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L00022 Landesregierung Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Beschwerdesache der Kärntner Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängiger Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Dezember 2013, Zl KUVS-K1-810/5/2013, betreffend Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG (mitbeteiligte Partei:
w Handelsgesm.b.H. in W, vertreten durch Dr. Heinz-Dietmar Schimanko, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Reisnerstraße 20, Top 4), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl Ro 2014/02/0058, zugrunde lag.Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl Ro 2014/02/0058, zugrunde lag.
Aus den in jenem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Aus den in jenem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (vgl § 79 Abs 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014). Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0172).Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 51, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 vergleiche , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 8 aus 2014,). Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0172).
Wien, am 31. Juli 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020048.L00Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014