vorhabens "Semmering Basistunnel neu" die wasserrechtliche Genehmigung für Gewässereinleitungen und Versickerungen während der Bauphase in die S, in den Werkskanal G, in den Gbach und in den Schbach, und während der Betriebsphase in die S, in den Werkskanal G und in das Versitzbecken km 76,300 unter Auflagen aus den Fachbereichen Grundwasserschutz, Gewässerökologie/Fischerei und Wasserbautechnik erteilt.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 13. Dezember 2011 wurde der mitbeteiligten Partei im Rahmen eines teilkonzentrierten Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 im Zuge des Vorhabens "Semmering Basistunnel neu" die wasserrechtliche Genehmigung für Gewässereinleitungen und Versickerungen während der Bauphase in die S, in den Werkskanal G, in den Gbach und in den Schbach, und während der Betriebsphase in die S, in den Werkskanal G und in das Versitzbecken km 76,300 unter Auflagen aus den Fachbereichen Grundwasserschutz, Gewässerökologie/Fischerei und Wasserbautechnik erteilt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund von Berufungen unter anderem der beschwerdeführenden Partei diesen Bescheid im Hinblick auf einzelne Auflagen gemäß § 66 Abs 4 AVG abgeändert.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde aufgrund von Berufungen unter anderem der beschwerdeführenden Partei diesen Bescheid im Hinblick auf einzelne Auflagen gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG abgeändert.

In der Begründung des angefochtenen Bescheides legt die belangte Behörde dar, dass sich das Vorbringen in der Berufung der beschwerdeführenden Partei "zu einem guten Teil mit den Ausleitungen von Bergwässern und deren Auswirkungen beschäftigt" habe. Diese seien jedoch bereits Gegenstand im UVP-Verfahren gewesen, welches mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Mai 2011 abgeschlossen worden sei. Verfahrensgegenständlich vor der belangten Behörde seien ausschließlich die Fragen, die mit der Bewilligung der Gewässereinleitungen und Versickerungen während der Bauphase und der Betriebsphase zusammenhingen. Fragen der Entwässerung des Tunnels an sich und der anfallenden Bergwässer seien grundsätzlich bereits im UVP-Verfahren vor der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie erörtert und bewilligt worden und könnten von der belangten Behörde nicht mehr aufgegriffen werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - wie auch die mitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren weitere Äußerungen erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Gemäß § 79 Abs 11 VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 79, Absatz 11, VwGG sind - soweit wie im vorliegenden Fall durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

2. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, mit dem der mitbeteiligten Partei die Genehmigung nach dem dritten Abschnitt des UVP-G 2000 zur Verwirklichung des Vorhabens "Semmering-Basistunnel neu" von km 75,561 bis km 118,112 der ÖBB-Strecke Wien-Süd - Spielfeld/Straß unter Mitanwendung näher genannter materieller Genehmigungsbestimmungen erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, da er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht (vgl etwa VwGH vom 26. Mai 2013, 2013/03/0144; VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004; VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0155; VwGH vom 2. Mai 2007, 2007/03/0033). 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass in einer Konstellation, in der ein Bescheid die notwendige Grundlage (für die Erlassung) eines anderen Bescheides bildet, im Falle der Aufhebung des erstgenannten Bescheides auch dem darauf aufbauenden Bescheid die Rechtsgrundlage entzogen wird und dieser gleichfalls aufzuheben ist, da er mit dem zunächst erlassenen (aufgehobenen) Bescheid in einem untrennbaren Zusammenhang steht vergleiche , etwa VwGH vom 26. Mai 2013, 2013/03/0144; VwGH vom 29. Jänner 2014, 2013/03/0004; VwGH vom 24. April 2013, 2010/03/0155; VwGH vom 2. Mai 2007, 2007/03/0033).

Von einer derartigen Konstellation ist im vorliegenden Fall auszugehen:

Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung betrifft Gewässereinleitungen und Versickerungen während der Bauphase und der Betriebsphase des mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, genehmigten Vorhabens "Semmering Basistunnel neu". Die hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmen für die Einleitung von Wasser in Gewässer waren in dem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie geführten teilkonzentrierten Verfahren gemäß § 24 Abs 1 UVP-G 2000 "hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 UVP-G 2000 zu beschreiben und zu bewerten und hinsichtlich der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß § 24f Abs 1 UVP-G 2000 zu prüfen" (Seite 76 des Bescheides der BMVIT vom 27. Mai 2011). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen, dass der UVP-Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Bindungswirkungen für das von der belangten Behörde geführte Verfahren erzeugt habe, die durchaus mit dem Verhältnis zwischen Grundsatz- und Detailgenehmigung vergleichbar sind (vgl auch VwGH vom heutigen Tag, 2013/03/0062, im Hinblick auf eine im teilkonzentrierten Verfahren nach § 24 Abs 3 UVP-G 2000 ergangene Deponiegenehmigung, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu").Die mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung betrifft Gewässereinleitungen und Versickerungen während der Bauphase und der Betriebsphase des mit Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, genehmigten Vorhabens "Semmering Basistunnel neu". Die hier verfahrensgegenständlichen Maßnahmen für die Einleitung von Wasser in Gewässer waren in dem von der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie geführten teilkonzentrierten Verfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, UVP-G 2000 "hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf die Schutzgüter des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu beschreiben und zu bewerten und hinsichtlich der Erfüllung der zusätzlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 24 f, Absatz eins, UVP-G 2000 zu prüfen" (Seite 76 des Bescheides der BMVIT vom 27. Mai 2011). Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch zutreffend davon ausgegangen, dass der UVP-Genehmigungsbescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie Bindungswirkungen für das von der belangten Behörde geführte Verfahren erzeugt habe, die durchaus mit dem Verhältnis zwischen Grundsatz- und Detailgenehmigung vergleichbar sind vergleiche , auch VwGH vom heutigen Tag, 2013/03/0062, im Hinblick auf eine im teilkonzentrierten Verfahren nach Paragraph 24, Absatz 3, UVP-G 2000 ergangene Deponiegenehmigung, ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vorhaben "Semmering Basistunnel neu").

4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit dem - durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, aufgehobenen - Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, als untrennbar verbunden, sodass er gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben war. 4. Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als mit dem - durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 2013, 2011/03/0160, 0162, 0164, 0165, aufgehobenen - Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 27. Mai 2011, Zl BMVIT- 820.288/0017-IV/SCH2/2011, als untrennbar verbunden, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG in Verbindung mit Paragraph 79, Absatz 11, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013, idF BGBl II Nr 8/2014).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG in Verbindung mit Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,).

Wien, am 26. Juni 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030021.X00

Im RIS seit

29.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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