TE Vwgh Beschluss 2014/7/18 Ra 2014/19/0020

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Veröffentlicht am 18.07.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch MMag. Dr. Auer-Saurugg, Rechtsanwältin in 8077 Gössendorf, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Zl. W145 1436854-1/3E, betreffend § 3 AsylG 2005, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/19/0020 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des M, vertreten durch MMag. Dr. Auer-Saurugg, Rechtsanwältin in 8077 Gössendorf, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2014, Zl. W145 1436854-1/3E, betreffend Paragraph 3, AsylG 2005, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/19/0020 protokollierten Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.Um die vom Gesetz geforderte Interessensabwägung vornehmen zu können, ist es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche , u.a. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und subsidiärer Schutz zuerkannt.

Der Revisionswerber hat in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ausgeführt, es würde kein Schaden entstehen, wenn er bis zur endgültigen Entscheidung über seinen Asylantrag in Österreich verbleiben könne, umgekehrt würde für ihn durch die Abschiebung ein unwiederbringlicher Schaden entstehen. Er verfüge als subsidiär Schutzberechtigter zwar über eine befristete Aufenthaltsberechtigung, aber bei Ablauf dieser Frist würde er noch nicht einmal die Volljährigkeit erreicht haben, geschweige denn genügend Lebenserfahrung gesammelt haben, um alleine in seiner Heimat zu Recht zu kommen. Das Warten auf eine Entscheidung über einen zu stellenden Verlängerungsantrag sei vor allem für Jugendliche eine enorme psychische Belastung, welche ihn in seiner Entwicklung negativ beeinflussen würde.

Aufgrund dieser Ausführungen ist aus dem Antrag ein mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses verbundener unverhältnismäßiger Nachteil nicht ersichtlich, weshalb dem Antrag nicht stattzugeben war.

Wien, am 18. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014190020.M00

Im RIS seit

24.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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