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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AsylG 2005 §11;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr. Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richterinnen und Richter, unter Beiziehung des Schriftführers Mag. Klammer, über die Revision der revisionswerbenden Partei S S in K, vertreten durch Dr. Peter Krassnig, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Lidmanskygasse 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Mai 2014, Zl. W220 1430176-1/6E, betreffend eine Asylangelegenheit, im Umlaufweg den Beschluss gefasst:
Spruch
Begründung
Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) hat im angefochtenen Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in seinen Rechten verletzt worden; "somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Im Übrigen beantragt der Revisionswerber, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des § 11 AsylG) bestehen, oder weil (der Revisionswerber) in (seinen) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde".In der vorliegenden außerordentlichen Revision wird zusammengefasst geltend gemacht, der Revisionswerber sei durch mangelnde Sachverhaltsdarstellung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens in seinen Rechten verletzt worden; "somit wären grundsätzliche Fragen des Verwaltungsverfahrensrechtes zu lösen gewesen". Im Übrigen beantragt der Revisionswerber, "die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gem. Artikel 139 (1) B-VG bzw. 140 (1) zur Aufhebung von Gesetzen abzutreten, weil Bedenken hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der angewandten Gesetze (insbesondere des Paragraph 11, AsylG) bestehen, oder weil (der Revisionswerber) in (seinen) verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde".
Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Das BVwG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Revisionswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, die Beschwerde des Revisionswerbers in einer schlüssig begründeten Entscheidung abgewiesen und sich dabei unter anderem auch auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des § 11 Asylgesetz 2005 berufen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung werden von der Revision nicht überzeugend dargelegt und liegen beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vor.Eine zur Zulässigkeit der Revision führende Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG wird mit diesem Vorbringen nicht aufgezeigt. Das BVwG hat nach mündlicher Verhandlung, zu der der Revisionswerber trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen ist, die Beschwerde des Revisionswerbers in einer schlüssig begründeten Entscheidung abgewiesen und sich dabei unter anderem auch auf eine zumutbare inländische Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, Asylgesetz 2005 berufen. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung werden von der Revision nicht überzeugend dargelegt und liegen beim Verwaltungsgerichtshof auch nicht vor.
Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG im Umlaufweg gemäß § 15 Abs. 4 VwGG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG im Umlaufweg gemäß Paragraph 15, Absatz 4, VwGG zurückzuweisen. Auch der Antrag auf Abtretung der "Beschwerde" an den Verfassungsgerichtshof ist unzulässig, weil eine derartige Abtretung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Wien, am 24. Juli 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180068.L00Im RIS seit
20.11.2014Zuletzt aktualisiert am
31.07.2018