TE Vwgh Beschluss 2014/8/1 Ro 2014/02/0037

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Veröffentlicht am 01.08.2014
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger, den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über den Antrag des S in W, vertreten durch Mag. Gerhard Bauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 7, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur vollständigen Behebung von der Beschwerde/Revision gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Mistelbach, vom 18. Dezember 2013, Zl. Senat-NK-13-0072, iA Übertretung des Tierschutzgesetzes anhaftenden Mängeln (weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Begründung

In der vorliegenden Revisionssache wurde der Revisionswerber mit Verfügung vom 9. April 2014 aufgefordert, die von ihm eingebrachte Beschwerde/Revision zu ergänzen, unter anderem durch Beibringung von zwei weiteren Ausfertigungen der Beschwerde/Revision.

Mit Beschluss vom 27. Juni 2014 wurde das vorliegende Beschwerdeverfahren eingestellt, weil der Revisionswerber der an ihn ergangenen Aufforderung insofern nicht nachgekommen ist, als er nicht zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde/Revision beigebracht und den der zurückgestellten Beschwerde/Revision angeschlossenen angefochtenen Bescheid nicht wieder vorgelegt hat.

Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014, zur Post gegeben am 19. Juli 2014, beantragt der Revisionswerber die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ergänzung der Beschwerde/Revision und legt gleichzeitig den angefochtenen Bescheid in Kopie sowie die ursprüngliche Beschwerde/Revision zweifach vor.

Nach der Begründung habe der Revisionswerber den hg. Beschluss auf Einstellung des Verfahrens vom 27. Juni 2014 am 16. Juli 2014 zugestellt erhalten. Am 2. Juni 2014 sei die verbesserte Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde zumindest in zweifacher Ausfertigung samt weiteren diversen Unterlagen fristgerecht eingeschrieben an den Verwaltungsgerichtshof übersandt worden. Dieses Poststück sei am 3. Juni 2014 übernommen worden. Das Verfahren sei mit Beschluss vom 27. Juni 2014 eingestellt worden, weil nicht zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beigebracht worden seien. Es handle sich um ein Verschulden minderen Grades, da möglicherweise von der Mitarbeiterin der Substitutin zu wenig Ausfertigungen beigelegt worden seien, was von der Substitutin des Verfahrenshelfers übersehen worden sei.

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Im vorliegenden Fall hat der Revisionswerber weder ein unvorhergesehenes noch ein unabwendbares Ereignis behauptet und auch nicht, dass er durch ein solches verhindert gewesen sei, die Ergänzung innerhalb der Frist vollständig einzubringen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Ergänzungsfrist war daher schon deshalb abzuweisen.

Wien, am 1. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RO2014020037.L00

Im RIS seit

20.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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