TE Vwgh Beschluss 2014/7/25 Ra 2014/18/0063

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Veröffentlicht am 25.07.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, geboren am 6. Oktober 1971, vertreten durch Dr. Gerhard Mory, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, der gegen den Bescheid vom 29. April 2014, Zl. G310 1318227-1/31E, betreffend Asylangelegenheit, erhobenen und zur hg. Zl. Ra 2014/18/0063-1 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen die erstinstanzliche Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz sowie die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; gleichzeitig wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an die erstinstanzliche Verwaltungsbehörde zurückverwiesen.

Das angefochtene Erkenntnis bewirkt somit keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.Das angefochtene Erkenntnis bewirkt somit keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich, weshalb der Revision die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden konnte.

Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nur als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz Zugang zum Arbeitsmarkt finden könne, fehlt es im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber seinen Angaben zufolge in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, nicht nur an der gebotenen Konkretisierung eines den Revisionswerber treffenden unverhältnismäßigen Nachteil (vgl. u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) , sondern geht diese Begründung auch deshalb ins Leere, weil gemäß § 13 AsylG 2005 das asylrechtliche Aufenthaltsrecht (unter anderem) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung - eine solche liegt aber mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht vor -Soweit der Antragsteller darauf verweist, dass er nur als Asylwerber mit vorläufiger Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz Zugang zum Arbeitsmarkt finden könne, fehlt es im Hinblick darauf, dass der Revisionswerber seinen Angaben zufolge in einem festen Beschäftigungsverhältnis steht, nicht nur an der gebotenen Konkretisierung eines den Revisionswerber treffenden unverhältnismäßigen Nachteil vergleiche u.a. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A) , sondern geht diese Begründung auch deshalb ins Leere, weil gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 das asylrechtliche Aufenthaltsrecht (unter anderem) bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung - eine solche liegt aber mangels rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht vor -

besteht.

Wien, am 25. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014180063.L00

Im RIS seit

15.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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