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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
ASVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Revision der *****, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 27. März 2014, Zl. VGW- 041/025/7554/2014-13, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann insbesondere im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen vorgenommenen Beurteilung, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der drei mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Strafen nur gegen den Strafausspruch und nicht auch gegen den Schuldspruch gerichtet hatte, nicht erblickt werden. Ausgehend davon, dass vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser drei Strafen nur mehr die Strafhöhe strittig war, fehlt den weiteren von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen aber von vornherein jede Relevanz für den vorliegenden Fall.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Eine solche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung kann insbesondere im Zusammenhang mit der vom Verwaltungsgericht einzelfallbezogen vorgenommenen Beurteilung, dass sich die Beschwerde hinsichtlich der drei mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigten Strafen nur gegen den Strafausspruch und nicht auch gegen den Schuldspruch gerichtet hatte, nicht erblickt werden. Ausgehend davon, dass vor dem Verwaltungsgericht hinsichtlich dieser drei Strafen nur mehr die Strafhöhe strittig war, fehlt den weiteren von der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen aber von vornherein jede Relevanz für den vorliegenden Fall.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 31. Juli 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014080003.M00Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014