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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
AlVG 1977 §8 Abs2;Rechtssatz
Nach dem klaren Wortlaut des § 8 Abs. 2 AlVG ist die mangelnde Bereitschaft eines Arbeitslosen, einen vom Arbeitsmarktservice oder von einem von diesem beigezogenen arbeitsmedizinischen Dienst geforderten Befund selbst einzuholen und beizubringen, nicht mit der Sanktion des Verlustes des Anspruchs auf die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung verbunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2007080255.X01Im RIS seit
15.02.2008