TE Vwgh Beschluss 2014/7/30 Ra 2014/08/0001

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Veröffentlicht am 30.07.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Anträge des K. E. in H., vertreten durch die BMA Brandstätter Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Wallnerstraße 3, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung gegen die Frist zur Erhebung einer außerordentlichen Revision und betreffend Wiederaufnahme des Zurückweisungsverfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Den Anträgen wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Verspätung kam es, weil die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof statt an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiert und entsprechend eingebracht worden war.Mit Beschluss vom 23. Juni 2014 hat der Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision des Revisionswerbers gemäß Paragraph 26, Absatz eins, VwGG als verspätet zurückgewiesen. Zur Verspätung kam es, weil die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof statt an das zuständige Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiert und entsprechend eingebracht worden war.

Mit dem nunmehrigen Wiedereinsetzungsantrag macht der Antragsteller geltend, er habe seinen Schulkollegen, Rechtsanwalt Dr. W. A. persönlich und mündlich damit beauftragt, sich "um diese Sache zu kümmern". Nun habe nicht Dr. W. A. selbst, sondern Mag. D. A. die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof statt richtigerweise an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich adressiert. Deren Verschulden könne dem Antragsteller nicht zugerechnet werden, weil er Mag. D. A. nicht bevollmächtigt habe. Darüber hinaus liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum vor. In Anbetracht der "neuartigen Einbringungsverpflichtung" beim Verwaltungsgericht verwechsle auch ein sorgfältiger Anwalt leicht die Gerichte. "Gesprochen" würden sich die Gerichtsbezeichnungen "Verwaltungsgericht" und "Verwaltungsgerichtshof" stark ähneln.

Nach § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat.Nach Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat.

Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt grundsätzlich keinen minderen Grad des Versehens dar, wobei eine rezente Änderung der Rechtslage besondere Aufmerksamkeit verdient. (Im Übrigen blieb auch die Rechtsmittelbelehrung im damals angefochtenen Erkenntnis unbeachtet.) Der Revisionswerber hat auch nicht - wie er im Wiedereinsetzungsantrag behauptet - "Herrn Dr. W. A. selbst" mit seiner Vertretung betraut, sondern die A. Rechtsanwälte GmbH, die im Namen des Revisionswerbers die - von dem befugten Organ unterfertigte - außerordentliche Revision (mag sie auch von Mag. A. konzipiert worden sein) an den Verwaltungsgerichtshof adressiert und diese entsprechend eingebracht hat. Der bevollmächtigte Vertreter hätte bei Unterfertigung des Schriftsatzes prüfen müssen, ob er den Schriftsatz an die richtige Stelle adressiert.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß § 46 VwGG keine Folge zu geben.Dem Antrag auf Wiedereinsetzung war daher gemäß Paragraph 46, VwGG keine Folge zu geben.

Als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, "das Ergebnis seiner Kontrollrechnung" zur Fristversäumnis dem Antragsteller vorzuhalten. Da die behauptete Unterlassung keinen der Wiederaufnahmegründe des § 45 Abs. 1 VwGG verwirklicht, war auch dem diesbezüglichen Antrag keine Folge zu geben.Als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens macht der Antragsteller geltend, der Verwaltungsgerichtshof habe es unterlassen, "das Ergebnis seiner Kontrollrechnung" zur Fristversäumnis dem Antragsteller vorzuhalten. Da die behauptete Unterlassung keinen der Wiederaufnahmegründe des Paragraph 45, Absatz eins, VwGG verwirklicht, war auch dem diesbezüglichen Antrag keine Folge zu geben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt sich eine Entscheidung über den weiteren Antrag, dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 30. Juli 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080001.L00

Im RIS seit

28.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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