TE Vwgh Beschluss 2014/7/8 Ra 2014/03/0010

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Veröffentlicht am 08.07.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §61;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers S B in H, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Mai 2014, Zl KLVwG-184/11/2014, betreffend Abschussplan, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:

Spruch

Der als "Maßnahmenbeschwerde" bezeichnete Antrag vom 29. August 2014 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 8. Juli 2014 war der Antrag des Antragstellers, ihm für die Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 6. Mai 2014, Zl KLVwG- 184/11/2014, Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden.

Daraufhin langte am 29. August 2014 ein Schriftsatz des Antragstellers ein, mit dem er nach dem Hinweis auf inhaltlich unterschiedliche Erledigungen seiner jeweils auf dem gleichen Vermögensbekenntnis basierender Verfahrenshilfeanträge unter der Überschrift "Maßnahmenbeschwerde" vorbringt, "in offener Frist die Maßnahmenbeschwerde" einzubringen, und den Antrag stellt, "den Beschluss noch einmal von einem Senat neu bewerten zu lassen".

Der Antrag ist nicht zulässig:

Mit dem hg Beschluss vom 8. Juli 2014 ist das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers beendet worden. Der nunmehrige Antrag läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine meritorische Erledigung dieses Antrags kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war er als unzulässig zurückzuweisen (vgl dazu VwGH vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Wien, am 7. November 2014Mit dem hg Beschluss vom 8. Juli 2014 ist das Verfahren über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers beendet worden. Der nunmehrige Antrag läuft auf eine Anfechtung dieser Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hinaus; dies ist im Gesetz nicht vorgesehen. Eine meritorische Erledigung dieses Antrags kommt daher nicht in Betracht, vielmehr war er als unzulässig zurückzuweisen vergleiche , dazu VwGH vom 8. Juli 2014, Ra 2014/02/0008). Wien, am 7. November 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030010.L00

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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