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L00022 Landesregierung Kärnten;Norm
B-VG Art131 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Mag. Dr. Köller und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, in der Revisionssache der Kärntner Landesregierung gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 18. Dezember 2013, Zl KUVS-K1-808/5/2013, betreffend Ausspielbewilligung nach dem K-SGAG (mitbeteiligte Partei: W GmbH in W), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wird abgewiesen.
Begründung
Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des § 4 Abs 1 VwGbk-ÜG gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl Ro 2014/02/0058, zugrunde lag.Der vorliegende Fall einer Übergangsrevision im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, VwGbk-ÜG gleicht in allen entscheidungserheblichen Sach- und Rechtsfragen jenem, der dem hg Beschluss vom heutigen Tag, Zl Ro 2014/02/0058, zugrunde lag.
Aus den in jenem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs 2 iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.Aus den in jenem Beschluss genannten Gründen, auf die gemäß Paragraph 43, Absatz 2, in Verbindung mit , Absatz 9, VwGG verwiesen wird, war auch die hier vorliegende Revision mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG (in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung), in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.
Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt (vgl das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0172).Das Kostenbegehren des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, das die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat, war schon deshalb abzuweisen, da im Falle der Identität des Rechtsträgers, dem der Kostenersatz aufzuerlegen wäre, mit jenem Rechtsträger, dem er zuzusprechen wäre, ein Zuspruch von Kosten nicht in Betracht kommt vergleiche , das hg Erkenntnis vom 21. September 1993, 92/08/0172).
Wien, am 31. Juli 2014
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020046.J00.1Im RIS seit
30.10.2014Zuletzt aktualisiert am
31.10.2014