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10/11 Vereinsrecht Versammlungsrecht;Norm
AVG §10 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Strohmayer als Richter sowie die Hofrätin Mag. Rossmeisel als Richterin, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gruber, über die Beschwerde 1. des Pressedienstes A, 2. der Mag. K K, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 17/16, gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Mai 2012, Zl. BMASK-427850/0001-II/A/3/2012, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Partei: Wiener Gebietskrankenkasse in 1100 Wien, Wienerbergstraße 15-19), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4. März 2011 wurde die am 1. März 2007 erstattete Anmeldung der Zweitbeschwerdeführerin zur Pflichtversicherung ab 1. Mai 2006 abgelehnt, da kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß § 5 Abs. 2 ASVG vorliege.Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 4. März 2011 wurde die am 1. März 2007 erstattete Anmeldung der Zweitbeschwerdeführerin zur Pflichtversicherung ab 1. Mai 2006 abgelehnt, da kein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG vorliege.
Dagegen erhoben beide beschwerdeführenden Parteien Einspruch.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 2011 wies der Landeshauptmann von Wien den Einspruch der "Dienstgeberin 'Pressedienst A'", sohin der erstbeschwerdeführenden Partei, als unbegründet ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
Gegen diesen Bescheid erhoben wiederum beide Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 23. Mai 2012 wurde die Berufung wegen Unzulässigkeit zurückgewiesen.
Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass laut Vereinsstatuten des erstbeschwerdeführenden Vereins schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführer-Kassiers bedürfen. Die belangte Behörde habe die erstbeschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. Februar 2012 zwecks Feststellung der Einspruchslegitimation gebeten, Fragen zu beantworten. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die Berufung - entgegen den Vereinsstatuten - nicht unterschrieben sei, worauf auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 4. Jänner 2012 hingewiesen habe. Der Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 14. März 2012, mit dem die Nachlieferung dieser Unterschriften aufgetragen wurde, sei am 19. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die dafür vorgesehene 14- tägige Frist habe am 3. April 2012 geendet; diese sei letztlich auf 15. April 2012 erstreckt worden, da gemäß dem diesbezüglichen Ersuchen des Erstbeschwerdeführers sowohl die Obfrau als auch der Schriftführer-Kassier wegen Ortsabwesenheit nicht verfügbar gewesen seien. Der Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die unterschriebene Berufung in Verstoß geraten sei, gehe ins Leere, zumal auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf die fehlende Unterschrift hingewiesen habe. Sämtliche Schreiben der belangten Behörde seien ordnungsgemäß hinterlegt und somit zugestellt worden. Ein am 18. April 2012 per Post eingebrachtes Schreiben habe die von der belangten Behörde am 27. Februar 2012 gestellten Fragen beantwortet und auch Unterschriften der vertretungsbefugten Organe enthalten. Die geforderten Unterschriften auf der Berufung seien jedoch nicht nachgereicht worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, dass laut Vereinsstatuten des erstbeschwerdeführenden Vereins schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführer-Kassiers bedürfen. Die belangte Behörde habe die erstbeschwerdeführende Partei mit Schreiben vom 27. Februar 2012 zwecks Feststellung der Einspruchslegitimation gebeten, Fragen zu beantworten. Im Laufe des Verfahrens habe sich herausgestellt, dass die Berufung - entgegen den Vereinsstatuten - nicht unterschrieben sei, worauf auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse in ihrem Schreiben vom 4. Jänner 2012 hingewiesen habe. Der Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vom 14. März 2012, mit dem die Nachlieferung dieser Unterschriften aufgetragen wurde, sei am 19. März 2012 durch Hinterlegung zugestellt worden. Die dafür vorgesehene 14- tägige Frist habe am 3. April 2012 geendet; diese sei letztlich auf 15. April 2012 erstreckt worden, da gemäß dem diesbezüglichen Ersuchen des Erstbeschwerdeführers sowohl die Obfrau als auch der Schriftführer-Kassier wegen Ortsabwesenheit nicht verfügbar gewesen seien. Der Einwand der erstbeschwerdeführenden Partei, dass die unterschriebene Berufung in Verstoß geraten sei, gehe ins Leere, zumal auch die mitbeteiligte Gebietskrankenkasse auf die fehlende Unterschrift hingewiesen habe. Sämtliche Schreiben der belangten Behörde seien ordnungsgemäß hinterlegt und somit zugestellt worden. Ein am 18. April 2012 per Post eingebrachtes Schreiben habe die von der belangten Behörde am 27. Februar 2012 gestellten Fragen beantwortet und auch Unterschriften der vertretungsbefugten Organe enthalten. Die geforderten Unterschriften auf der Berufung seien jedoch nicht nachgereicht worden, weshalb die Berufung zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift, beantragte jedoch die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Gemäß § 357 ASVG ist auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen - unter anderem - die Bestimmung des § 13 AVG über Anbringen anzuwenden. 1. Gemäß Paragraph 357, ASVG ist auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen - unter anderem - die Bestimmung des Paragraph 13, AVG über Anbringen anzuwenden.
