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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §58;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision der S GmbH in L, vertreten durch Dr. Michael Kramer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Pfarrer Gritsch Straße 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 19. September 2013, Zl. uvs- 2013/31/1823-2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde iA Tiroler Veranstaltungsgesetz (weitere Partei: Tiroler Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
§ 4 Abs. 1 und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013 lautet: Paragraph 4, Absatz eins und 5 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet:
"§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 lit. a B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des b 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Art 131 Abs. 1 Z 1 B-VG."§ 4. (1) Ist ein Bescheid, gegen den eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Litera a, B-VG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung beim Verwaltungsgerichtshof zulässig ist, vor Ablauf des 31. Dezember 2013 erlassen worden, läuft die Beschwerdefrist mit Ende des 31. Dezember noch und wurde gegen diesen Bescheid nicht bereits bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, so kann gegen ihn vom 1. Jänner bis zum Ablauf des 12. Februar 2014 in sinngemäßer Anwendung des Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wurde gegen einen solchen Bescheid vor Ablauf des 31. Dezember 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben und läuft die Beschwerdefrist mit Ende des b 31. Dezember 2013 noch, gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhobene Revision gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG.
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Im vorliegenden Fall hat die Revisionswerberin gegen den Bescheid der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2013 zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und darin für den Fall der Abweisung oder Ablehnung durch den Verfassungsgerichtshof die Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof beantragt.
Mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1255/2013, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.Mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1255 aus 2013,, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Der Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2014, die der Beschwerde anhaftenden Mängel zur Ausführung einer Revision zu beheben, ist die revisionswerbende Partei fristgerecht nachgekommen.
Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.Die Revision gegen einen Bescheid einer unabhängigen Verwaltungsbehörde ist aber nach Paragraph 4, Absatz 5, VwGbk-ÜG unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen, was vom Verwaltungsgerichtshof zu beurteilen ist.
Gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 58 AVG, E 1 ff, zitierte hg. Rechtsprechung).Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen eines Bescheides ausgegangen vergleiche , die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu Paragraph 58, AVG, E 1 ff, zitierte hg. Rechtsprechung).
Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat beschlossen, die Revision als unzulässig zurückzuweisen.
Wien, am 27. Juni 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020090.J00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014