Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §33 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofrätin Dr. Büsser sowie den Hofrat MMag. Maislinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, auf Grund des Vorlageantrages des J W in S, vertreten durch Mag. Johannes Marsoner, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Beschluss des Bundesfinanzgerichtes vom 28. Juli 2014, Zl. RR/3100024/2014, betreffend Zurückweisung einer Revision, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2014, Zl. RV/3100010/2014, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 19. November 2013 betreffend Umsatzsteuer 2012 als unbegründet abgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.Mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 7. März 2014, Zl. RV/3100010/2014, wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Finanzamtes Landeck Reutte vom 19. November 2013 betreffend Umsatzsteuer 2012 als unbegründet abgewiesen; weiters wurde ausgesprochen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Das Erkenntnis enthält die Rechtsbelehrung, wonach den Parteien des Beschwerdeverfahrens (u.a.) das Recht zustehe, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, die beim Bundesfinanzgericht eingebracht werden müsse.
Das Erkenntnis wurde dem zustellungsbevollmächtigten steuerlichen Vertreter am 12. März 2014 zugestellt. Die (sechswöchige) Revisionsfrist endete daher am 23. April 2014.
Mit einem am 20. März 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz hat der Antragsteller die ordentliche Revision - ungeachtet der Rechtsbelehrung - beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In der Folge wurde die Revision mit hg. Verfügung vom 18. Juli 2014 gemäß § 25a Abs. 5 VwGG zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht übermittelt.Mit einem am 20. März 2014 zur Post gebrachten Schriftsatz hat der Antragsteller die ordentliche Revision - ungeachtet der Rechtsbelehrung - beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht. In der Folge wurde die Revision mit hg. Verfügung vom 18. Juli 2014 gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG zuständigkeitshalber dem Bundesfinanzgericht übermittelt.
Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 hat das Bundesfinanzgericht die Revision gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Mit Beschluss vom 28. Juli 2014 hat das Bundesfinanzgericht die Revision gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Auf Grund des rechtzeitig beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageantrages vom 31. Juli 2014 ist nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (§ 30b Abs. 1 VwGG).Auf Grund des rechtzeitig beim Bundesfinanzgericht eingebrachten Vorlageantrages vom 31. Juli 2014 ist nunmehr der Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung über die Revision berufen (Paragraph 30 b, Absatz eins, VwGG).
Der Antragsteller bringt vor, dass er die Revision "fristgerecht im März 2014" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Da Tage des Postenlaufes gemäß § 108 Abs. 4 BAO nicht in die Revisionsfrist eingerechnet werden dürften, sei die Revisionsfrist mit der rechtzeitigen Postaufgabe gewahrt.Der Antragsteller bringt vor, dass er die Revision "fristgerecht im März 2014" beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Da Tage des Postenlaufes gemäß Paragraph 108, Absatz 4, BAO nicht in die Revisionsfrist eingerechnet werden dürften, sei die Revisionsfrist mit der rechtzeitigen Postaufgabe gewahrt.
Gemäß § 25a Abs. 5 VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht (im vorliegenden Fall beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, kurz Bundesfinanzgericht) einzubringen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 5, VwGG ist die Revision beim Verwaltungsgericht (im vorliegenden Fall beim Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen, kurz Bundesfinanzgericht) einzubringen.
Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (§ 30a Abs. 1 bzw. § 34 Abs. 1 VwGG).Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision sechs Wochen. Revisionen, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist nicht zur Behandlung eignen, sind vom zuständigen Verwaltungsgericht bzw. vom Verwaltungsgerichtshof ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen (Paragraph 30 a, Absatz eins, bzw. Paragraph 34, Absatz eins, VwGG).
Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt (vgl. die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Ro 2014/10/0053 und Ro 2014/10/0058, jeweils mit weiteren Nachweisen).Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt die Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die unzuständige Stelle das Anbringen zur Weiterleitung an die zuständige Stelle spätestens am letzten Tag der Frist einem Zustelldienst übergibt oder das Anbringen bis zu diesem Zeitpunkt bei der zuständigen Stelle einlangt vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 27. März 2014, Ro 2014/10/0053 und Ro 2014/10/0058, jeweils mit weiteren Nachweisen).
Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 23. April 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am 24. Juli 2014 - an das Bundesfinanzgericht als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet. Die nach der Aktenlage am 28. Juli 2014 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde nach dem Gesagten vom Bundesfinanzgericht zu Recht gemäß § 30a Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.Im vorliegenden Fall wurde die Revision zwar noch vor Ablauf des 23. April 2014 - und sohin innerhalb offener Revisionsfrist - beim unzuständigen Verwaltungsgerichtshof eingebracht. Die Revision wurde aber (erst) nach Ablauf dieser Frist - am 24. Juli 2014 - an das Bundesfinanzgericht als zuständige Einbringungsstelle weitergeleitet. Die nach der Aktenlage am 28. Juli 2014 beim Bundesfinanzgericht eingelangte Revision war daher als verspätet eingebracht anzusehen und wurde nach dem Gesagten vom Bundesfinanzgericht zu Recht gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückgewiesen.
Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die gegenständliche Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes tritt (vgl. den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen, wobei die gegenständliche Entscheidung an die Stelle des Zurückweisungsbeschlusses des Bundesfinanzgerichtes tritt vergleiche , den hg. Beschluss vom 26. Juni 2014, Ro 2014/10/0068).
Wien, am 4. September 2014
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014150025.J00Im RIS seit
29.01.2015Zuletzt aktualisiert am
30.01.2015