§ 13 AVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung Paragraph 13, AVG lautet in der hier maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 100/2011 auszugsweise wie folgt:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011, auszugsweise wie folgt:
"Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 leg. cit. erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, leg. cit. erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden.
2. Die Beschwerde rügt, das Fehlen einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift stelle keinen Formmangel (gemäß § 13 Abs. 3 AVG) dar, sondern sei nach § 13 Abs. 4 AVG zu behandeln. Da allfällige Zweifel der belangten Behörde über die Identität der Beschwerdeführer durch Anbringen deren Namen als Absender der Berufung sowie durch Unterfertigung der Fragenbeantwortung vom 15. bzw. 18. April 2012 entsprechend den Vereinsstatuten ausgeräumt worden seien, sei ein Bestätigungsauftrag weder erforderlich noch zulässig. Überdies habe eine allenfalls fehlende Unterschrift auf der Berufung durch die Unterfertigung der Fragenbeantwortung als geheilt bzw. als ausreichend nachgereicht zu gelten. 2. Die Beschwerde rügt, das Fehlen einer eigenhändigen und urschriftlichen Unterschrift stelle keinen Formmangel (gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) dar, sondern sei nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG zu behandeln. Da allfällige Zweifel der belangten Behörde über die Identität der Beschwerdeführer durch Anbringen deren Namen als Absender der Berufung sowie durch Unterfertigung der Fragenbeantwortung vom 15. bzw. 18. April 2012 entsprechend den Vereinsstatuten ausgeräumt worden seien, sei ein Bestätigungsauftrag weder erforderlich noch zulässig. Überdies habe eine allenfalls fehlende Unterschrift auf der Berufung durch die Unterfertigung der Fragenbeantwortung als geheilt bzw. als ausreichend nachgereicht zu gelten.
Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass seit der Novelle des AVG BGBl. I Nr. 357/1990 schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift bedürfen (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG I (2. Ausgabe 2014) § 13 Rz 7). Gemäß den Erläuterungen zu § 13 AVG idF der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird (vgl. RV 1089 BlgNR XVII. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach § 13 Abs. 4 AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen.Der Beschwerde ist zuzustimmen, dass seit der Novelle des AVG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 357 aus 1990, schriftliche Anbringen nicht unbedingt einer Unterschrift bedürfen vergleiche , Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins (2. Ausgabe 2014) Paragraph 13, Rz 7). Gemäß den Erläuterungen zu Paragraph 13, AVG in der Fassung , der Novelle wird nunmehr festgelegt, dass das Fehlen einer Unterschrift kein Formgebrechen darstellt, sondern zwischen Fällen des Formgebrechens und des Fehlens einer Unterschrift differenziert wird vergleiche , Regierungsvorlage 1089, BlgNR römisch siebzehn. GP, 9). Bei Formgebrechen ist ein Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen, bei fehlender Unterschrift hingegen nach Paragraph 13, Absatz 4, AVG vorzugehen und eine Bestätigung aufzutragen.
Es kann dahin gestellt bleiben, ob im Beschwerdefall ein Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens vorlag. Die Behörde erteilte den Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG, weil die eingebrachte Berufung schon nach den Statuten des erstbeschwerdeführenden Vereins einen Mangel durch Fehlen der für die Gültigkeit der schriftlichen Eingabe notwendigen Unterschriften der Obfrau und des Kassiers aufwies.Es kann dahin gestellt bleiben, ob im Beschwerdefall ein Zweifel über die Identität des Einschreiters oder die Authentizität des Anbringens vorlag. Die Behörde erteilte den Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, weil die eingebrachte Berufung schon nach den Statuten des erstbeschwerdeführenden Vereins einen Mangel durch Fehlen der für die Gültigkeit der schriftlichen Eingabe notwendigen Unterschriften der Obfrau und des Kassiers aufwies.
Nach § 9 AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für den erstbeschwerdeführenden Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes (vgl. etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2012/03/0150).Nach Paragraph 9, AVG sind Fragen der persönlichen Rechts- und Handlungsfähigkeiten von am Verwaltungsverfahren Beteiligten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes zu beurteilen, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Für den erstbeschwerdeführenden Verein ist insofern maßgeblich, dass jeder Verein, der unter Beachtung der Ordnungsvorschriften des Vereinsgesetzes vergleiche , etwa das Vereinsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 66) gegründet wurde, juristische Person ist und Rechtspersönlichkeit besitzt; bei Vereinen bestimmen deren Statuten den Vertreter; maßgebend sind jene Personen, die nach den Statuten zur Vertretung des Vereines nach außen berufen sind vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 2013, Zl. 2012/03/0150).
Gemäß § 13 Abs. 2 der Vereinsstatuten der erstbeschwerdeführenden Partei bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführer-Kassiers. Im dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akt befindet sich keine mit den erforderlichen Unterschriften versehene Berufung. Da die Berufung laut Vereinsstatuten ohne die erwähnten Unterschriften nicht gültig ist, war die belangte Behörde berechtigt, ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, der Vereinsstatuten der erstbeschwerdeführenden Partei bedürfen schriftliche Ausfertigungen des Vereins zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Schriftführer-Kassiers. Im dem Verwaltungsgerichtshof vorliegenden Akt befindet sich keine mit den erforderlichen Unterschriften versehene Berufung. Da die Berufung laut Vereinsstatuten ohne die erwähnten Unterschriften nicht gültig ist, war die belangte Behörde berechtigt, ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.
