RS Vwgh 2008/1/23 2007/07/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2008
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §72 Abs4;

Rechtssatz

Die im § 72 Abs 4 AVG enthaltene Einräumung eines Berufungsrechtes gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Ablehnung eines Wiedereinsetzungsantrages bedeutet, dass eine Berufung insoweit zulässig ist, als durch die einzelne Verwaltungsvorschrift im konkreten Fall eine Behörde als übergeordnete Instanz bestimmt ist. Der Instanzenzug richtet sich also nach Vorschriften, die für die den Gegenstand des Verfahrens bildende Angelegenheit maßgeblich sind.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit AllgemeinInstanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007070145.X03

Im RIS seit

14.05.2008

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten