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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision des G in B, vertreten durch Dr. Peter Ozlberger, Rechtsanwalt in 3830 Waidhofen/Thaya, Rosensteinstraße 4, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. Mai 2014, Zl. LVwG-MD-13-1105, betreffend Übertretungen der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Mödling), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in dem der Revisionswerber dreier Übertretungen der StVO für schuldig erkannt wurde, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling betraf eine Übertretung des § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO; über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden) verhängt. Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling betrafen Übertretungen des § 97 Abs 5 StVO und des § 38 Abs 5 StVO, wobei über den Revisionswerber wegen dieser Übertretungen Geldstrafen in der Höhe von EUR 70,-- bzw EUR 110,-- (jeweils nach § 99 Abs 3 lit a StVO) verhängt wurden. 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen ein Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling, in dem der Revisionswerber dreier Übertretungen der StVO für schuldig erkannt wurde, als unbegründet abgewiesen. Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling betraf eine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO; über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretung eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 336 Stunden) verhängt. Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling betrafen Übertretungen des Paragraph 97, Absatz 5, StVO und des Paragraph 38, Absatz 5, StVO, wobei über den Revisionswerber wegen dieser Übertretungen Geldstrafen in der Höhe von EUR 70,-- bzw EUR 110,-- (jeweils nach Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO) verhängt wurden.
Das Verwaltungsgericht sprach im angefochtenen Erkenntnis aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
2. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
Gemäß § 25a Abs 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
3. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Berufung des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling richtet, ist sie gemäß § 25a Abs 4 VwGG absolut unzulässig, da wegen dieser Übertretungen gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, wobei Geldstrafen in der Höhe von EUR 70,-- bzw EUR 110,-- verhängt wurden. 3. Soweit sich die Revision gegen die Abweisung der Berufung des Revisionswerbers gegen die Spruchpunkte 2 und 3 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling richtet, ist sie gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig, da wegen dieser Übertretungen gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe bis zu EUR 726,-- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, wobei Geldstrafen in der Höhe von EUR 70,-- bzw EUR 110,-- verhängt wurden.
4. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 4. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
5. In der Revision werden hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Berufung gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgewiesen wurde, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass eine Übertretung des § 5 Abs 2 StVO bereits mit der erstmaligen Verweigerung der Atemluftuntersuchung vollendet ist (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl 2006/02/0163), sodass eine erst nach Beendigung der Amtshandlung erklärte Bereitschaft, sich doch noch der Atemluftuntersuchung unterziehen zu wollen, an der Strafbarkeit nichts zu ändern vermag; auch trifft es entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu, dass es zur Frage, wie oft eine "Beblasung" erfolgen muss, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl 91/03/0343, wonach der Lenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustandegekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann). 5. In der Revision werden hinsichtlich des angefochtenen Erkenntnisses, soweit damit die Berufung gegen Spruchpunkt 1 des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Mödling abgewiesen wurde, keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist geklärt, dass eine Übertretung des Paragraph 5, Absatz 2, StVO bereits mit der erstmaligen Verweigerung der Atemluftuntersuchung vollendet ist vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. September 2006, Zl 2006/02/0163), sodass eine erst nach Beendigung der Amtshandlung erklärte Bereitschaft, sich doch noch der Atemluftuntersuchung unterziehen zu wollen, an der Strafbarkeit nichts zu ändern vermag; auch trifft es entgegen den Ausführungen in der Revision nicht zu, dass es zur Frage, wie oft eine "Beblasung" erfolgen muss, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gäbe vergleiche , etwa das hg Erkenntnis vom 24. Februar 1992, Zl 91/03/0343, wonach der Lenker so lange verpflichtet ist, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, als noch kein gültiges Messergebnis zustandegekommen ist, oder als noch nicht mit Sicherheit feststeht, dass mit dem verwendeten Gerät kein verlässliches Messergebnis erzielt werden kann).
6. Der in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision enthaltene - grundsätzlich zutreffende - Hinweis des Revisionswerbers auf unsachliche Formulierungen im angefochtenen Erkenntnis zeigt ebenfalls keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung die Entscheidung über die Revision abhängen würde.
7. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 22. Juli 2014
Schlagworte
Alkotest Verweigerung Feststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkomatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020063.L00Im RIS seit
24.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015