Mit der Nachbringung der fehlenden Unterschriften auf der am 19. April 2012 eingelangten Eingabe der Beschwerdeführer, welche vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgte, war die Berufung fehlerfrei eingebracht, weil aus der Eingabe eindeutig der Wille hervorgeht, die Berufung zu genehmigen. Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hätte daher meritorisch über die Berufung entscheiden müssen.
Schon aus diesem Grund belastet die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde jedoch folgendes zu beachten haben:
Die erhobene Berufung lässt - alleine vom Wortlaut des Vorbringens her - offen, ob (nur) der erstbeschwerdeführende Verein das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Dass ohne jeden Zweifel nur der Verein als Rechtsmittelwerber auftritt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Formulierung im Plural ("wir") und die Aufzählung zweier weiterer natürlicher Personen (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) durchaus geeignet, eine Berufung des Vereins sowie der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Vereins zu indizieren. Schließlich handelt es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin in einem Verfahren, welches die Feststellung einer Pflichtversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin zum Gegenstand hat, um eine Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des § 8 AVG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0021). Angesichts dieser Anhaltspunkte konnte die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung nur dem beschwerdeführenden Verein zuzurechnen ist. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112).Die erhobene Berufung lässt - alleine vom Wortlaut des Vorbringens her - offen, ob (nur) der erstbeschwerdeführende Verein das Rechtsmittel der Berufung erhoben hat. Dass ohne jeden Zweifel nur der Verein als Rechtsmittelwerber auftritt, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Vielmehr ist die Formulierung im Plural ("wir") und die Aufzählung zweier weiterer natürlicher Personen (darunter die Zweitbeschwerdeführerin) durchaus geeignet, eine Berufung des Vereins sowie der Zweitbeschwerdeführerin als Dienstnehmerin des Vereins zu indizieren. Schließlich handelt es sich bei der Zweitbeschwerdeführerin in einem Verfahren, welches die Feststellung einer Pflichtversicherung aufgrund ihrer Tätigkeit für die Erstbeschwerdeführerin zum Gegenstand hat, um eine Beteiligte mit Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2013, Zl. 2013/08/0021). Angesichts dieser Anhaltspunkte konnte die belangte Behörde nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass die Berufung nur dem beschwerdeführenden Verein zuzurechnen ist. Sie wäre vielmehr verpflichtet gewesen sich Klarheit darüber zu verschaffen, wer Rechtsmittelwerber ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. Juli 2010, Zl. 2010/02/0112).
Selbst dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die belangte Behörde von einem oder von mehreren Rechtsmittelwerbern ausgeht, zumal sie die Berufung des "Pressedienst A (erstbeschwerdeführende Partei), Mag. CK (Zweitbeschwerdeführerin) und Mag. KT" gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückweist. Demgegenüber steht in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Erstbeschwerdeführerin wäre dem Verbesserungsauftrag zur Nachbringung der Unterschriften aufgrund der Vereinsstatuten nicht nachgekommen. Diese Begründung erweist sich in dem Falle, dass die Zweitbeschwerdeführerin (im eigenen Namen) als Rechtsmittelwerberin aufgetreten wäre, als jedenfalls unrichtig. Dass die belangte Behörde je eine fehlende Unterschrift der Zweitbeschwerdeführerin auf der Berufung als Mangel gesehen hätte, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht.Selbst dem angefochtenen Bescheid lässt sich nicht entnehmen, ob die belangte Behörde von einem oder von mehreren Rechtsmittelwerbern ausgeht, zumal sie die Berufung des "Pressedienst A (erstbeschwerdeführende Partei), Mag. CK (Zweitbeschwerdeführerin) und Mag. KT" gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückweist. Demgegenüber steht in der Begründung des angefochtenen Bescheides, die Erstbeschwerdeführerin wäre dem Verbesserungsauftrag zur Nachbringung der Unterschriften aufgrund der Vereinsstatuten nicht nachgekommen. Diese Begründung erweist sich in dem Falle, dass die Zweitbeschwerdeführerin (im eigenen Namen) als Rechtsmittelwerberin aufgetreten wäre, als jedenfalls unrichtig. Dass die belangte Behörde je eine fehlende Unterschrift der Zweitbeschwerdeführerin auf der Berufung als Mangel gesehen hätte, ergibt sich aus den Verwaltungsakten nicht.
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG abgesehen werden.Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß § 3 Z 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Kostenzuspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der (auf "Altfälle" gemäß Paragraph 3, Ziffer eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, weiter anzuwendenden) VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 31. Juli 2014
Schlagworte
Vertretungsbefugter juristische Person Formgebrechen behebbare Unterschrift Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts Vertretungsbefugnis Inhalt UmfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:2012080232.X00Im RIS seit
21.11.2014Zuletzt aktualisiert am
24.11.2014