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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §34 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers S B in H, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Mai 2014, Zl KLVwG-184/11/2014, betreffend Abschussplan, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Der als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Antrag vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 war der Antrag des Antragstellers, ihm für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Mai 2014, Zl KLVwG- 184/11/2014, Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden.
Daraufhin langte am 29. August 2014 ein Schriftsatz des Antragstellers ein, mit dem er nach dem Hinweis auf inhaltlich unterschiedliche Erledigungen seiner jeweils auf dem gleichen Vermögensbekenntnis basierender Verfahrenshilfeanträge unter der Überschrift "Maßnahmenbeschwerde" vorbringt, "in offener Frist die Maßnahmenbeschwerde" einzubringen, und den Antrag stellt, "den Beschluss noch einmal von einem Senat neu bewerten zu lassen".
Der Antrag ist nicht zulässig:
Mit dem hg Beschluss vom 8. Juli 2014 ist das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers beendet worden. Der nunmehrige Antrag läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine meritorische Erledigung dieses Antrags kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war er als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu VwGH vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Wien, am 7. November 2014Mit dem hg Beschluss vom 8. Juli 2014 ist das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers beendet worden. Der nunmehrige Antrag läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine meritorische Erledigung dieses Antrags kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war er als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , dazu VwGH vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Wien, am 7. November 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030010.L00Im RIS seit
06.02.2015Zuletzt aktualisiert am
20.03.2015