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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs4 idF 2012/I/051;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Riedinger und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Farcas, über die Revision der E in Z, vertreten durch Münzker & Riehs Rechtsanwälte OG in 1070 Wien, Neubaugasse 8, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 15. Mai 2014, Zl LVwG-GF-14-2000, betreffend Übertretung der StVO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen.
Die Revisionswerberin wurde einer Übertretung des § 20 Abs 2 StVO iVm § 99 Abs 2e StVO für schuldig erkannt; über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 250 verhängt. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.Die Revisionswerberin wurde einer Übertretung des Paragraph 20, Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO für schuldig erkannt; über sie wurde eine Geldstrafe von EUR 250 verhängt. Das Verwaltungsgericht hat ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.
Als Gründe, aus denen die Revisionswerberin entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet, bringt die Revision vor, dass die angenommene Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs 2 StVO in der gegenständlichen Fallkonstellation in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich behandelt worden sei, ohne dies näher - insbesondere durch Zitierung von Erkenntnissen oder Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes - zu belegen; sie zeigt damit jedenfalls nicht auf, dass eine zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.Als Gründe, aus denen die Revisionswerberin entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet, bringt die Revision vor, dass die angenommene Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO in der gegenständlichen Fallkonstellation in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich behandelt worden sei, ohne dies näher - insbesondere durch Zitierung von Erkenntnissen oder Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes - zu belegen; sie zeigt damit jedenfalls nicht auf, dass eine zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet worden wäre.
Im Übrigen beschränkt sich das Vorbringen zur Zulässigkeit auf die Darlegung der nach Ansicht der Revisionswerberin bestehenden Mängel in der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Beweiswürdigung und vermag auch damit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. August 2014
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014020069.L00Im RIS seit
20.10.2014Zuletzt aktualisiert am
21.10.2014