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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;Norm
ASVG §111 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofrätinnen Dr. Julcher und Mag. Rossmeisel als Richter und Richterinnen, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde des Dr. K H in Wien, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich Außenstelle Wiener Neustadt vom 15. April 2013, Zl. Senat-BN-12-1189, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (weitere Partei: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. März 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 und Abs. 1a ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt, weil er als Dienstgeber den argentinischen Staatsangehörigen PCR als Pferdetrainer, Stall- und Pferdepfleger zu einem Lohn von EUR 2.000,-- monatlich beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 20. März 2012 wurde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 33, Absatz eins und Absatz eins a, ASVG eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,-- verhängt, weil er als Dienstgeber den argentinischen Staatsangehörigen PCR als Pferdetrainer, Stall- und Pferdepfleger zu einem Lohn von EUR 2.000,-- monatlich beschäftigt habe, ohne diesen Dienstnehmer als in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet zu haben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nun angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung insofern Folge, als die verhängte Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 154 Stunden) auf EUR 850,--
(Ersatzfreiheitsstrafe auf 130 Stunden) herabgesetzt wurde.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens stellte die belangte Behörde fest, der Beschwerdeführer habe im Zeitraum 10. Mai 2010 bis 16. Juni 2010 den argentinischen Staatsangehörigen PCR 10 Stunden täglich im MR (Pferdesportzentrum) als Pferdetrainer, Stall- und Pferdepfleger zu einem Lohn von monatlich EUR 2.000,-- netto beschäftigt. Obwohl es sich um ein zumindest dienstnehmerähnliches Verhältnis gehandelt habe, habe er PCR nicht vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet.
Rechtlich erachtete die belangte Behörde, dass die Beschäftigung von PCR nicht als Tätigkeit im Rahmen eines Werkvertrages zu werten sei, das Betreuen von vier Pferden und die Verrichtung von Stall- und Pferdepflege sei kein abgeschlossenes Werk, zumal bei dieser Art von Tätigkeit kein gewährleistungstauglicher Erfolg geschuldet werde. Auch wenn der Beschwerdeführer dargelegt habe, dass PCR bei der Gestaltung seines Arbeitstages einen entsprechenden Spielraum gehabt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass man bei einer täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und der Betreuung von vier Pferden inklusive Stallpflege keinen nennenswerten Gestaltungsspielraum habe. Auch wenn es sich hier nicht um den Betrieb des Beschwerdeführers handle, so befänden sich im Pferdesportzentrum mehrere Ställe, die gemietet werden können. PCR habe dort wohnen können, das Quartier und die Miete seien vom Beschwerdeführer bezahlt worden. Im Übrigen habe der Argentinier weder über eine Gewerbeberechtigung noch über einen Aufenthaltstitel noch über eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung verfügt. Mit einem Pferdetrainer sei ein Fußballtrainer vergleichbar, welcher ebenfalls nicht selbständig, sondern im Rahmen eines Dienstverhältnisses eine bestimmte Fußballmannschaft trainiere. Geschuldet werde in einem solchen Fall nicht ein gewährleistungstauglicher Erfolg, sondern ein stetiges Bemühen, sich einem bestimmten gesetzten Ziel zu nähern. Auch wenn es sich bei PCR um einen Spezialisten in der Pflege und Haltung von Polopferden gehandelt haben möge, so führe das in keiner Weise dazu, dass die von ihm vorgenommene Tätigkeit als Leistung im Rahmen eines Werkvertrages gewertet werden könne.
Insgesamt komme die belangte Behörde zum Ergebnis, dass zumindest von einem dienstnehmerähnlichen Verhältnis ausgegangen werden könne.
Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Geschäftsmann, der selbständig tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass ihm auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit die verfahrensrelevanten Bestimmungen des ASVG einigermaßen vertraut sein sollten. Von einem geringfügigen Verschulden könne jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass § 21 VStG nicht zur Anwendung gelangen könne. Die lange Verfahrensdauer werde in Anwendung des § 19 VStG iVm § 34 Abs. 2 StGB als strafmildernd berücksichtigt, lediglich deshalb sei der Berufung zumindest im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge zu geben gewesen.Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Geschäftsmann, der selbständig tätig sei. Es sei davon auszugehen, dass ihm auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit die verfahrensrelevanten Bestimmungen des ASVG einigermaßen vertraut sein sollten. Von einem geringfügigen Verschulden könne jedenfalls nicht ausgegangen werden, sodass Paragraph 21, VStG nicht zur Anwendung gelangen könne. Die lange Verfahrensdauer werde in Anwendung des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit , Paragraph 34, Absatz 2, StGB als strafmildernd berücksichtigt, lediglich deshalb sei der Berufung zumindest im Hinblick auf die Strafhöhe teilweise Folge zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Nach § 111 Abs. 1 Z 1 ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. 1. Nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer u.a. als Dienstgeber entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann (§ 33 Abs. 1a ASVG).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsbeginn beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden, wobei diese Anmeldung auch in zwei Schritten erfolgen kann (Paragraph 33, Absatz eins a, ASVG).
2. Die Beschwerde bestreitet, dass PCR als persönlich und wirtschaftlich abhängiger Dienstnehmer des Beschwerdeführers und daher pflichtversichert nach dem ASVG gewesen sei. Sie will vielmehr darauf hinaus, dass der argentinische Pferdetrainer im Rahmen eines Werkvertrages mit dem Beschwerdeführer tätig geworden sei.
3. Auf Grund des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer auch seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß § 113 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Der zweitinstanzliche Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2014, 2012/08/0083, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass einerseits das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde, andererseits aber im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 4 Abs. 2 ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit festzustellen war. Auch das Vorliegen einer Pflichtversicherung des Pferdetrainers als freier Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 4 ASVG lag nicht vor. 3. Auf Grund des diesem Strafverfahren zugrundeliegenden Vorfalls wurde dem Beschwerdeführer auch seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse gemäß Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, ASVG ein Beitragszuschlag vorgeschrieben. Der zweitinstanzliche Bescheid wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 5. Mai 2014, 2012/08/0083, wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Maßgeblich für diese Entscheidung war, dass einerseits das Vorliegen eines Werkvertrages verneint wurde, andererseits aber im Rahmen der Gesamtabwägung nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ein Überwiegen der Merkmale der persönlichen Unabhängigkeit festzustellen war. Auch das Vorliegen einer Pflichtversicherung des Pferdetrainers als freier Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 4, ASVG lag nicht vor.
Die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen führen auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung setzt wie im Fall der Festsetzung eines Beitragszuschlages wegen einer solchen voraus, dass ein die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründendes Dienstverhältnis vorlag. Auch im vorliegenden Strafverfahren sind keine Anhaltspunkte gegeben, die Beurteilung der Vorfrage, ob PCR als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG tätig wurde, anders zu beurteilen, als im bereits zitierten Erkenntnis. Damit ist aber der Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung der Boden entzogen und erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine Abwägung der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit erlaubt hätte.Die in den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses, auf die des Näheren gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird, dargelegten Erwägungen führen auch im vorliegenden Beschwerdefall zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung setzt wie im Fall der Festsetzung eines Beitragszuschlages wegen einer solchen voraus, dass ein die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründendes Dienstverhältnis vorlag. Auch im vorliegenden Strafverfahren sind keine Anhaltspunkte gegeben, die Beurteilung der Vorfrage, ob PCR als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG tätig wurde, anders zu beurteilen, als im bereits zitierten Erkenntnis. Damit ist aber der Bestrafung wegen einer Meldepflichtverletzung der Boden entzogen und erweist sich der angefochtene Bescheid schon deshalb als rechtswidrig. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die belangte Behörde in ihrem Bescheid keine ausreichenden Feststellungen getroffen hat, die eine Abwägung der Merkmale der persönlichen und wirtschaftlichen Abhängigkeit erlaubt hätte.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch des Beschwerdeführers gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch des Beschwerdeführers gründet - im Rahmen des gestellten Begehrens - sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Juli 2014
Schlagworte
Dienstnehmer Begriff Persönliche AbhängigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2013080098.X00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014